Motorschaden bei Gebrauchtboot

Haftung, Reparatur, Sanierung, Gewährleistung

Zusicherungen bei einem Kaufvertrag

Ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG in einer Gewährleistungsangelegenheit beim Kauf eines gebrauchten Motorbootes führt zu interessanten Erkenntnissen

Aufatmen für einen unserer Mandanten, nachdem die Berufung seines Prozessgegners mit klarem Votum zurückgewiesen wurde und unser Mandant keine Haftung für einen Motorschaden tragen muss, der sich leider kurz nach dem Verkauf des Bootes beim Erwerber ereignet hatte.

Die Entscheidung zeigt trotz des Erfolgs auf, wie leicht man bei dem Verfolgen von Gewährleistungsansprüchen vermeidbar stolpern und fallen kann und wie schmal der Grat sein kann zwischen Haftung und Nicht-Haftung bei einem Bootsverkauf.

GEBRAUCHTBOOT-KAUFVERTRAG IN 3. HAND

Unser Mandant, ein bekannter Geschäftsmann, hatte ein schickes gebrauchtes Motorboot erworben und über die Dauer von 2 Saisons genutzt. In den Händen des Ersteigners hatte sich eine Motorhavarie (ein Wasserschaden) ergeben, die bei der Produktionswerft auf Kosten der Versicherung behoben worden war. So wie es aussah, erfolgreich. Probleme ergaben sich im Nachgang zumindest nicht. Motor und Antrieb wurde professionell von einem uns gut bekannten und zuverlässigen Servicebetrieb gewartet.

Unser Mandant entschied sich dann aber, wieder mit seiner Familie segeln zu wollen. Er veräusserte das Motorboot und erwarb eine schicke X-Yacht.

VORSCHADEN OFFENGELEGT

Der Vorschaden wurde unter Vorlage der Rechnungen von der Reparatur dem Käufer offengelegt.

KAPITALER MOTORSCHADEN AUFGRUND GERISSENEM ZAHNRIEMEN

Der Erwerber hatte unglücklicherweise nicht allzu lange Freude an dem Boot, es ergab sich noch in der Saison des Erwerbs aufgrund eines Risses des Zahnriemens ein kapitaler Motorschaden. Diesen verortete der Erwerber im Verantwortungsbereich des Verkäufers. Der hatte ihm in den Verkaufsverhandlungen unstreitig versichert, daß Boot sei regelmäßig gewartet worden, was er auch glaubhaft machen konnte. Zwischen den Parteien entspann sich ein Streit über die Frage, wann der Zahnriemen hätte gewechselt werden müssen.

ZAHNRIEMENWECHSEL ALS WARTUNGSINTERVALL

Unser Mandant konnte aufgrund der Betriebsstunden und der Angaben des Motorenherstellers zwar nachweisen, daß ein Zahnriemenwechsel in seiner Besitzzeit nicht anstand. Diesen Sachverhalt akzeptierte der Käufer aber nicht.

RÜCKTRITT VOM KAUFVERTRAG, RÜCKABWICKLUNGSKLAGE

Aufgrund der Schwere des Motorschadens erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und legte Rückabwicklungsklage gegen unseren Mandanten ein. Dies begründete er insbesondere mit der Zusicherung ordnungsgemäßer Wartung und dem Riss eines Verschleissteils, nämlich des Zahnriemens.

Wir verteidigten den Verkäufer und konnten in einer Gerichtsverhandlung eine unstreitige Lage herausarbeiten, welche Informationen unser Mandant dem Käufer mitgeteilt hat.

Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass der Käufer den Motor hatte austauschen lassen.

VERWIRKUNG DES RECHTS AUF RÜCKTRITT

Wir griffen die Rückabwicklungsklage erfolgreich sowohl mit materiellrechtlicher Argumentation, wie auch mit Sachverhaltsarbeit an. Mit erfolgter Eigen-Reparatur, so unsere Argumentation, hatte der Käufer sein Recht auf Rücktritt verwirkt. Die vom Anwalt des Käufers daraufhin erklärte Klageänderung (in Form eines Wechsels von einer Rückabwicklungsklage auf eine Schadenersatzklage) führte den Käufer sogar noch schneller zu einem Prozessverlust, als es vielleicht nötig gewesen wäre.

WIRKSAMER GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS

Im Ergebnis stellte das Landgericht Flensburg (Urteil vom 30.04.2021, Az. 2 O 19/20) fest, daß der Sachmängelhaftungsausschluss im Bootskaufvertrag wirksam sei und die Wirksamkeit auch nicht durch das arglistige Verschweigen eines Wartungsmangels aufgehoben wäre. Das Boot wies die jedenfalls vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf und für Arglist ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkt; so das Landgericht Flensburg nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung der Parteien.

AUSLEGUNG DER ZUSICHERUNG ÜBER WARTUNGSARBEITEN

Die Erklärung regelmäßiger Wartungsarbeiten sei von einem Käufer nur so zu verstehen, daß der Verkäufer die Motoryacht regelmäßig in die Wartung gegeben habe. Das er auch für die ordnungsgemäße Arbeit der Werkstatt einstehen wolle,  könne aus so einer Erklärung nicht herausgehört werden.

Auch im Wege der Auslegung, dessen, was der Verkäufer gesagt hätte, könne keine weiterreichende Erklärung des Käufers verstanden werden. Denn daß würde die Reichweite einer solchen Zusicherung überspannen. Mit dieser Bewertung durch das Gericht kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die Servicearbeiten überhaupt ordnungsgemäß erfolgt sind, oder nicht.

VERWIRKUNG DES RECHTS, SCHADENERSATZ ZU VERLANGEN

Der später verfolgten prozesstaktischen Schwenk, vom Verkäufer statt die Rückabwicklung nun den Ersatz der Reparaturkosten zu verlangen, erwies sich als Eigentor. Er machte dem Käufer selbst den endgültigen Garaus: Schon in erster Instanz urteilte das LG Flensburg, dem Kläger stünde der Wechsel von einer Rückabwicklungsklage auf eine Schadenersatzklage nicht zu. Auch das OLG führte aus, daß die Erklärung des Rücktritts die Geltendmachung des „kleinen Schadenersatz“ ausschliesse, bei dem die mangelhafte Sache eben nicht zurückgegeben sondern behalten würde und nur im übrigen Schadenersatz verlangt würde (so auch die Kommentarliteratur, vor allem Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. § 325, Rn. 2, § 281, Rn. 45).

Das Schleswig-Holsteinische OLG bestätigte damit die Rechtsansicht des Landgerichts Flensburg in einer zurzeit eher seltenen Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO schon vor dem eigentlichen Verhandlungstermin.

PRAKTISCHE ERFAHRUNG BEI RECHTSVERFOLGUNG WICHTIG

Die Entscheidungen zeigen auf, daß die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen an Sportbooten und Motoryachten deutlich komplexer sind, als man gemeinhin meint.

In diesem Fall scheiterte eine hochangesehene, global tätige Großkanzlei mit vielen Spezialisten an allgemeinen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen bei Yachten setzt eine Menge praktischer Erfahrung und technischem Hintergrundwissen voraus, um prozessual die einleitend richtigen Entscheidungen zu treffen. Manche Fälle sind eindeutig. Bei manchen lohnt es sich, zunächst auf einem vorsichtigeren Kurs zu fahren und Vorfragen zu klären. Zumindest, bevor man Prozessentscheidungen trifft, die nicht mehr zurücknehmbar sind.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze

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