Preissteigerungen beim Schadenersatz
Gallopierende Kaufpreise für neue Boote und Ausrüstung, stark steigende Werftkosten: Die Preisentwicklung in der maritimen Wirtschaft schlägt mit voller Härte zu.
Preissteigerung bei Schadenersatz- und Regulierungsansprüchen
Doch was passiert bei denen, die gegenüber Versicherungen oder Unfallgegnern Ansprüche auf Erstattung von Reparaturkosten oder Wiederherstellungskosten haben? Was passiert mit denen, die ein Gutachten vorliegen haben, aber in einem Rechtstreit noch länger auf die Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche warten müssen? Sind sie begrenzt auf die Kosten nach Preisen zum Schadenzeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens? Oder haben sie Anspruch auf Entgelt nach den letztlich am Ende eines Verfahrens zu zahlenden Preisen?
Vorliegende Entscheidung des BGH
Eine Frage, die uns in nächster Zeit noch nachhaltig beschäftigen wird. Das Gute: Der Bundesgerichtshof hat jüngst schon einen Wegweiser erteilt:
Anspruchsinhaber kann Preissteigerung mitnehmen
Danach (BGH, Urt. vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19) schuldet der Regulierungspflichtige die Erstattung des Betrages, der in dem Zeitpunkt erforderlich ist, in dem das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt.
In normalem Deutsch übersetzt bedeutet dies: Muss eine Versicherung Wiederherstellungskosten decken oder ein Schädiger Ersatz leisten und muss der Anspruchsteller seinem Recht – ggf. sogar vor Gericht- der Zahlung länger hinterherrennen, so schuldet die Versicherung oder der Schädiger die Kosten zu den Preisen, die bei Beendigung des Verfahrens (Schluss der letzten mündlichen Verhandlung) gelten.
Zwischenzeitliche Preissteigerungen unterliegen deswegen dem Risikobereich der Versicherung bzw. des Schädigers.
Gläubigerschutz vor Verzögerung durch den Gegner
Diese Grundsatz des BGH dient in erster Linie dem Schutz des Anspruchsinhabers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Zahlungsverpflichteten. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Begleichung der Zahlungsschuld gehen daher zu Lasten des Verpflichteten.
Richtige Antragstellung und Taktik
Zu beklagen ist die geringe Praktikabilität der Entscheidung. Zwischen einer Klageerhebung und einem Urteil können schon einmal Jahre liegen. Genug Zeit für erhebliche Preissteigerungen.
Wichtig ist, in einem gerichtlichen Verfahren hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und rechtzeitig die richtigen Anträge zu stellen oder eine taktisch gute Verfahrensführung im Blick zu haben. Wichtig ist auch, diese Zusammenhänge in etwaigen Vergleichsverhandlungen zu kennen und einzusetzen.
Gut, wer gut beraten und vertreten ist.
Fiktive Schadensabrechnung wieder möglich?
Ein weiterer Aspekt ist an der Entscheidung des BGH besonders: Der VI. Zivilsenat lässt erkennen, das er wohl keine Abkehr von der fiktiven Schadensabrechnung erwarten lässt, die der VII. Zivilsenat im Werkvertragsrecht hat anklingen lassen.
Auch der V. Zivilsenat ist in einer jüngeren Entscheidung dem VII. Zivilsenat nicht gefolgt. Nicht ausgeschlossen ist, dass der große Zivilsenat die geänderte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats wieder kippt.
Ansprechpartner für yacht-rechtliche Ansprüche auf Regulierung/ Schadenersatz bei YACHT-RECHT in Wees bei Flensburg
…ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze