Domino-Steine Haftung für Bootsbau und Handel auch ohne Verschulden

Neue Mangelhaftung / Gewährleistung für die Wassersportwirtschaft: Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die Abwicklung von Kaufverträgen eine neue Mangelhaftung. Die Rechtsänderungen haben Bedeutung für Bootsbau und Handel gleichermassen

Haftung, Reparatur, Sanierung, Gewährleistung

Besondere Bedeutung hat das, wenn der Käufer einer mangelhaften Sache den Gegenstand in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.

Beispiel: Reparatur am Rumpf eines Bootes, Einbau von Navigationselektronik oder eines Motorsin ein Boot

Kosten für Aus- und Einbau bei Mangel der Sache

Denn dann können erhebliche Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache anfallen. Diese Kosten muss der Verkäufer dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung ersetzen (nach dem neuen § 439 Abs. 3 BGB).

Haftung auch ohne Verschulden

Und dies gilt auch dann, wenn ihn an dem Mangel gar kein Verschulden trifft. Der ebenfalls neue § 445a BGB ermöglicht es dem Verkäufer aber, von seinem Lieferanten seinerseits Ersatz für die Aufwendungen zu verlangen, die ihm im Verhältnis zum Käufer entstanden sind. Ein nur schwacher Trost…

Haftungsauschluss oder -begrenzung per AGB?

Für Bootsbauer , Werften, Zwischenhändler und Hersteller von Bootsbaumaterial  ist daher die Frage, ob diese neuen gesetzlichen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder zumindest beschränkt werden können, von großen Interesse.

Rechtslage kurz und klar

Bereits nach dem früheren Recht musste der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Gewährleistungsabwicklung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen. Nach § 439 Abs. 3 BGB erweitert sich diese Verpflichtungen auf den Ersatz von Aus- und Einbaukosten.  Das kann erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Zwar kann der Verkäufer die Durchführung der Gewährleistung bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern ( § 437 Abs. 4 BGB) oder (wenn der Käufer ein Verbraucher ist)  auf einen angemessenen Betrag beschränken (§ 475 Abs. 4 Satz 2 BGB). Diese Regelungen sind jedoch auch für Juristen auslegungsbedürftig und das hieraus folgende Risiko für eine Auseinandersetzung schwer kalkulierbar.

Diese Lage bestand schon vor 2018 zumindest im Verhältnis zu Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Überleitung auf die Verhältnisse zwischen Unternehmern nicht ausgedehnt. Das führte dazu, dass in einer Kette agierende Bootsbauer/Werften und Zulieferer bei Beteiligung eines privaten Menschen am Ende der Leistungskette  in eine Art Dominostein-Haftung gelangt sind. Jeder hat den nächsten in die Haftung genommen.  Im Ergebnis verlief dies  nach dem  Prinzip “den Letzten beißen die Hunde “. Nun gelten diese Zusammenhänge aufgrund klarer gesetzlichen Vorschrift auch zwischen Unternehmern selbst. Das bedeutet, dass die Werft beispielsweise von ihrem Lieferanten Ersatz für Aufwendungen verlangen kann, die im Verhältnis zum Käufer entstanden sind. Auf diese Weise soll der dabei entstandene Schaden innerhalb der Lieferkette weitergereicht werden können; und zwar möglichst bis zu dem Unternehmer, der die Letztverantwortung für die Mangelhaftigkeit der Sache trägt, in der Regel also der Hersteller.

Sowohl für den Hersteller wie auch für alle anderen Beteiligten in der Lieferkette ist es daher von großem Interesse, sich selbst aus diesem Haftungsrisiko herauszuziehen, da selbst bei einer Überleitung des Schadens an den Vorlieferanten in aller Regel ein aufwendiges und nie ohne Unwägbarkeiten bleibendes Risiko besteht. Ist z. B. der Vorlieferant insolvent oder muss mit irrem Aufwand im außereuropäischen Ausland das Recht verfolgt werden, nützt einem die Weiterleitung des Schadens  herzlich wenig.   

Haftungsauschluss gegenüber Verbrauchern?

Nach altem Recht waren bereits Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 8b cc. BGB unwirksam, mit denen der Unternehmer seine Verpflichtung ausgeschlossen oder beschränkt hat, die zum Zwecke der Erbringung der Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese Regelung im BGB ist durch das Reformgesetz mit Wirkung ab 2018 auch an die neue Rechtslage angepasst worden.  Das Verbot des Haftungsausschlusses oder der Haftungsbegrenzung bezieht sich nun also auch auf die weitergehenden Aufwendungsersatzpflichten des Verkäufers

Haftungsausschluss gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts?

Die Frage, ob die Unternehmer untereinander in der Lieferkette einen Haftungsausschluss oder zumindest eine Haftungsbegrenzung regeln können, war lange Gegenstand der Beratungen im Bundesrat und Bundestag. Nach vielem hin und her hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die neuen Haftungsregelungen auch gegenüber Unternehmern nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden können. § 439 Abs. 3 BGB  ist daher gemäß § 309 Nr. 8b cc, 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB sozusagen “AGB- fest“.

Dies gilt zumindest, wenn nicht in seltenen Einzelfällen besondere Umstände des geschäftlichen Verkehrs zu einem anderen Ergebnis führen. Diese Einzelfälle können dann eintreten, wenn die sogenannte Indizienrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von AGB greift: In dieser durch das Urteil des BGH vom 19.09.2007 begründeten Rechtsprechung hat der BGH festgelegt, dass im Falle einer Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern aufgrund von § 309 BGB dies selbst als Indiz dafür gelte, dass die Verwendung der Klausel auch gegenüber Unternehmern zu einer unangemessen Benachteiligung führt. Fazit: AGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam. Dieses Indiz kann nach dem BGH nur dadurch beseitigt werden, dass besondere Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise eine solche Klausel als angemessen ansehen (BGHZ 90, 273 = NJW 1984, 1750 zu § 11 AGBG). Beruft sich ein Unternehmer daher auf eine Wirksamkeit seiner AGB-Klausel, muss er darlegen und beweisen, dass ein solcher ungewöhnliche Einzelfall vorliegt- eine schwer kalkulierbare Lage.

Begrenzung der Haftung möglich?

§ 309 Nr. 8b cc BGB verhindert aber nicht nur, dass ein Unternehmer in den AGB seine Haftung generell ausschließen kann. Es verhindert auch, dass die Haftung lediglich begrenzt wird.

Was können Unternehmer tun?

Trotzdem sind Klauseln denkbar, welche die Position eines Verkäufers verbessern können und zwar dadurch, dass sie die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs nach § 439 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB im Rahmen des rechtlich noch vertretbaren definieren und damit zumindest für Klarheit sorgen.

Möglichkeiten in diesem Punkt gibt es wohl dahingehend, klare Regelungen zur Untersuchungspflicht des Käufers gemäß § 377 HGB zu formulieren. Denn § 377 HGB bleibt aufgrund der ausdrücklichen Regelung von § 445a Abs. 4 BGB unberührt. In § 439 BGB fehlt eine vergleichbare Vorschrift. Verstößt aber der Käufer gegen seine Untersuchungspflicht, so ist die Rechtsfolge des § 377 Abs. 2 HGB, dass der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen ist. Die Ware gilt dann als genehmigt, wenn der Käufer die die Ware nicht unverzüglich untersucht und keine Mängel anzeigt. Das setzt aber natürlich voraus, dass der Mangel bei einer Untersuchung auch erkennbar sein müsste.

Auch die Frage, was als unverzüglich gilt,  kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam geregelt werden und hier macht es auch Sinn, in seiner Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Regelung dürfte, obwohl sie eine Beschränkung der Gewährleistungsrechte darstellt, sinnvoll sein, weil eine solche Untersuchung vor dem kostenträchtigen Einbau einer Sache sinnvoll und auch zumutbar ist.

Eine weitere Möglichkeit zur Einflussnahme ist die Frage, wann mit unverhältnismäßigen Kosten zu rechnen ist. Denn im Falle unverhältnismäßiger Kosten besteht ja schon eine gesetzliche Einschränkung der Mangelhaftung. Aber bei solchen Regelungungen wird natürlich der Verkäufer in der Gestaltung sich im Rahmen des Angemessenen bewegen müssen, will er eine inhaltliche Bestätigung seiner AGB durch ein Gericht sicherstellen.

Der Unternehmer, der sich aber solchen einschränkenden AGB gegenübersieht,  kann sich nicht auf diesen Nachteil in seinen Rückgriffsanspruch gegenüber dem Vorlieferanten berufen, wenn er selbst ein Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher eingegangen ist. Baut die Werft also beispielsweise ein Navigationselektronik in ein Boot unter Schaffung von Öffnungen im Hauptschott ein und hat der Lieferant der Navigationselektronik  eine wirksame Haftungseinschränkung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, so nützt dies der Werft gegenüber ihrem privaten Eigner gar nicht. Baut die Werft jedoch ein Bauteil in ein gewerbliches Fahrzeug oder ein Behördenfahrzeug ein und sieht sich einer Haftungseinschränkung dem Vorlieferanten gegenüber, so kann sie dies weiterreichen.

Einzelne Stimmen vertreten auch die Auffassung, dass der Rückgriffsanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern auch auf den Fall einer verschuldeten Mangellage einzugrenzen ist. Ob dies aber von der Rechtsprechung zukünftig bestätigt werden wird, bleibt abzuwarten. Zweifel sind angeraten, da dem Zwischenhändler, der sich indessen mit Positionen zwischen Verbraucher und Unternehmer befindet dann genau in der gleichen Regress- Falle befindet, die der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen eigentlich abschaffen wollte.

Die neuen Wirkungen des § 439 Abs. 3 BGB können daher im Verhältnis zu Verbrauchern nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gilt grundsätzlich auch im Verkehr zwischen Unternehmern untereinander, von wenigen Ausnahmen abgesehen.

Der Rückgriffsanspruch des Verkäufers gegen seinen eigenen Lieferanten gemäß § 445a BGB auf Ersatz der Aufwendungen im Verhältnis zu den Käufer sind daher ebenfalls nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abdingbar.

Fazit

Die Rechtsstellung des Verkäufers im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern lässt sich u. U. nur durch nähere Klärung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 439 Abs. 2 und 3 im Rahmen des rechtlich Zulässigen realisieren. Eine Überarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Punkt wird für die meisten Betriebe in aller Regel Sinn machen.

Ansprechpartner

Sie sind Bootsbauer, Zulieferer oder anderer Gewerbetreibender im Bereich der Wassersportwirtschaft? Ansprechpartner für Belange der Wassersport Wirtschaft bei baltic-recht.de ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jochen- P. Kunze

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