Mängel beim Yachtkauf

Yachtkauf

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Kostenerstattungsanspruch für ein selbständiges Beweisverfahren.

Geht es um die Durchsetzung von Mangelhaftungsansprüche, insbesondere z. B. bei der Rückabwicklung eines Yacht- Kaufvertrages ist häufig die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sinnvoll.

Denn die Beweisfragen sind relativ schnell geklärt und die Nutzungseinschränkungen für das Boot lassen sich auf ein Minimum reduzieren. So vermeidet der Käufer ein langes Hauptsacheverfahren und führt nur ein auf die Beweisaufnahme fokussiertes “Vorverfahren” durch.

Der Verkäufer “knickt ein”

Häufig führt ein solches Beweisverfahren auf beiden Seiten zu Erkenntnissen, die nicht nur zu einer Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises oder zur Rückabwicklung führen können… sondern auch zur Behebung des Mangels durch z.B. den Verkäufer.Vielfach ist ein Hauptsacheverfahren vor Gericht dann gar nicht mehr nötig.

Schön! Eine Klage kann damit vermieden werden und das Problem ist gelöst.

Doch was ist mit den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens?

Einigen sich die Parteien nicht darauf und kommt es wegen Behebung des Problems auch nicht zu einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren, steht der Käufer, der das selbstständige Beweisverfahren eingeleitet hat, erst mal mit den Kosten da. Das kann teuer werden. Wenn ein Sachverständiger mehrer Termine unter Hinzuziehung von Hilfspersonen, Wissenschaftlern und besonderen technischen Prüfverfahren einbeziehen muss, kommen schnell 4-5-stellige Kosten der Beweisaufnahme zusammen.

Denn der Antragsteller für ein selbstständiges Beweisverfahren hat keine Möglichkeit, im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine (prozessuale) Kostenentscheidung zu seinen Gunsten zu erlangen. Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung (BGH, NJW- RR 2004, 1005). Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird (BGHZ 199, 207=NJW 2014, 1018 Rn. 14; BGHZ 182,51 = NJW 2009, 3240, Rn. 12; NJW 2007, 3357 Rn. 11), sodass sie dort im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind (BGH, NJW- RR 2010, 674 Rn. 14).

Kosten regelmäßig beim Antragsteller (Käufer)

Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbstständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO).  Kommt es aber nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens absieht, soll der Antragsgegner durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er gewonnen (BGHZ 182, 150 gleich NJW 2009, 3042).

Ausnahmsweise kann eine Entscheidung über die Kosten im selbstständigen Beweisverfahren dann ergehen, wenn der Antragsteller beispielsweise seinen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurücknimmt. Aber auch dann hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen (BGH, NJW 2011, 1292, Rn. 10 ff.) Entsprechendes kann z. B. gelten, wenn der Antragsteller den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss gar nicht erst einzahlt hat und deswegen die beantragte Beweiserhebung unterbleibt (BGH, NJW 2017, 1000, 0 90)

Erledigung durch Verkäufer führt nicht automatisch zur Kostenerstattung

In einem Hauptsacheverfahren würde bei Erledigung des Rechtstreits eine Kostenentscheidung erfolgen. Nicht so im Beweisverfahren. Für eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO (wenn sich der Rechtsstreit beispielsweise durch Mangelbeseitigung durch den Antragsgegner erledigt hat ) besteht grundsätzlich kein Raum. Und dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob die Erledigung einseitig durch den Antragsteller oder übereinstimmend von Antragsteller und Antragsgegner erklärt wird (BGH, NJW- RR 2011, 931 Rn. 7, NJW 2007, 3721 Rn. 8 ff.).

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsgegner erst nach Erhebung des beantragten Beweises eine Handlung vornimmt, die das Interesse des Antragstellers an der weiteren Beweisaufnahme und an der Verfahrensführung entfallen lässt (BGH, NJW- RR 2004, 1085).

Klingt unfair? Ist es auch. Aber es gibt einen Weg…

Der Antragsteller könnte dann nur das Hauptsacheverfahren führen, indem er die Klage auf die Feststellung einschränkt, dass der Antragsgegner zu der von ihm vorgenommenen Handlungen (z. B. Mangelbeseitigung) verpflichtet war (BGH, NJW- RR 2004, 1580). Gewinnt er diese Klage, so erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens umfasst und grundsätzlich den Antragsgegner aufbürdet (BGH, NJW 2013, 3586 f. Rn. 10; NJW- RR 2004, 1005).

Der BGH läßt einen Weg zu

Das klingt relativ komplex für den Anspruch, um den es noch geht. Nach Meinung des BGH schließt ein solcher Fall daher nicht unmittelbar die Geltung eines materiell- rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs direkt im Wege der Leistungsklage aus. Dies gilt umso mehr, wenn eine prozessuale Kostenentscheidung gar nicht vorliegt, der Antragsteller seinen Kostenerstattungsanspruch also geltend macht, ohne dass ein Hauptsacheprozess i. S. d. § 494a ZPO- und sei es auch nur in der Form einer Feststellungsklage-s.o.) geführt wurde oder geführt wird.

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens können daher ohne Beschränkungen auch im Wege der Leistungsklage und- bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen- gestützt auf den materiell- rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (so auch OLG Düsseldorf, MDR 2003, 534; OLG Hamburg, MDR 1998, 242).

Dieser Weg ist durch den Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. VI ZR 520/16, NJW 2018, S. 402 bis 404) bestätigt worden.

Ansprechpartner zu Gewährleistung beim Yachtkauf und beim Fahrzeugkauf

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