Motorschaden nach Wintereinlagerung

Motorschaden

Motorschaden

Schwierige Beweislage bei Wasserschlagschaden

Haftung für einen Wasserschlagschaden an Austauschmotoren eines kleinen Motorbootes.

Das Landgericht Flensburg hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, bei dem es um die Haftung für einen Wasserschlagschaden an Austauschmotoren eines kleinen Motorbootes ging.

Das Boot wurde vom Privateigner zu einem Kran gefahren. Dort wurde das Boot ausgekrant und in eine Winterlagerhalle verbracht. Vertraglich war vereinbart, dass „die Motoren frostsicher gemacht werden“. Der Auftragnehmer ließ das Wasser der Motoren ab und füllte es mit Frostschutz auf. Als das Boot im Frühjahr wieder ins Wasser gebracht wurde, starteten die Maschinen nicht und der Betrieb, der die Austauschmotoren eingebaut hatte, stellte angeblich einen Wasserschlagschaden an den Motoren fest, machte durch seine Tätigkeit aber eine unmittelbare Beweisaufnahme unmöglich. Das Landgericht Flensburg hat sich umfassend mit den beweistechnischen Fragen eines solchen Anspruchs auseinandergesetzt. Es kam zu folgenden Feststellungen:

Es ist vom Sachverständigen nicht auszuschließen, dass der Krümmer während der Nutzungszeit des Klägers bereits feine Risse aufgewiesen hat, durch die Seewasser aus dem Kühlkreislauf in den Abgastrakt und von dort in den Brennraum gelangt sein könnte. Es könne auch sein, dass durch solche feine Risse das Frischwasser und Frostschutzmittel des Auftragnehmers den gleichen Weg gegangen ist. Die betreffenden Mengen konnte der Sachverständige nicht hinreichend quantifizieren. Auch die Frage, ob im Krümmer bereits damals feine Risse vorhanden waren, konnte nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wasserschlag bei der Überführung zum Kran eingetreten ist, beispielsweise durch ein abruptes Aufstoppmanöver von hoher Fahrt. Der Sachverständige konnte hierbei nicht ausschließen, dass nach einem Wasserschlag der Motor doch noch wieder hätte gestartet werden können. Ferner konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass Wasser in den Abgastrakt dadurch gelangt ist, dass beim Kranmanöver das Heck durch die Belastung von ein bis zwei Personen tiefer ins Wasser gedrückt wurde. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Motor bereits einmal ausgetauscht war und ebenfalls unklar war, ob bei dem die Austauschmotoren einbauenden Betrieb die erforderlichen Krümmererhöhungen vorhanden gewesen sind, die in solchen Fällen einen Wasserschlagschaden vermeiden können.

Das Gericht stellte fest, dass in allen vorgenannten – und möglichen – Vorgängen eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers nicht erkannt werden könnte und eine Haftung entsprechend ausscheidet. Das Gericht stellte ferner fest, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet war, vor der Einwinterung den Abgasbereich des Motors auf ein Vorhandensein von Wasser hin zu überprüfen. Dies gilt zumindest dann nicht, wenn nicht andere Auffälligkeiten, wie z. B. Emulsion mit Wasser im Motoröl Anhaltspunkte für einen solchen Schaden bieten. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass auch ein Andrehen des Motors oder ein Anlassen einerseits unterblieben ist, andererseits das Unterbleiben nicht zu einer Haftung des Auftragnehmers führt. Dies gilt zumindest, wenn man – wie vorliegend – wohl davon ausgehen konnte, dass das Ablassen von Wasser das gesamte System entleert.

Yacht-Recht war auf Auftragnehmerseite an dem Verfahren beteiligt und hat insbesondere maßgeblich die Aufbearbeitung der rechtlich relevanten technischen Beweisfragen und die Auswertung der Sachverständigenbewertungen unterstützt. (Landgericht Flensburg, Az. 4 O 151/13, Urteil vom 22. April 2016, nicht rechtskräftig)

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