Strafbarkeit bei Yacht-Leasing

Untersuchungshaft statt Gin Tonic im Cockpit

Yacht & Recht hat noch keinem Mandanten “spezielle” Yacht Leasing Modelle nahegelegt.

Wer es dennoch probierte, hat ggf. nicht die wirtschaftlichen Effekte, die er sich wünschte oder strafrechtliche Probleme. Mit einer Betreuung im Steuerstrafrecht wollen wir unseren Yacht – Mandanten aber nicht noch zusätzlich dienen. Wir wollen für Unbeschwertheit und Freude am Wassersport sorgen.

Yacht-Leasing Modelle sind im Trend, gerade bei hochpreisigen Luxusyachten. Die Ersparnis von einigen Prozent beim Erwerb der Yacht lockt viele Kunden. “Gier frisst Hirn”, sagen überlegt handelnde Menschen. Wir stehen diesen Modellen daher auch skeptisch gegenüber. Zurecht, wie sich jetzt zunehmend zeigen wird. Warum?

Am 8. März hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta eingeleitet. Die Besteuerung von großen Yachten in diesen Ländern führt nach dortiger Sicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Dies stellt einen massiven Eingriff in ein verbreitetes Geschäft bei Yachtfinanzierung dar. Aus Sicht der EU-Kommission verstoßen diese Geschäftsmodelle aber gegen EU-Recht. Jetzt geht es ihnen an den Kragen – und damit auch denen, die die Modelle nutzen oder genutzt haben.

Worum geht es beim Mittelmeer-Yachtleasing?

Mit vielen dieser Leasing-Modelle wird eine Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung im Vergleich zum direkten Erwerb verfolgt. Teilweise geschieht dies mit wohl mit ausdrücklicher Unterstützung der dortigen Finanzbehörden. Kein Wunder, geht es doch trotz fiskalischem Rabatt um hohe Beträge.

Wie funktioniert es?

Ein Deutscher gründet zunächst beispielsweise eine Kapitalgesellschaft, z.B. auf Malta. Das geht vergleichsweise günstig und vor allem ohne hohen Kapitalaufwand in der Rechtsform der „Private Limited Liability Company“ nach dem maltesischen Companies Act. Die zuständige Finanzbehörde erteilt dieser Gesellschaft eine dortige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Mit dieser erwirbt die kapitalschwache Limited entweder mit zugeführtem Eigenkapital  oder sogar mit finanziertem Geld die gewünschte Yacht. Die Yacht wird danach in das Schiffsregister des Landes eingetragen. Verzeihlicher Wermutstropfen: Am Heck weht kein Adenauer, sondern eine maltesische, zyprische oder griechische Flagge.

Die dem Deutschen gehörende Limited schließt mit diesem selbst oder mit anderen zwischengeschalteten Gesellschaften einen Leasingvertrag. Leasinggeber ist dann die Limited, unter deren Namen die Yacht im Schiffsregister steht. Leasingnehmer ist der Deutsche oder zwischengeschaltete Gesellschaften.

Wie bei einem Leasingvertrag häufig der Fall, wird zunächst eine Sonderzahlung geleistet; vorliegend aber eine ungewöhnlich hohe – 50% . Der Leasingvertrag läuft 1-3 Jahre. Der Restkaufpreis wird monatlich durch die Leasingzahlungen bedient; ein klitzekleiner Gewinnaufschlag wird dabei aber nicht vergessen. Der Leasingvertrag bietet dem Leasingnehmer das Recht, die Yacht am Ende der Laufzeit zu einem Preis von üblicherweise einem Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von der Leasinggeberin zu erwerben.

Der Vorteil?

Statt die in Deutschland fällige Umsatzsteuer von 19% zu zahlen, nutzt der Deutsche die Besteuerung von “sonstigen Leistungen”, in diesem Fall die steuerbegünstigten Leistungen zur “Vermietung eines Beförderungsmittels”. Denn Leasing ist rechtstechnisch der Vermietung sehr nahestehend.

Der Deutsche kann sich dabei z.B. auf eine maltesische Sonderregelung berufen. Diese fußt auf Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006, kurz MwStSystRL. Darin heißt es unter anderem:

„Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten (…) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung außerhalb der Gemeinschaft liegt“.

Malta stellt die Nutzung der Yacht durch den Deutsche von der maltesischen Umsatzsteuer frei, soweit die Yacht außerhalb der Hoheitsgewässer der EU verwendet wird. Die maltesische Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass größere Yachten außerhalb dieser Hoheitsgewässer unterwegs sind. Die maltesischen Behörden legen dabei ganz einfach Schätzwerte für die Nutzungszeiten zugrunde, bei der je nach Größe einer Yacht von erheblichen Nutzungszeiten außerhalb der EU-Gewässer ausgegangen wird – und das unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten.  Eigentlich wäre es notwendig, die Zeiten festzustellen, in denen die Yacht tatsächlich außerhalb der EU-Hoheitsgewässer genutzt wird.

Was heißt das finanziell?

Die Umsatzsteuer auf eine Yacht über 24 Metern Länge kann so um 70 Prozent sinken, eine gewaltige Ersparnis. Basis hierfür ist aber die Konstruktion über den Leasingvertrag.

Wo wird es problematisch?

Bei dieser Form des Leasings kann der Leasingnehmer bereits mit Abschluss des Vertrages wie ein Eigentümer über die Yacht verfügen. Denn die Laufzeit des Leasingvertrages ist erheblich kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer, und der Leasingnehmer kann die Yacht am Ende dieser Zeit gegen ein nur noch geringes Entgelt kaufen. Hieraus folgt, dass dem Deutschen bereits mit Abschluss und Lieferung der Yacht die wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Yacht verschafft wird.

Was PKW Leasing angeht hat der Europäische Gerichtshof bereits am  4. Oktober 2007 unter Verweis auf Artikel 14 Absatz 2 lit. b MwStSystRL klargestellt, dass trotz des Abschlusses eines zivilrechtlichen Leasingvertrages für Zwecke der Umsatzsteuer von der „Lieferung eines Gegenstandes“, also einem Kaufvertrag, auszugehen ist, wenn dem Leasingnehmer am Ende der Laufzeit eine Kaufoption eingeräumt wird und die Ausübung dieser Kaufoption die einzig wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung für den Leasingnehmer ist.

Betrachtet man das vorstehend dargelegte Leasingmodell, gilt dasselbe auch bei dieser Form des Yacht Leasings. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich nicht um Miete, sondern um Kauf, auch wenn die vertraglich gewählte Abwicklung formell etwas anderes vermuten lässt.

Durch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission werden die in der Vergangenheit eingereichten Umsatzsteuererklärungen – vor allem der Leasinggeberin – unionsrechtlich wohl zu beanstanden sein.

Strafbarkeit in Deutschland

Zwar betrifft das alles nur das maltesische Besteuerungsrecht. Aber: Gemäß § 370 Absatz 6 Satz 2 AO ist der erweiterte örtliche und sachliche Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung bei Verkürzung von Umsatzsteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union festgeschrieben. Die unionsrechtswidrige Festsetzung von Umsatzsteuern in Malta ist also auch in Deutschland von Bedeutung, da die Norm den deutschen Strafverfolgungsbehörden einen entsprechenden Ermittlungsauftrag auferlegt. Fliegt der von dem Deutschen gegründeten Leasinggesellschaft die umsatzsteuerliche Anerkennung im  Mittelmeer “um die Ohren”, so hat dieses jedenfalls auch schnell eine ertragssteuerliche Folge für den Deutschen zur Folge, die irgendwann auf ihn persönlich durchschlägt. Hinzu kommt, dass es sich bei der LLC um eine Kapitalgesellschaft mit der besonderen Problematik möglicher verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 20 I EStG) handelt. Hieraus folgen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Deutsche in aller Regel dem deutschen Fiskus nicht bei der Steuererklärung angegeben haben dürfte. Je nach Ehrgeiz zur Kostenersparnis wurden in dem Leasingvertrag noch Zinsen vereinbart, die einem Fremdvergleich nicht standhalten und die darüber hinaus für ebenfalls nicht gemeldete fiktive Zinserträge i.S.v. § 20 I Nr. 7 EStG sorgen. Weiter wird man darüber sprechen können, dass der Deutsche als “Spin doctor” dieses Modells faktisch die Geschäfte in Deutschland leitet und sich hierdurch eine uneingeschränkte Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht in Deutschland ergibt.

Fazit?

Was als spannendes Steuersparmodell begann, wird unversehens sehr teuer und nicht nur das:  Je nach Gier droht auch noch Haft. Bei einer Steuerverkürzung von über einer Million Euro wird es sehr ernst. Diese Summe ist bei vielen Yachtkäufen sicherlich schnell gegeben.

An schleppender Information wird die Strafverfolgung dabei nicht leiden: Des die Steuerbehörden tauschen sich zwischenzeitlich auch hier bereits automatisch aus. Auch die wirtschaftlich Berechtigten, die hinter Kapitalgesellschaften stehen werden dabei namentlich benannt. Eine Aufdeckung dieser Modelle ist also ohne weiteres zu erwarten.

Steuerhinterziehung ist bekanntlich kein Kavaliersdelikt mehr. Rechtzeitiges Handeln vor Aufdeckung der Straftat ist daher genauso wichtig, wie eine fachkundige Begleitung und nach Erklärung bzw. Selbstanzeige gegenüber dem deutschen Finanzamt. Wer seinen Yacht Erwerb in der Vergangenheit aber von Brink und Partner hat begleiten lassen, wird in diese Bedrängnis nicht gekommen sein.

Rechtsanwalt

Sie haben Fragen zum Thema Yacht-Kauf, Yacht-Leasing und Steuer-Strafverteidigung? Ansprechpartner für diese Themen bei Yacht & Recht ist Rechtsanwalt Jochen- P. Kunze (Fachanwalt für Steuerrecht bis 2020). Wir arbeiten im Steuerstrafrecht auch mit mittel – und süddeutschen Kollegen zusammen.

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