Landgericht Kiel betont Sorgfaltspflichten bei Kranvorgängen – Verantwortung für Kranmarken
In unseren Breiten werde Yachten zwei mal im Jahr gekrant. Ein aktuelles Urteil des LG Kiel zeigt den Sinn, auch die rechtlichen Fragen beim Kranen von Yachten im Blick zu behalten: Das Gericht hat die Haftung eines Yachtservicebetriebs wegen einer fehlerhaften Kranung bestätigt, und damit wichtige Maßstäbe für die Anwendung des Frachtrechts im maritimen Dienstleistungsbereich gesetzt. Für die maritime Praxis in Schleswig‑Holstein wird das Urteil möglicherweise Signalwirkung haben: Kranvorgänge sind kein Nebenjob – sie erfordern Spezialwissen, Aufmerksamkeit und ein Sicherheitsbewusstsein, das gerade im Yachtbereich nicht unterschätzt werden darf. Bekannt sorgfältigen und zuverlässigen Werften wird diese Entwicklung eher Zulauf bringen.
Was war passiert?
Der verklagte Betrieb hatte eine größere Segelyacht auskranen und winterfest machen sollen. An der Yacht waren Kranmarkierungen befestigt, wobei bis zuletzt unklar war, wann und von wem die angebracht wurden. Eine dieser Markierungen lag ausgerechnet knapp lotrecht über dem Propeller. In der Hektik der „Kran Rushhour“ im Herbst verließ sich der Kranführer ohne eigene Prüfung auf diese Markierungen. Der Servicebetrieb führte so den Krangurt nicht langsam am Rumpf zum Angriffspunkt heran, sondern hob diesen vertikal von unten hoch. Ein schwerer Schaden an Saildrive und Propellerwelle der Yacht war die Folge. Der Servicebetrieb wies unter Verweis auf die Kranmarken jede Schuld von sich und verweigerte Schadenersatz.
So hat das Landgericht Kiel entschieden:
Das Gericht schloss sich älterer Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte an. Es qualifizierte den zugrunde liegenden Vertrag als Frachtvertrag und stellte klar, dass der ausführende Betrieb als Frachtführer haftet. Selbst dann, wenn an dem Schiff vorhandene Kranmarkierungen möglicherweise falsch sein könnten, oder verschieden (nämlich u.A. auch als Markierung des Antriebes) interpretiert werden könnten. Insbesondere wenn der Urheber solcher Markierungen unklar ist, überwiegt nach dem Gericht die Sachkenntnis des Kranführers, der solche Kranungen eben gewerblich ausführt derjenigen eines Eigners, der vielleicht (meint) sein Schiff zu kennen. Privateigner haben eben regelmäßig keine Sachkenntnis von der notwendigen Lastverteilung, Anschlagspunkten und weiteren Feinheiten des Kranens .
Die Kammer des Landgerichts dazu:
„Selbst wenn ein Eigner Angaben macht, wo die Gurte seine Meinung nach anzubringen seien, entbindet dies die Beklagte nicht davon, zum Zeitpunkt des Kranens die übliche und mithin gebotene Sorgfalt walten zu lassen.“
Nach Auffassung der Kammer wären die Schäden durch einfache, in der Praxis etablierte Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere durch eine sorgfältige und langsame Gurtführung vermeidbar gewesen. Eine Entlastung nach der einschlägigen Fachnorm lehnte das Gericht ab, da die Beklagte nicht die erforderliche „größte Sorgfalt“ angewandt habe. Ebenso verneinte das Gericht ein Mitverschulden des Bootseigners, da die Verantwortung für die sichere Kranung typischerweise beim Dienstleister liege.
In den Worten der Kammer:
„Die Beklagte kann als Fachbetrieb die besonderen Risiken eines Auskranvorgangs und die damit einhergehende Notwendigkeit, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, weitaus besser beurteilen als der Bootseigner.“
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die klare Haftungszuordnung in diesem rechtlichen Spezialbereich und betont die hohen Anforderungen an professionelle Bootsbaubetriebe bei Hebe‑ und Transportvorgängen. Profitieren dürften nicht nur Bootseigner, sondern auch besonders professionell und vertrauenswürdige Werften und Winterlagerbetriebe, denen man gerne seine Yacht anvertraut.
YACHT-RECHT.de kennt die einschlägige Rechtsprechung und berät gerne sowohl zu klarer Vertragsgestaltung als auch im Schadenfall.