Kosten-Fallstricke im Beweisverfahren

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Kostenfallen kann Man schlecht heilen

Führt man ein längeres gerichtliches Verfahren wegen Sachmängeln, muss man auf die weiterlaufenden Kosten aufpassen.

Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte nach einem etwas komplexeren Verfahren von uns eine Frage zu entscheiden, wie mit Lager-, Versicherungs- und Handwerkerkosten umzugehen ist, die im Verlauf eines längeren Beweis- und Gerichtsverfahrens entstanden waren.

Gewährleistung nach langer Zeit verlangen

Wir vertraten eine Werft, die ein gebrauchtes Boot veräußert hatte, das einige Jahre später merkwürdige Erscheinungen auf der Rumpfoberfläche aufwies. Da es ähnliche Probleme schon einmal an dem Boot gegeben hatte, mutmaßte der Erwerber, dass Arglist im Spiel war. Seine einzige Chance, denn Gewährleistungsfristen und eine normaler Sachmängelhaftungsanspruch waren lange verjährt.

Aufwändige Beweiserhebung

Die Ursachen dieser Erscheinungen rauszufinden war Gegenstand eines längeren Beweisverfahrens und einigem Aufwand, in dessen Zuge von der Lagerwerft des Bootes auch Kernbohrungen gemacht wurden. Diese erfolgten im Auftrag des Eigners und wurden von dem gerichtlichen Sachverständigen begutachtet. daneben liefen die Lagerkosten und die Versicherungskosten natürlich weiter.

Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückabwicklungsklage

Das Ergebnis der Sachverständigenbewertung war unklar, motivierte den Eigner aber, den Rücktritt zu erklären und Rückabwicklung zu verlangen. Da die Ursachen für die Erscheinung höchst unüblich waren und unklar blieben, lehnten wir für die Werft die Rückabwicklung ab, woraufhin Rückabwicklungsklage erhoben wurde.

Vernünftiger Vergleich

Da ein Erfolg der Klage nicht wahrscheinlich war, der Eigner den Segelsport altersbedingt ohnehin an den Nagel hängen wollte, konnten wir letztlich mithilfe des Gerichts einen für beide Seiten wirtschaftlich akzeptablen und guten Vergleich moderieren, der in den aktuellen Marktgegebenheiten “passte”. Für die Verfahrenskosten wurde eine Quote gebildet, nach der sich beide Seiten an den Kosten beteiligen.

Keine Anpassung der weiterlaufenden Erstattungsansprüche im laufenden Verfahren

Zwischenzeitlich aufgelaufene Kosten, Aufwände und Schäden wurden von dem gegnerischen Anwalt nicht durch Ergänzungsanträge zum Gegenstand der Klage erhoben. Deswegen wurde der Vergleich nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Momente verhandelt und letztlich geschlossen, die im Streit standen. Zwischenzeitlich aufgelaufene Versicherungs- und Lagerkosten und auch die Rechnung der Werft für die im Auftrag des Eigners durchgeführte Kernbohrung wurden nicht geregelt.

Nachsetzen im Kostenausgleichsverfahren

Die gegnerische Anwalt schien diesen Fehler erst nach wirksamem Abschluss des Vergleichs erkannt zu haben und kam zu einer -auf den ersten Blick- ganz smarten Lösung: Er versuchte, diese Kosten im Wege des Kostenausgleichsverfahrens zum Inhalt der Verfahrenskosten zu machen. Auf diese Weise hoffte er, dass unsere Mandantschaft wenigstens einen Teil der aufgelaufenen Kosten im wirtschaftlichen Ergebnis mit tragen würde. Nicht unwichtig: Es war ein 5-stelliger Betrag.

Ein netter und anspruchsvoller Versuch, aber ohne Erfolg:

Keine Berücksichtigung späterer Lager- und Versicherungskosten und auch keiner Handwerkerkosten

Dass Landgericht wies die Berücksichtigung dieser Kosten zurück und nach sofortige Beschwerde durch den anwaltlichen Vertreter des Eigners wurde der Vorgang vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nun entschieden.

Soweit die Kosten in dem im Gerichtsverfahren vorangegangenen Beweisverfahren entstanden sind (also insbesondere die Kosten der Kernbohrungen) war Kostenaufhebung vereinbart worden. D. h. jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten und im Übrigen tragen die Kosten der Rechtsverfolgung beide Parteien selber. Insoweit war der Kostenblock auch aus Sicht des Oberlandesgerichts nach den Regelungen des Vergleichs den Eigner zugewiesen.

Nur Berücksichtigung der Kosten des Sachverständigen im Beweisverfahren

Auch im Übrigen sah das Gericht es als richtig an, nur die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren abzurechnen und nicht Kosten, die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Gericht nicht abgerechnet worden sind. Hätte der gerichtlich bestellte Sachverständige also die Kernbohrungen im eigenen Namen veranlasst, die hierbei entstandenen Kosten als Auslagen getragen und zum Gegenstand der Abrechnung gegenüber dem Gericht gemacht, wäre ein Ausgleichsanspruch in Betracht gekommen.

Ein kleiner Unterschied, der im Besichtigungstermin selbst den Beteiligten kaum auffällt, der dann aber wirtschaftlich eine große Rolle spielen wird.

Die vom Klägeranwalt vertretene Auffassung, die geltend gemachten Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen, war für das Gericht nicht mehr relevant, da die Kostengrundentscheidung bereits keine Einstandspflicht einer Partei für die Kosten feststellt.

Fallstricke im Beweistermin vor Ort

Der Fall zeigt, wie kleine unbeachte Entscheidungen in einem Sachverständigen-Besichtigungstermin vor Ort nicht unerhebliche Bedeutung erlangen können. Es macht nicht nur deswegen häufig Sinn, seinen Anwalt beim Termin mit vor Ort zu haben.

Anwaltlicher Ansprechpartner für Boote bzw. Yachten, Mängel und Recht:

Ansprechpartner für Rechtsfragen im Bereich Boote und Yachten, Gewährleistung, Sachmängel und Beweisverfahren bei Yacht-Recht In Wees bei Flensburg ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Jochen-P. Kunze.

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