Nur Beschreibung der Mangelsymptome erforderlich
Macht der Käufer oder Besteller Gewährleistungsrechte geltend, muss er jedenfalls das Symptom des Mangels beschreiben, nicht notwendig die Ursache des Mangels (sogenannte Symptomtheorie, BGH NJW-RR 2003, 1239; BGHZ 154, 119 = NJW 2003, 1526; BGH NJW-RR 2002, 743; NJW-RR 2002, 668.
Prüfungspflicht des Unternehmers
Bei Werkleistungen obliegt es nach der Rechtsprechung des BGH selbst nach der Abnahme des Werkes als vertragsgemäß dem Unternehmer, dass er die Mangelursache und den Besteller das Ergebnis seiner Überprüfung mitteilt bzw. gegebenenfalls auch entsprechende Abhilfe schafft, wenn er zuvor zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist (BGH NJW 1987, 381). Insofern darf der Unternehmer nicht einmal Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn der Besteller eine Kostenübernahme für den Fall einer unberechtigten Inanspruchnahme nicht erklärt. Der für den Mangel verantwortlich Unternehmer darf seine Untersuchung der Mangelursachen nicht davon abhängig machen, dass der Besteller eine Erklärung zur Übernahme der Kosten für die Untersuchung und weitere Maßnahmen übernimmt, falls sich herausstellt, dass dem Auftragnehmer keine Verantwortung trifft (BGH NJW 2010, 3649).
Problematisch wird dies insbesondere bei der Beseitigung fremder Mängel. Da gibt es bislang keine verwertbare Rechtsprechung zu.
Unberechtigte Inanspruchnahme
Nach der oben genannten Rechtsprechung wäre es vertretbar, wenn der Unternehmer auch bei einer unberechtigten Inanspruchnahme die Überprüfung vornimmt, hierfür aber keine Erstattungsansprüche geltend machen kann. Das setzt voraus, dass der Unternehmer die Kosten einer solchen Maßnahme im Vorwege einpreisen muss.
Diese Bewertung erscheint einigermaßen ungerecht, denn sie privilegiert den Unternehmer, der auf eine Mängelrüge hin einfach untätig bleibt.
Anspruchsgrundlage für Kostenersatz des Werkunternehmers
Schwierig ist allerdings festzulegen, auf welcher Anspruchsgrundlage ein Erstattungsanspruch bestehen könnte.
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung stellt jedenfalls keine stillschweigende Vergütungszusage für den Fall dar, dass das Beseitigungsverlangen objektiv zu Unrecht erfolgt ist. So jedenfalls die herrschende Meinung.
Die Rechtsprechung billigt dem Unternehmer allerdings einen Vergütungsanspruch zu, wenn der Unternehmer auf die Mängelrüge des Bestellers hin eine Untersuchung ankündigt und zugleich darauf hinweist, dass er die Kosten der Überprüfung inkl. der Fahrtkosten in Rechnung stellen wird, wenn sich herausstellt, dass der gerügte Mangel nicht von ihm verursacht worden ist (OLG Karlsruhe Baurecht 2003, 1241; OLG Koblenz NJW 2015, 1967; OLG Celle Beck Rechtssachen 2002, 15183; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 331 Rn. 16.) Widerspricht der Besteller jedoch diesen, so ist die Annahme einer Vergütungsvereinbarung fernliegend.
Anwaltlicher Ansprechpartner für Mängelrügen bei Werkverträgen
ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze.