Nur: Segeln kann unser Mandant leider schon lange nicht mehr. Während wir in Gewährleistungsfragen rund um den Yachtkauf eine hohe Expertise und eine hohe Erfolgsquote aufweisen, ist dieser Fall bemerkenswert. Davon hat unser Mandant nur leider nichts.
Was ist passiert?
Wir haben den Fall von einem Kollegen übernommen, der eine Mangelhaftungsklage gegen den Verkäufer einer schönen klassischen Yacht vor dem Landgericht Hamburg anhängig gemacht hatte, sich dann aber wegen der technischen Spezialität des Falls aus dem Mandant heraus gemeldet hatte. Im Ergebnis ging es um erhebliche Mängel an einem als neuwertig und betriebsbereit angebotenen Einbaudiesel auf dem Boot. Der Voreigner hatte mit dem Motor mehr als ein Jahr vor dem Verkauf bereits immer wieder Probleme und führte parallel zu seinen Verkaufsbemühungen einen Rechtstreit mit dem Bootsmotorentechniker vor dem Amtsgericht Norderstedt. Hierüber klärte er unseren Mandanten jedoch nicht auf. Noch nach Verkauf und Übergabe der Yacht an unseren Mandanten führte er den Rechtstreit mit dem Monteur. Erst nach Verkauf der Yacht einigte er sich vergleichsweise mit diesem.
Unser Mandant hatte indes von Anfang an erhebliche Probleme mit dem Motor. Ein bekannter dänischer Bootsmotoren-Spezialist bestätigte ihm, dass der Motor und die Installation vollkommen unzureichend wären. Der Motor wies einen sogenannten Wasserschlagschaden auf; konstruktiv bedingt ein nicht seltener Fall bei Booten dieser Konstruktionsperiode. Noch ohne Anwalt ließ unser Mandant einen Sachverständigen die Mängel bestätigen.
Eigentlich auch aus unserer Sicht eine ziemlich klare Sache.
Das Landgericht Hamburg und der dortige Richter sah dies anders. In einem episch langen Verfahren mit immer wiederkehrenden Bemühungen unsererseits, dem Fall Vorschub zu geben, hörte der Richter ausschließlich einen vom Gericht ergänzend beauftragten Bootsbausachverständigen an, der nach über einem Jahr aber wenig ergiebige Anworten treffen konnte. Seines Erachtens war das Bestehen des Mangels im Zeitpunkt des Verkaufs zwar wahrscheinlich, aber nicht hundertprozentig sicher. Seine Vorschläge für eine ergiebigere Beweiserhebung waren kostentechnisch extrem aufwändig, ohne dass eine hinreichend ergiebige Beweiserhebung zu erwarten war. Unser Mandant entschloss sich daher, hiervon Abstand zu nehmen, da er nach Lesart des Gerichts beweisbelastet war und den Kostenvorschuss für diese wenig erfolgversprechende Beweiserhebung nicht aufbringen wollte.
Während das Gericht in vielen rechtlichen Fragen unserer Argumentation folgte und beispielsweise den vertraglichen Gewährleistungsausschluss des Verkäufers im Kaufvertrag für unwirksam hielt, folgte es unserer Argumentation zur Frage der Beweislast nicht. Wir vertreten weiterhin die Auffassung, dass bei Vorliegen solch deutlicher Fakten und eigenen Erklärungen des Verkäufers in dem Parallelprozess der Verkäufer zu beweisen hat, daß die Mängel an dem Motor -simsalabim- im Zeitpunkt der Veräußerung an den Käufer komplett und sicher behoben waren, damit die Beschreibungen zum Zustand des Motors passen. Das bisher unerfreuliche Ergebnis des Gerichtsverfahrens fußt zum einen auf dieser beweisrechtlichen Frage, zum anderen auf dem Umstand, dass der zuständige Richter am Landgericht Hamburg die mehrfach insistierend angebotenen Zeugen, den dänischen Bootsmotorenspezialisten sowie den vorherigen Sachverständigen nicht vernommen hat und damit angebotene Beweise trotz mehrfacher Hinweise nicht erhoben hat.
Wir hoffen mit unserem Mandanten nun, dass das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg unserer Auffassung folgen wird und hierdurch die Haftung des Verkäufers festgestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörden haben sich mit Blick auf das laufende Zivilverfahren gegenüber dem Verkäufer vermutlich zunächst zurück gehalten. Insbesondere hoffen wir auf eine deutlich schnellere Bearbeitung durch das Berufungsgericht, als in erster Instanz festzustellen war.
Alles in allem stellt dieser Fall eine absolute Ausnahme dar. Regelmäßig führen wir Verfahren und Beweiserhebungen in überschaubarer Zeit durch, auch wenn manche Urlaubsfreuden bei Mandanten aus der Notwendigkeit heraus, vor einer Reparatur von Mängeln eine Beweissicherung vorzunehmen, leiden. Häufig führen schon Beweissicherungen zu relativ schnellen und guten Ergebnissen in der Auseinandersetzung zwischen Yachtkäufern und Yachtverkäufern. Unserem Mandanten im vorliegenden Fall hilft das alles nichts: Er hat seine Ersparnisse in ein Boot und eine Gerichtsverfahren investiert und schaut seit langem anderen Seglern bei ihren Segelfreuden von Land aus zu.
Wir gehen diesen langen und leidigen Weg aber gemeinsam mit ihm weiter.
Sie haben Fragen zum Thema Yacht – Recht – und Gewährleistung bzw. Mangelhaftung? Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei Baltic-Recht zu allen Themen im Bereich Yachtkauf und Recht ist.