Gute Nachricht für Bootshändler

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Ort der Mangelbehebung am Händlersitz – Update!

Zwei Entscheidungen des BGH zum Gewährleistung beim Autokauf dürfte Einfluss auf den Bootshandel haben.

Zwei neue Entscheidungen des BGH aus diesem Sommer sind Wegweisend für die Gewährleistung im b2c – Handel. Über die eine hatten wir bereits berichtet. Die zweite kommentieren wir jetzt ergänzend (siehe unten).

Selten genug, daß auch bei dem Handel von neuen Booten alles glatt läuft und mangelfreie Boote übergeben werden. Nachzuarbeiten ist häufig. Besonders ärgerlich ist dies dann, wenn der Yachthändler nicht gerade “um die Ecke sitzt” oder der Käufer mit dem neuen Besitz gleich auf große Fahrt geht oder auch nur den Sommertörn mit der Familie geniessen will und ins Ausland fährt.

Oft entbrennt dann zwischen Yachthändler oder Werft und dem Käufer eines Bootes Streit, wo die Nachbesserung von Mängeln der Kaufsache zu erfolgen hat. Für den BGH ist dabei in der bisher letzten Entscheidung zum Yachtkauf klar, daß es vornehmlich auf die Vereinbarungen zwischen den Parteien ankommt (BGH Az. X ZR 97/05). Doch wann vereinbaren Händler und Käufer heute schon individuell diese Frage? Zumeist finden sich derartige Regelungen im “Kleingedruckten”, nämlich den Händler-AGB. Hier finden sich in aller Regel natürlich für den Händler günstige Regelungen, die jedoch im Rahmen der Inhaltskontrolle nach AGB Recht grundsätzlich nicht wirksam sein müssen.

Der BGH hatte entschieden, daß das Boot dort nachzubessern sei, wo es sich nach dem vertraglichen vereinbarten Zweck befände. Das kann also auf einer schwedischen Insel in den Aussenschären oder zum Beispiel in einem Drittland, einem Hafen in der Türkei sein. Der BGH hatte argumentiert, daß es dem Käufer einer Yacht vielfach auch nicht zumutbar sei, die Yacht an den Sitz der Werft oder des Händlers zurückzubringen. So sah es in dem PKW-Fall, der später zum BGH ging, denn auch das OLG Koblenz: 

Das OLG Koblenz hatte in dieser rechtstechnisch vergleichbaren Frage beim PKW-Kauf hierzu entschieden, dass bei „erheblichen Unannehmlichkeiten“ für den Käufer bei der Nacherfüllung am Händlersitz -etwa großer Entfernung und fehlender Werkstatt beim Händler- auch der Wohnsitz des Käufers als Nacherfüllungsort in Betracht käme.

Dem schiebt der BGH nun mit seinem neuen Urteil vom 19.07.2017, (Az. VOIII ZR 278/16) weitestgehend einen Riegel vor.

Im zu behandelnden Fall betrug die Entfernung zwischen Autokäufer und Händler immerhin 250 km, gleichzeitig hatte der Händler selbst auch keine Werkstatt.

Trotzdem sah das Gericht den Erfüllungsort der Nachbesserung beim Händler.

Diese neue Sichtweise des BGH erklärt sich insbesondere aus einem weiteren wegweisenden Inhalt des Urteils: Der Autohändler muss die Transportkosten zwischen dem Wohnsitz des Käufers und dem Händler nach aktueller Gesetzeslage nämlich vorschießen. Mit diesem Vorschussanspruch erledigt sich das Argument der „erheblichen Unannehmlichkeit“.

Das beim ersten Blick händlerunfreundliche Urteil (Vorschusspflicht) erweist sich für den Händler auf den zweiten Blick durchaus als auch vorteilhaft (Nachbesserungsort: Händlersitz). Denn der Händler dürfte immer ein Interesse daran haben, dass die Nachbesserung in seinem Herrschaftsbereich stattfindet.

Der Privatkäufer einer Yacht ist folglich gehalten, über solche Fragen mit der Werft oder dem Händler ggf. eine individuelle Vereinbarung zu treffen. Denn Händler oder Werft werden nur in besonders harten Fällen vor den Kosten der Rückführung zurückschrecken. In einem von uns begleiteten Fall wäre dies die Distanz zwischen Polen (Sitz der Werft) und Brasilien gewesen. In derartigen Fällen kommt dieser Frage natürlich eine ganz besondere Bedeutung zu, kann auch für die Verhandlungstaktik wichtig sein, wie nachfolgende zeitgleiche Entscheidung in einem Parallelfall zeigt:.

Der BGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall aus Schleswig-Holstein noch eine weitere Entscheidung am selben Tag verkündet (BGH, Urteil vom 19.7.2017 – VIII ZR 278/ 16). Danach stehen dem Käufer als Verbraucher auch dann ein Vorschussanspruch zu, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Über diesen Vorschuss wäre später abzurechnen. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers liegt danach auch dann vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschußleistung des Käufers nicht umgesetzt wird (Fortführung der Senatsentscheidung in BGHZ 189, 196 = NJW 2011, 2278, Rn. 37). Diese Entscheidung wird maßgebliche Bedeutung für die Verhandlungstaktik in Mangelhaftungssachen zwischen Verbrauchern und Händlern haben.

Sie benötigen Hilfe bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Yachtkauf, Gestaltung des Kaufvertrags beim Erwerb von Booten, Yacht-Gewährleistungsrechten oder ähnlichem?

Ihr Ansprechpartner im Yacht-Recht: Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze, in Wees, bei Flensburg

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