Yacht und RechtGlossar

GFK-Reparatur

Beauftragen Sie eine Werft oder einen Bootsbauer damit, Arbeiten an Ihrem Boot auszuführen oder Reparaturen oder Umbauten vorzunehmen, so ist der Auftrag natürlich mangelfrei auszuführen. Häufig kommt es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Arbeit ordentlich ausgeführt wurde oder dem entspricht, was beauftragt wurde.

Erstes Gebot sowohl für die Werft / den Bootsbauer wie auch den Eigner oder Auftraggeber ist es daher, sehr genau und schriftlich zu fixieren, was konkret beauftragt wurde. Häufig zeigt sich während der Arbeit, daß der Auftrag modifiziert oder erweitert werden muss. Auch dann sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden, was vereinbart wurde. Leider versäumen sowohl Bootsbauer wie auch Eigner genau dies. Sie legen damit den Grundstein für eine vermeidbare Auseinandersetzung und häufig jahrelangen Frust.

Was ist ein Werkmangel kann vorliegen, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen nicht ausgeführt worden sind oder Merkmale nicht vorliegen, die vereinbart wurden oder die man allgemein erwarten konnte. Haben Sie z.B. eine Lackierung mit einem bestimmten Farbsystem bestellt und hat die Werft dieses nicht eingehalten, so kann hierin ein Mangel gesehen werden, wenn die Qualitäten der Systeme voneinander abweichen. Mangelhaft ist aber auch, wenn das Farbsystem nicht zu der Altbeschichtung passt und es hierdurch zu Ablösungen oder Oberflächenfehlern kommt. Hier ist der Werkunternehmer gefragt, eine saubere Haftungsabgrenzung vorzunehmen. An mündliche Risikohinweise werden sich Eigner im Schadensfall ungerne erinnern. Das Haftungsproblem hat dann die Werft / der Bootsbauer bzw. der Lackierer.

Auch eine Einschränkung des Gebrauchwertes des Schiffes oder des eingebauten Systems kann einen Mangel darstellen. Wenn ein Loggeber eingebaut wird, der bei etwa 15 kn abschaltet, das Schiff jedoch bekanntlich 30 kn Fahrt machen kann, dann liegt wohl ebenfalls ein Mangel vor.

Liegt ein Werkmangel vor, so kann die Werft wählen, ob sie an den ausgeführten Arbeiten nachbessert oder lieber ein neues Werk herstellt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in besonderen Fällen darstellbar und können problematisch sein. Häufig übersehen wird bei der handwerklichen Herstellung von Booten oder Teilen, die dann durch einen Händler vermarktet werden, daß in diesem Fall nicht Werkvertragsrecht gilt, sondern Kaufrecht. Der entscheidende Unterschied ist, daß der Käufer im Mangelfall selbst wählen kann, ob er das mangelhafte Stück nachbessern lässt oder sich ein neues erstellen lässt. Wählt er die Neulieferung, so bleibt der Händler auf dem mangelhaften Werk „sitzen“.

Die Nachlieferung kann innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist geschehen, diese muss jedoch angemessen und dem Umfang der Arbeiten entsprechend ausreichend sein. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer alle im Zusammenhang mit der Fehlerbeseitigung entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wenn also das Schiff nicht in Hamburg, am Standort der Werft beheimatet ist, sondern in Flensburg, dann haben grundsätzlich alle Arbeiten betreffend der Beseitigung der Mängel in Flensburg stattzufinden – auf Kosten der Werft.

Wenn die Mängelbeseitigung schließlich fehlgeschlagen ist oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist, hat der Besteller vielfältige Rechte, die er gegenüber dem Auftragnehmer zur Durchsetzung bringen kann:

  • Selbstvornahme auf Kosten der Werft, auch durch gesondert beauftragte Dritte;
  • Rücktritt und Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen;
  • Minderung der Vergütung um den mangelhaften Teil;
  • Schadensersatz

Bei Arbeiten an Yachten oder werkvertraglich hergestellten Yachten oder Teilen verjähren die dargestellten Gewährleistungsrechte grundsätzlich nach zwei Jahren, gerechnet ab Abnahme der Arbeiten.

Eine Besonderheit hat gerade im Wassersportbereich besondere Bedeutung: Wird der Auftrag grenzüberschreitend vergeben; arbeitet also ein Schweizer Bootsbauer für einen Radolfzeller Eigner oder repariert eine dänische Werft die Yacht eines Hamburgers, so muss zunächst festgestellt werden, nach welchem Recht der Vertrag und die Gewährleistung überhaupt zu beurteilen ist. Selbst in der EU gibt es trotz weitgehender Harmonisierungsbestrebungen noch weitgehende Unterschiede.

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