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Ostseesturmflut 2023 – Versicherer haften für nachlässig festgemachte Yachten

Sturmflut-Haftpflicht-Festmachen-Schaden

Ansprüche aus der Ostseesturmflut noch nicht verjährt

Dieses Urteil hat es in sich! Der Ausgangspunkt ist einfach: Der Eigner eines Sportbootes haftet für Schäden z.B. an anderen Booten, wenn er diese schuldhaft verursacht hat. Also zum Beispiel mit diesen im Manöver kollidiert .

Das ganze gilt, untechnisch gesprochen aber auch, wenn der Eigner selbst gar nicht aktiv gehandelt hat, sondern eine Gefahrenquelle für andere nicht fachgerecht gesichert hat. Man spricht dann von einer sog. Verkehrssicherungspflicht. Rechtlich ist das dann in etwa die gleiche Kategorie, wenn man seinen Gehweg nicht ordentlich räumt, oder eben auch sein Boot nicht fachgerecht festgemacht hat und sich dieses in Folge löst und „Bootsscooter“ spielt. Unterhält der Eigner eine Haftpflichtversicherung, ist auch diese grundsätzlich gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig. So weit der bekannte Grundsatz.

Aber wie verhält sich das nun mit der verheerenden Ostseesturmflut im Oktober 2023?

Recht schnell war klar, dass die Kaskoversicherungen – weitgehend unkompliziert – die Schäden an versicherten Booten decken werden. Zur ganzen Wahrheit gehört auch, dass insbesondere die Wassersportspezialversicherer auch bei der Bergung und Klarierung aller Schäden nicht nur mit Rat und Tat zur Seite standen, sondern auch überobligatorisch Bergungsunternehmen und ausreichende Lagerflächen organisiert haben, und auch selbst tatkräftig mit angepackt haben. Ohne dieses Engagement, wären die Nachwirkungen der Sturmflut wohl noch deutlich länger an allen Stegen zu spüren gewesen.

Problematisch wurde es aber dort, wo Yachten keine Kaskoversicherung hatten.

Sei es aus finanziellen Gründen, oder weil Sie, oft qua Alter und Bootswert, schlicht keine angeboten bekommen haben. Wenn diese Schiffe nun, beispielsweise durch schlecht festgemachten Nachbarn beschädigt wurden, argumentierten deren Haftpflichtversicherer häufig damit, dass sie wegen „höherer Gewalt“ nicht für den Schaden des Nachbarn zahlen müssen. Im Grundsatz war das auch nachvollziehbar, aber eben nicht, wenn das betroffene Boot nicht ausreichend festgemacht war.

Kann die Haftpflicht sich rausreden?

In genau so einem Fall hat YACHT RECHT einer betroffenen Eignern erfolgreich zur Seite gestanden: Ihr Schiff war vorbildlich und ausreichend gegen das angekündigte Wetter gesichert. Man kann unserer Meinung nach sagen, dass es keinen Anhaltspunkt gibt, dass es ohne Ihren Liegeplatznachbarn beschädigt geworden wäre. Dessen Schiff hingegen war an den Heckpfählen nur mit lose um die Dalben gelegten Leinen „auf Slip“ gesichert. Dass räumte er später im Gerichtsverfahren auch genauso ein. Es kam, wie es kommen musste: Die Leinen rutschten bei hohem Wasserstand einfach nach oben ab, die schwere Motoryacht wurde nicht mehr gehalten und beschädigte das benachbarte Boot unserer Mandantin schwer.

Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, unterlag aber in zwei Instanzen, zuletzt vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Wie auch schon das LG Flensburg verurteilte das OLG mit einem offenbar wassersporterfahrenen Senat den nachlässigen Eigner (und damit indirekt dessen Haftpflichtversicherer) zur Zahlung an unsere Mandantin. Der Eigner hatte sich damit verteidigt, dass er sich im Urlaub befand, und deswegen von den Sturmflutwarnungen nichts mitbekommen habe.

Das überzeugte das Schleswig-Holsteinische OLG ebensowenig wie das LG Flensburg. Das OLG dazu:

„Für das Straßenverkehrsgeschehen ist anerkannt, dass jemand, der in Urlaub fährt und sein Auto im öffentlichen Parkraum stehen lässt, schon bei Abwesenheiten von mehr als zwei bis vier Tagen als Störer für eine notwendig werdende Abschleppmaßnahme haftet, wenn zwischenzeitlich ein Parkverbot eingerichtet wird (OVG Münster v. 13.09.2004 – 5 E 785/04, juris; VG Hamburg v. 18.11.1997 – 20 VG 2341/97, juris Rn. 41). In gleicher Weise muss ein Bootseigner bei längeren Abwesenheiten dafür sorgen, dass seinen Halter- und Eigentümerpflichten genügt wird.“

sowie

„Es ist keine ausreichende Vorsorge, zu hoffen, dass sich in kritischen Momenten schon andere Hafennutzer oder auch irgendwer wie ein Bootsnachbar um das Notwendige kümmern werden“

Für Segelfreaks wie uns wohl nicht überraschend, im Ergebnis aber durchaus eine wichtige Präzendenzurteil: Sportbooteigner müssen regelmäßig nach dem Zustand ihrer Boote schauen.  So kommt der Senat dann zu dem Schluss:

Die nicht ausreichende Sicherung der Festmacher gegen ein Hoch- und Abrutschen der Leinen von den Dalben war angesichts des drohenden Unwetters sorgfaltswidrig. Der Senat stellt nicht in Frage, dass es im Normalfall bei beständig gutem und selbst bei nicht absehbar besonders schadensträchtigen Wetterlagen auf der Schlei genügen mag, ein übliches Freizeit-Boot an Dalben, die dessen Freibord um mehr als 1,80 m überragen, mit bloßer Bucht oder Palstek festzumachen. Denn dann würde selbst bei einem um rund 1 m ansteigenden Wasserstand und Wellengang von bis zu 60 cm kein so nach oben gerichteter Zug auf die Leinenausgeübt werden, dass diese über die Dalbenköpfe hinaus hoch- und dann abrutschen. Ein solcher Normalfall lag aber nicht vor.“

Bei einem – ebenfalls anhand der Bilder im Sachverständigengutachten festzustellenden – Freibord des Bootes des Beklagten von etwa 1 m lag auf der Hand, dass die Leinen bei Aufschwimmen des Bootes auch nur um 1,90 m einem vom Boot ausgehendem Zug nach oben ausgesetzt sein würden, der zu einem Hoch- und dann auch Abrutschen führen konnte. Das gilt erst recht, wenn zusätzlich noch sturmbedingter Wellenschlag und dadurch ausgelöstes Versetzen und Stampfen des Bootes zu einem noch steileren Stand und Reißen an der Leine in dieser Situation führen. Das alles war ohne weiteres für einen Sportbootführerscheininhaber für die angekündigten höheren Wasserstände, erst recht für einen einigermaßen erfahrenen Skipper als nicht nur möglich, sondern erwartbar, vorherzusehen.

So kommt das OLG dann zu dem Schluss, dass der beklagte Sportbooteigner sein Boot eben auch schuldhaft nachlässig festgemacht habe. Er hätte wissen müssen, dass er sein Boot bei einem angekündigten Sturm nur nicht „auf Slip“ festmachen darf. Ein Urteil, welches letztendlich allen sorgfältigen Bootseignern helfen wird. Der Verweis auf „höhere Gewalt“ wie eine Sturmflut entlastet andere – und deren Versicherer – ebenso wenig wie ein längerer Urlaub davon, Boote ordentlich zu sichern.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass Ansprüche anlässlich der Ostseesturmflut noch nicht verjährt sind. Ansprüche aus sogenannter „deliktischer Haftung“ unterliegen der Regelverjährung und verjähren somit erst drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres in dem der Schaden entstanden ist. Bei der Ostseesturmflut also der 31.12.2026. Wenn ihr in einer ähnliches Situation steckt, beraten wir euch gerne.

Quelle: Urteil des OLG Schleswig vom 05.03.26 zum Az. 11 U 80/25

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