Beschaffenheitsangaben versus pauschaler Gewährleistungsausschluss beim Yachtkauf
Das Landgericht Flensburg hat in einer neuen Entscheidung (Aktenzeichen 2 O 150/12, Urteil vom 24.03.2016 – nicht rechtskräftig –) entschieden, dass sich der Verkäufer einer Yacht trotz eines vertraglich vereinbarten pauschalen Gewährleistungsausschlusses nicht auf diesen berufen kann, wenn ein mitverkaufter Gegenstand der im Kaufvertrag ausdrücklich bezeichneten Beschaffenheitsvereinbarung nicht entspricht.
Das Landgericht Flensburg folgt hier einer ähnlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2007, 1.346, 1.349). Es führt aus, dass nach den Vorstellungen der Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung für die Kaufpartei sonst weitgehend wertlos sei. Beschaffenheitsvereinbarungen seien damit von einem pauschalen Mangelhaftungsausschluss nicht erfasst.
Ferner hält das Landgericht Flensburg ein Nacherfüllungsverlangen für einen Mangel dann nicht für erforderlich, wenn der Mangel darin begründet ist, dass das spezifische Alter eines Ausrüstungsgegenstandes des Bootes nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall ging es um eine beim Kauf 8 Jahre alte Sprayhood. Denn das Alter dieses Gegenstandes lässt sich nicht nachträglich ändern. Auch eine Nachlieferung sei unmöglich, da ein passender, genauso alter Gegenstand nach Sicht des Gerichtes nicht mehr zu beschaffen sei. Für die Bestimmung der Wertminderung folgte das Gericht einer linear-degressiven Wertberechnung durch den beigezogenen Bootsbau-Sachverständigen.
Ansprechpartner für Yacht- Recht in Wees bei Flensburg ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze