Arglistig verschwiegene Mängel

Ein Rückabwicklungs-Fall mit zahlreichen rechtlichen Baustellen ist erstinstanzlich zu Ende gegangen.

SchatzHRO3

Motoryacht mit Feuchtigkeitsschaden

Unser Mandant hatte eine an Land stehende Motoryacht von dem Vertreter einer Eignergemeinschaft gekauft.

Wassereinbruch nach Übergabe festgestellt

Nach Übergabe zeigt sich erheblicher Wassereinbruch im Schiff. Im Ergebnis hatte das Boot schon über längere Zeit Wassereintritt erlitten, der die Heckplatte nach und nach verrotten ließ. Die Heckplatte wies keine strukturelle Festigkeit mehr auf. Dies war zuvor an Land aber nicht erkennbar. Erste Anzeichen, dass da etwas nicht in Ordnung ist, zeigten sich bei der Übergabe. Das Schiff wurde mit einer zusätzlichen extern installierten Bilgepumpe übergeben. Der Wassereintritt wurde vom Verkäufer mit  einem kleinen Problem beim Wassertauscher erklärt.

Fehlende Verkaufslegitimation auf Verkäuferseite

Nach der Feststellung, dass der Käufer wohl über das Ohr gehauen wurde, eskalierte der Fall recht schnell.

Es zeigte sich, dass der Miteigner auf Käuferseite gar nicht über den Kauf informiert war und der Verkäufer gar nicht Miteigner, sondern Sohn eines Miteigners war. Dieser hatte aber für seinen Vater wohl eine Generalvollmacht . Sein Handeln als Vertreter seines Vaters hatte er allerdings nicht offengelegt, so dass er vom Gericht als unmittelbar Verpflichteter des Kaufvertrages behandelt wurde. Das sich aus dem Bootspapieren ohne besonderen Hinweis die Eigentumsposition seines Vaters ergab, half dem Sohn jedenfalls nicht. Weitere Probleme ergaben sich aus dem Umstand, dass der Kaufvertrag auf Verkäuferseite mit dem Betriebsstempel des Familienunternehmens abgestempelt war. Erhebliche rechtliche Problemstellungen, die sich daraus ergaben, konnten wir im Zuge des Verfahrens mit viel Aufwand im Interesse unseres Mandanten klären und damit eines der erheblichen Risiken der Rechtsverteidigung beseitigen.

Der nicht einbezogene Miteigner hatte den Verkauf genehmigt, wollte sich aber nicht die Unregelmäßigkeiten des Sohnes seines Miteigners zurechnen lassen. Daraus wurde nichts. Das Landgericht Kiel verwies ihn diesbezüglich auf die Klärung im Innenverhältnis mit seinem Miteigner. Auf unseren Mandanten als Käufer hatte dieser Vorbehalt keinen Einfluss.

Gewährleistungsausschluss im Vertrag ohne Wirkung

Der vertragliche Gewährleistungsausschluss des Kaufvertrags half den Verkäufern nicht. Das Landgericht Kiel bestätigte die Wirksamkeit des von uns für unseren Mandanten erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag.

Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantie

Mithilfe eines Bootsbausachverständigen konnten wir die monierten Mängel an dem Boot nachweisen. Das Boot wies hierdurch nicht sämtliche vertragliche Beschaffenheiten auf. Dies sperrte letztlich die Anwendung des Gewährleistungsausschlusses gegen den Gewährleistungsanspruch des Käufers. Ebenso konnten wir bei Gericht die Feststellung durchsetzen, dass die Verkäuferseite hier Garantien gestellt hatte, die der Käufer nun „ziehen“ konnte.

Arglistiges Verschweigen von Mängeln

Letztlich nicht mehr primär entscheidend war, dass wir gegenüber dem Gericht darüber hinaus noch den Nachweis führen konnten, dass der Verkäufer den Käufer im vorliegenden Fall arglistig den Mangel verschwiegen hat. Die Kenntnis vom Mangel selbst war dafür gar nicht erforderlich. Es reicht insofern die Kenntnis von Mangelfolgen, die auf das Bestehen des Mangels selbst hindeuten. Im vorliegenden Fall ist dies der vor dem Verkauf festgestellte Wassereintritt.

Rechtlich einwandfreie Anspruchs- und Rechtsdurchsetzung durch uns

Das Gericht bestätigte im Übrigen (daran scheitert es in vielen “Selbstmach-Fallkonstellationen”) die durchgehende Wirksamkeit all unserer rechtlichen Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung, die wir für den Käufer ausgebracht haben.

Ersatz für Investitionen, Aufwendungen etc. auf dem Boot

Des Weiteren bestätigte das Landgericht Kiel die Berechtigung des Käufers, Ersatz für seine auf das Boot geleisteten Investitionen (Aufwendungen und notwendige Verwendungen) zu verlangen. Dazu zählen Kran- und Lagerkosten, Versicherung, Wartungsrechnungen.

Sie haben Fragen zum Thema Yachtkauf, Gewährleistung, Sachmängel und Arglistiger Täuschung?

Ansprechpartner bei Yacht-Recht hierfür ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze.

Jetzt unverbindlich anfragen

Sie suchen nach rechtliche Unterstützung im Yacht Bereich?
Fragen Sie uns unverbindlich an. Die Anfrage dauert nur wenige Minuten.

Ihr Anliegen

Schildern Sie uns kurz ihr Anliegen. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

Kontakt Informationen
Ihre Nachricht an uns

Ihre Nachricht wurde erfolgreich verschickt

Wir melden uns in Kürze bei Ihnen zurück!

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner