Kaufpreiszahlung, Makler und Insolvenz

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Sichere Zahlungsabwicklung beim Yachtkauf

Fragen zum Thema Yachtkauf, Anzahlungen und Zahlungsabwicklungen über den Makler/ Vermittler

Die Wassersportsaison steht vor der Tür und seit Wochen steigen die Beratungsfälle für Yachtkäufer bei uns sprunghaft an.

Kaufpreis-Zahlungsabwicklung beim Yachtkauf 

Neben den typischen gewährleistungstechnischen Problemen und den Unsicherheiten bei Yachtkäufen im Ausland nehmen dabei die Fragen zur Kaufpreis-Zahlungsabwicklung einen großen Raum ein, obwohl die Käufer die dabei bestehenden Risiken meist übersehen.

Unausgeglichene Standard-Kaufverträge von Boots-Maklern/ -Vermittlern 

In der überwiegenden Zahl vermittelter Yachtkäufe kommt vom Yachtmakler ein Mustervertrag zur Anwendung. Das Qualitätsniveau dieser Verträge ist sehr unterschiedlich. In den seltensten Fällen werden die Interessen des Käufers dabei auch nur annähernd ausgeglichen berücksichtigt. Immer aber die Interessen des Maklers und meist eher die Interessen des Verkäufers.

Zahlungsabwicklung über Geschäftskonto des Yachtmaklers/ -Vermittlers 

So legt der vorgelegte Standardkaufvertrag meist zugrunde, dass die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Konto des Maklers erfolgt. Die Regelungen dazu sind in aller Regel ungenügend und schützen weder den Verkäufer, noch den Käufer angemessen. Insbesondere fehlt in fast allen uns vorgelegten Verträgen eine angemessene Sicherung vor der Insolvenz des Maklers.

Keine hinreichende Verantwortungsabgrenzung für Ihr Geld

Denn häufig wird die Zahlungsabwicklung ohne jegliche Verantwortungsabgrenzung nur rudimentär geregelt. Im besten Fall liegt ein knapper „Dienstleistungsvertrag“ des Maklers vor, insbesondere bei Yachtkauf im Ausland.

Hauptrisiken der Standardverträge im Hinblick auf Zahlung und Abwicklung

Welche Risiken übersehen die meisten Kaufinteressenten dabei?

  • Keine Erfüllungswirkung trotz Zahlung

Eine solche Abwicklung schützt den Käufer nicht davor, dass trotz vertragsgemäßer Zahlung auf das Konto des Maklers die Erfüllungswirkung nicht eintritt, der Käufer also seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises technisch nicht nachkommt. Denn die Zahlung an den Makler hat nach den Vertragsregelungen meist keine Erfüllungswirkung gegenüber dem Verkäufer. In der Folge ist auch der Verkäufer nicht verpflichtet, die Übergabe und Eigentumsübertragung vorzunehmen.

  • Verlust des Zahlbetrags durch Insolvenz des Yachtmaklers/ – Vermittlers

Die Zahlung auf ein nicht vom übrigen Vermögen des Maklers abgekoppeltes Geschäftskonto ist nicht insovenzfest. D.h.: Ist der Makler insolvent, tritt ebenfalls keine Erfüllungswirkung beim Verkäufer ein. Sie haben kein Boot und dürfen -möglicherweise dazu noch im Ausland- Ihre Rückzahlungsforderung gegenüber dem Makler bei dessen Insolvenzverwalter anmelden und erwarten allenfalls eine geringe Quote. Fälle der Insolvenz von Maklern und Händlern haben wir bereits einige Male erlebt.

  • Risiken bei Abweichung vom Idealverlauf

Die Zahlungsabwicklung ist nicht klar geregelt. D.h. sobald das Kaufgeschäft sich nicht ideal entwickelt, sondern Probleme auftauchen, haben beide Vertragsparteien ein großes Risiko, wie der Makler dann mit dem Geld verfährt. Meistens ist das Risiko des Käufers größer, weil die Loyalität des Maklers gegenüber dem Verkäufer häufig größer ist.

  • Makleranzahlung futsch bei Rückabwicklung

Kommt es zu Gewährleistungsthemen oder zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, gibt es leicht Schwierigkeiten hinsichtlich der Rückerlangung des Anteils des Kaufpreises, der der Maklercourtage entspricht. Denn der Makler wird diese in den meisten Fällen nicht freiwillig auszahlen. Ein Rechtstreit -ggf. im Ausland- droht und läßt angesichts von Vermittlungsprovisionen zwischen 4 und 8 % ein nicht unerhebliches Risiko entstehen.

Lösungskonzepte

Wie begegnet man diesen Risiken?

  • Emotionale Entkoppelung

Der erste und wichtigste Schritt ist die emotionale Abkoppelung von dem ins Auge gefassten Boot und die Sicherstellung einer nüchternen und risikobewussten Verhandlungseinstellung bei sich selbst.

  • Angemessene Vertragsklauseln durchsetzen

In der Regel werden Standardkaufverträge noch aus vielen anderen Gründen für Sie als Käufer nicht in Betracht kommen. Also ist ein individueller Vertrag auszuhandeln, bei dem es sich lohnt, Verhandlungserfahrung von außen einzubeziehen.

  • Treuhandabwicklung

Das hier angesprochene Problem lässt sich durch verbindliche und lückenlose Treuhandgestaltungen oder direkte Zahlungsregelungen meist so regeln, dass alle Parteien dabei auf ihre Kosten kommen und die gegenseitigen Interessen gewahrt sind.

  • Verkäufer einbeziehen

Die Kooperationsbereitschaft bei Maklern ist aber meist gering. Diese gilt es geschickt zu durchbrechen. Letztlich hat der Verkäufer ein Interesse an dem Verkauf und wird seine Macht auch gegenüber dem Makler zum Einsatz bringen. Geschickte Verhandlungen können also helfen. Meist muss von dem Makler künstlich aufgebauter Zeitdruck dabei aber aus den Verhandlungen rausgenommen werden.

Sie haben Fragen zum Yachtkauf, Insolvenzsicherung und Treuhandabwicklung?

Ansprechpartner bei Yacht & Recht Rechtsanwälte, Notare  und Insolvenzverwalter in Wees bei Flensburg ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Jochen-P. Kunze

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