Schutz gegen verschweigen vom Mängeln
Was gilt bei Betrug oder dem arglistigen Verschweigen von Mängeln beim Bootskauf? Ein Überblick
Betrug oder Arglist beim Yachtkauf
Der Yachthandel ist seit Beginn der Pandemie in deutlichem Wachstum begriffen. War der Markt nach der großen Wirtschaftskrise um 2009 deutlich abgeschwächt und auch der Gebrauchtbootmarkt deutlich nachfragefreundlich, hat sich diese Lage massiv gewandelt.
Bei der Neubootbestellung kämpfen Käufer mit Ausnahme einzelner Großserienhersteller mit Wartezeiten von über einem Jahr und Werften tun alles, um Kapazitäten aufzubauen und die Produktion anzukurbeln. Doch hier schlägt der Fachkräftemangel durch. Ohne kompetente Bootsbauer lassen sich eben keine guten Boote bauen.
Grund genug, sich sein Traumboot auf dem Gebrauchtmarkt zu suchen; halten Boote doch häufig wesentlich länger, als andere Fahrzeuge. So ist aber langsam auch der Gebrauchtmarkt reichlich „leergefischt“.
Höherer Beratungsbedarf beim Yachtkauf
Die Zahl an Käufern, die bei uns Rat suchen, steigt dabei deutlich. Einerseits nehmen Beratungen zu, die darin begründet sind, dass die Käufer sich relativ frisch entschieden haben, Wassersport zu betreiben und mit teilweise unrealistischen Erwartungshaltungen an den Yachtkauf gegangen sind. Andererseits nehmen aber insbesondere die Fälle zu, bei denen Boote mit versteckten Mängeln verkauft wurden und der Käufer mit erheblichen Mängeln und Schäden im Regen stehen gelassen wird.
Betrug oder zumindest ein arglistiges Verschweigen von Mängeln?
Häufig ist dann schnell das Wort Betrug oder Arglist mit im Spiel. Und in vielen Fällen nicht zu unrecht. Doch was bedeuten diese Begriffe genau?
Der Betrug
Betrug ist ein allgemeines Vermögensdelikt im deutschen Strafrecht, geregelt in § 263 StGB. Tatbestandsmerkmal für den Fall eines betrügerischen Yachtverkaufs ist die Täuschung eines Kaufinteressenten, die bei diesem eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt, die für die Kaufentscheidung wichtig sind. Der Betrüger erzeugt also durch seine Erklärungen, aber auch auch durch schlichtes Schweigen zu bestimmten Themen, eine Irreführung des Käufers. Dieser so erzeugte Irrtum muss den Käufer zum Kaufentschluss geführt haben. Der Käufer muss durch diese Kaufentscheidung und durch die Zahlung des Kaufpreises einen Vermögensschaden erlitten haben. In Fällen ausgeprägter Osmose oder beispielsweise eines kapitalen Motorschadens ist dieser Schaden schnell darstellbar, führt er in einigen Fällen doch häufig zu einem wirtschaftlichen Totalschaden, fast immer jedoch zu einem wirtschaftlich ganz erheblichen Betrugsschaden.
Das arglistige Verschweigen von Mängeln
Das arglistige Verschweigen von Mängeln wiederum ist ein zivilrechtlicher Begriff aus dem BGB. Das arglistige Verschweigen von Mängeln ist im Kaufrecht geregelt, nämlich im Zusammenhang mit der Frage der Sachmängelhaftung. Hat ein Käufer einen Mangel nur aufgrund eigener grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, haftet ihm der Verkäufer nur dann, wenn er den Mangel selbst arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat. Ist im Kaufvertrag ein Sachmängelhaftungsausschluss vereinbart, wird dieser im Hinblick auf die Mängel unwirksam, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat.
Nicht jede Arglist ist ein Betrug
Dabei führt nicht jede Arglist eines Verkäufers zu einem Betrugsvorwurf. Der zivilrechtliche Begriff der Arglist ist deutlich schneller erfüllt, als dass die Strafverfolgung wegen eines Betruges beginnt. Deswegen ist die häufig auf Verkäuferseite empfundene Bewertung, die Geltendmachung einer Arglist sei gleichbedeutend mit einem Betrugsvorwurf, in wohl den meisten Fällen unbegründet. Trotzdem erleben wir in fast allen Gerichtsverfahren wegen Sachmängelhaftung auf der Basis von Arglist eine gehörige Portion Emotionen.
Vorliegen eines arglistiges Verschweigen von Mängeln
Ein zivilrechtliches Arglistiges Verschweigen von Mängel liegt deutlich eher vor, als man gemeinhin glaubt. Es geht nicht nur um die Fälle, bei denen ein Verkäufer klar und unwiderruflich Kenntnis davon hat, dass das von ihm zum Verkauf angebotene Boot einen Mangel hat. Es reicht schon die Ahnung vom Vorliegen eines Mangels. Es reicht, dass der Verkäufer Kenntnis von Indizien hat, die auf das Vorliegen eines Mangels oder die Erwartung des Auftretens eines Mangels hindeuten. Und es reicht insbesondere auch aus, wenn der Verkäufer auf blauen Dunst hin eine Mangelfreiheit zusagt, die er selber gar nicht geprüft hat und die er gar nicht verlässlich einschätzen konnte. Derlei Fälle haben wir reichlich in der Bearbeitung und waren in vielen Fällen erfolgreich, die Käufer hier bei der Rechtsverfolgung zu unterstützen.
Nachweis von Betrug oder Arglist
Grundsätzlich muss der Käufer den Nachweis führen, dass die Tatbestandsmerkmale eines Betruges oder einer Arglist vorliegen. Ansatzpunkte sind hierfür häufig vorhanden und wir haben über die Jahre so viele Fälle erlebt und bearbeitet, dass unsere Erfahrung im Gespräch mit Ihnen helfen kann, Nachweismöglichkeiten zu nutzen, die Sie selbst gar nicht beachtet hätten. Dazu zählt auch ein gesundes Maß an Kenntnis bootsbaulicher Zusammenhänge und eine Vielzahl erlebter und begleiteter Beweisverfahren – sei es außergerichtlich, sei es gerichtlich.
Was können Sie bei Betrug oder Arglist tun?
Ihre Möglichkeiten, sich gegen das arglistige Verschweigen von Mängeln oder sogar einen Betrug erfolgreich zu wehren, sind relativ überschaubar:
Verändern Sie an dem Boot und insbesondere der Schadenstelle nichts. Beenden Sie die Nutzung des Bootes. Lassen Sie keine eigenen Reparateure und vor allem auch nicht den Verkäufer oder seinen Gehilfen „auf Kulanz“ Hand anlegen. Ihr Ziel muss eine Beweissicherung sein und die Möglichkeit, dauerhaft den Verkäufer in der Haftung zu halten. Diese Chance wird auch durch Kulanzreparaturen häufig zerstört. Widerstehen Sie daher lieber entsprechenden Angeboten, bevor Sie nicht Rücksprache mit einem versierten Rechtsberater und/ oder einem prozesserfahrenen Bootsbausachverständigen gehalten haben.
Sie sind Käufer eines Bootes mit arglistig verschwiegenen Mängeln?
Ansprechpartner bei Yacht & Recht in Wees bei Flensburg für Fragen der Gewährleistung beim Yachtkauf ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze