Aufträge eines Vermittlers

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Motoryachtkauf durch Gutachter/ Vermittler

Vertrauen in die Rechtsordnung wurde für einen Mandanten von uns nach drei Jahren in der Berufung vor dem Landgericht Flensburg hergestellt. Der Mandant wollte ein gebrauchtes Motorboot kaufen und bedient sich dazu  im Zuge der Reisebeschränkungen bei Covid 19 der Hilfe eines Gutachters und Vermittlers aus Westdeutschland. In Holland wurde man fündig: Ein Motorboot entsprach den Anforderungen zumindest auf ersten Anblick. Der beauftragte Gutachter sollte dies näher prüfen, was er im Ergebnis nicht tat. Deswegen ist parallel jetzt noch ein Rechtsstreit in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm anhängig, , nachdem wir für unseren Mandanten den Gutachter/Vermittler erstinstanzlich erfolgreich in die Haftung genommen haben. Nachdem der Gutachter jedenfalls zum Kauf geraten hatte, wurde das Boot in seine Umgebung gebracht und einige technische Dinge von einer Werkstatt erledigt, leider aber eben auch nicht alles, was der Gutachter schlicht und ergreifend ungeprüft gelassen hatte. Gleichzeitig trägt die Werkstatt vor, habe sie das Boot außen gereinigt und poliert, wovon man allerdings leider aufgrund des schlechten Oberflächenzustands des Bootes nicht viel sehen konnte.

Unklarheit, wer Sanierungsleistungen beauftragt hat

Bei uns entstand der Eindruck, dass die Werkstatt die Bezahlung der ganzen Leistungen zunächst bei dem Gutachter bzw. Vermittler verfolgt hatte, dort kein Erfolg hatte und dann letztlich unseren Mandanten als neuen Eigentümer des Bootes in Anspruch nahm. Hierzu wurde in der ersten Instanz aus unserer Sicht relativ wirr zu irgendwelchen Auftragserteilungen vorgetragen, wobei aus unserer Sicht nicht ganz klar war, ob unmittelbare Aufträge unseres Mandanten oder Aufträge in Vertretung durch den Gutachter/Vermittler erteilt worden sein sollten. Zu unserer Überraschung hat das Amtsgericht dann eine sogenannte Duldungsvollmacht angenommen und unseren Mandanten zur Zahlung der Rechnung für die Außenreinigung und Politur verurteilt.

Erstinstanzliche Entscheidung in der Berufung

Manchmal muss man dann eine gesunde Magenschleimhaut besitzen und in die Berufung gehen. So taten wir es dann auch. In der Verhandlung vor der Berufungskammer des Landgerichts Flensburg wurde unserer rechtlichen Einschätzung gefolgt und auch die Einlassungen des Gegners unseres Rechtsanwalts änderten nichts daran: Das Landgericht Flensburg nahm die Berufung an und wies die Klage des Werkunternehmers gegen den neuen Motorbooteigentümer ab. Unser Mandant muss die vermeintlichen Leistungen der Außenreinigung und Politur damit nicht bezahlen.

Unklarheit, wer Sanierungsleistungen beauftragt hat

Im Wesentlichen fehlte es bereits an einer klaren Darlegung, wie es konkret zum Auftrag gekommen sei. Das Landgericht bestätigte dann auch die rechtliche Einschätzung unsererseits, dass von einer Auftragserteilung in Vertretung des Käufers oder einer Duldungsvollmacht keine Rede sein kann.

Gut für unseren Mandanten.

Aber was bedeutet das für Makler, Vermittler und für Bootskäufer genau?

Grundsätzlich ist es sinnvoll und wichtig, gerade bei Vermittlungsgeschäften darauf zu achten, wer eigentlich hier für wen abgegrenzt handelt. Handelt der Makler im Namen und im Auftrag des Käufers bzw. Erwerbsinteressenten?

Was soll eine Werft/ ein Werkunternehmer beachten?

Hat er auch dafür tatsächlich eine Vollmacht? Diese Frage sollte sich insbesondere ein Werkunternehmer stellen, der in dem Zusammenhang Leistungen erbringt.

Was soll ein Käufer/ Erwerbsinteressent beachten?

Aber auch der Erwerbsinteressent bzw. Käufer eines Bootes sollte den von ihm eingeschalteten Makler bzw. Vermittler nicht ohne klar abgegrenzten Auftrag auf den Weg schicken. Unser Mandant hat das sogar. Der Vermittler legte jedoch seine Vollmacht gegenüber dem Werkunternehmer gar nicht vor. Dafür kann natürlich am Ende der Erwerbsinteressent/Käufer nichts und deswegen musste die Entscheidung auch im Ergebnis zugunsten unseres Mandanten als Käufer ausgehen.

Was soll ein Makler/ Vermittler beachten?

Auch ein Makler/Vermittler tut gut daran, sich selbst von einem Erwerbsinteressenten für die Entscheidungen, die er im Interesse der Abwicklung eines Deals trifft, abzusichern. Hier helfen konkrete individuelle Vereinbarungen, die man gut schematisch vorbereiten kann, dabei aber natürlich auch die Grenzen der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht beachten muss. Hier lohnt sich eine anwaltlich begleitete standardisierte Auftragsabwicklung zu erstellen.

Urteil des Landgerichts Flensburg

als Berufungsgericht: LG Flensburg, Urteil vom 17.07.2024, Az: 1 S 70722

Ansprechpartner für Bootskauf durch Vermittler

Für Fragen zum Bootskauf mit Vermittlern/Maklern und der Abstimmung von im Zuge des Yachtkaufs vorgenommenen Werkleistungen oder Dienstleistungen ist Ansprechpartner bei Yacht-Recht und Baltic-Recht Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze und Rechtsanwalt Max Lessner

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