Im Rahmen unserer Tätigkeit im Yacht-Recht vertreten wir nicht nur Eigner, sondern auch Bootsbausachverständige. Einer wurde von dem Käufer einer Yacht auf Schadenersatz in Höhe von 120.000 € in die Haftung genommen, nachdem dieser an der nach Besichtigung erworbenen Aluminiumyacht Lochfraß im Rumpf festgestellt hatte und eine Delle im Deck im Bereich der Maststütze entdeckte.
Hätte ihn der Sachverständige darauf hinweisen müssen? Nein meint aus unserer Sicht zurecht das Landgericht Flensburg in seinem Urteil.
Warum muss der Sachverständige nicht haften?
Der Kläger hatte das Boot zunächst mit dem Makler selbst besichtigt. Es gefiel ihm. Daraufhin suchte er nach einem Bootsbausachverständige und fand auf diesem Weg die Website des von uns vertretenen Bootsbausachverständigen. Hier bot der Sachverständige unterschiedliche Modi von Ankaufuntersuchungen an. Von einem „Quick-check“ über unterschiedliche Stufen der Befundtiefe und Dokumentation bis zu einer sehr umfassenden Untersuchung, die aber mehrere Tage dauert und entsprechende Kosten auslöst. Der Kläger entschied sich für die „Quick and dirty“ Variante. Im Dezember zog er den Sachverständigen für einen Rigg-Check längere Zeit ins Rigg, wo kleinere Mängel aufgefunden wurden. Durchgefroren wieder zurück an Deck wurde der Rumpf besichtigt. Der Sachverständige wies auf die Gefahren der galvanischen Korrosion hin, führte eine Messung durch, die mit negativem Befund endete und erläuterte allgemein das Problem der galvanischen Korrosion. Im Schiff wurden auch die Bilge und die Tanks von oben angesehen, jedoch ohne invasive Prüfung. Auf Oberflächen befand sich rissiges Bitumen, das der Sachverständige empfahl, auszubessern. Es wurde erläutert, dass in diesem Bereich aus dem Ankerkasten Salzwasser einfließen kann, was Korrosion ermöglicht. Nach einer Ölprobe am Motor endete die kurze Besichtigung nach bereits 3 Stunden.
Der Käufer entschied sich ohne weitergehende Prüfung zum Kauf des Bootes. Später bemerkte er im Bilgenbereich weißliche gelartige Erscheinungen, holte das Boot aus dem Wasser und stellte Lochfrass fest.
Er nahm des Sachverständigen in die Haftung, weil er meinte, dieser hätte ihn besser über die Risiken aufklären müssen. Vor dem LG Flensburg wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt. Nach drei Jahren entschied das Gericht gegen den Yachtkäufer und zugunsten des Bootsbausachverständigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Welche Lehren lassen sich daraus ziehen?
Für Yachtkäufer:
Geld sparen am falschen Ende rächt sich gerne einmal. Wenn sie sicher gehen wollen, investieren sie statt in neue Segel oder einen Kartenplotter besser in einen sicheren Kauf. Eine hinreichende Betreuung durch Sachverständige und Anwälte macht schon Sinn, weil die Kosten einer Fehlentscheidung häufig sehr viel teurer sein werden, als dieser Invest. Im vorliegenden Fall ca. das 20-fache einer eingehenden Prüfung. Hätte der Kläger nicht gespart, sondern in eine tiefergehendere auch invasive Prüfung investiert, wäre ihm die unschöne Erfahrung einer Rumpfsanierung erspart geblieben.
Für Bootsbausachverständige:
Helfersyndrom ausschalten, klare und verbindliche Vereinbarungen mit Auftraggebern treffen, ordentlich den Leistungsumfang dokumentieren und keine Aufträge akzeptieren, die nicht wenigstens einen dokumentierten Ablauf beinhalten. Im vorliegenden Fall konnte der Beweis über die wichtigen Dinge geführt werden, das ist aber keine Selbstverständlichkeit. Rechtlich durchdachte Auftragspapiere und AGB, die wirksam einbezogen sind, tun ihr übrigens zum Schutz. Die nervliche Belastung eines 3 Jahre laufenden Haftungsfalls will man gerne vermeiden.