Und zwar unabhängig von der Frage, ob der Verkauf von Privat oder vom Gebrauchtboothändler erfolgt.
Haftungsrisiken für Yachtverkäufer
Die Rechtsprechung hält die Haftungsrisiken für Yachtverkäufer aufrecht und stellt an die kaufvertragliche Gestaltung weitere Anforderungen neben denen, die aus den neuen Kaufrechtsregeln folgen, die ab dem 1.1.2022 gelten (wir berichteten hier und in der „YACHT“).
Verschleiß bislang Käuferproblem
Verschleißzustände bei Booten bzw. Aggregaten von Booten wurden bislang relativ pauschal als der übliche Risikokreis für Käufer abgetan. Anderes galt nur im Einzelfalle bei atypischen Abnutzungsschäden. Die Frage der Darlegungs- und Beweislast wurde von Gerichten nicht so einheitlich behandelt, wie es wünschenswert wäre.
Verschleiß als stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit
Nach der neueren Rechtsprechung gilt beim privaten Bootsverkauf eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien, dass das Vorhandensein altersentsprechendem gewöhnlichen Verschleiß vertragsgemäß und damit vom Käufer zu akzeptieren sei. Der BGH zieht aber die Grenze z.B. bei Durchrostungen und sonstigen größeren Mängeln.
Verschleiß im Verbraucherschutz
Nach der bis Ende 2021 geltenden Vermutungsregel des § 476 BGB a.F. beim Händlerkauf galt in den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr: Das Bestehen eines Mangels wurde für den Zeitpunkt der Übergabe vermutet. Konnte der Verkäufer diese Vermutung nicht widerlegen, galt der Mangel als bei Übergabe vorhanden und der Verkäufer stand in der Gewährleistungshaftung. Der Käufer muss jetzt nachweisen, dass es mangelbedingt innerhalb dieses Zeitraums zu Funktionsstörungen gekommen war und diese nicht auf „normalem“ Verschleiß beruhen. Hieran ändert sich ab dem 1.1.2022 grundsätzlich nichts mit der Ausnahme, dass der Zeitraum dieser Beweislastumkehr zugunsten des Klägers verlängert wurde von 6 Monaten auf 12 Monate.
Normaler Verschleiß vs. atypischer Verschleiß
In seiner Entscheidung vor Geltung des neuen Kaufrechts führt der BGH aus, dass die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr im Hinblick auf Verschleiß-Schäden nicht bereits wegen der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels ausgeschlossen ist (BGHZ 226, 1). Das verkaufte Fahrzeug solle keine über das normale Maß hinausgehenden Verschleiß aufweisen. Stärkerer Verschleiß in Gestalt zum Beispiel von Durchrostungen würden sich aber üblicherweise nicht innerhalb des (früher geltenden) 6 Monate Zeitraums entwickeln.
Daraus entwickeln sich folgende Anforderungen:
Nutzung der Zeit der geltenden Beweislastumkehr
· Der Käufer muss sich als auf untypischen Verschleiß innerhalb des Zeitraums der Beweislastumkehr berufen, will er weitgehend sicher seine Gewährleistung durchsetzen.
Nachweispflicht über Art des Mangels beim Käufer
· Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel im Zeitraum der Beweislastumkehr symptomatisch aufgetreten ist und dass er nicht wegen eines Zustands vorgeht, der „normalem Verschleiß“ zuzuordnen ist.
Verlängerter Zeitraum der Beweislastumkehr
· Mit dem neuen Recht stellt sich im Einzelfall weiter die Frage, ob sich der Verschleißmangel in der nun doppelten Zeit der geltenden Beweislastumkehr entwickeln könnte.
Ansprechpartner für Gewährleistung, Mangelhaftung und Rücktritt vom Yachtkauf
Bei Yacht-Recht in Wees bei Flensburg sind Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Jochen-P. Kunze und Max Leßner