Update: Osmosebefell an einem älteren GFK Boot vor Gericht
Ein inzwischen vom OLG bestätigtes Urteil des Landgerichts Flensburg zu der Mangelhaftung bei Osmose konnte nach drei Jahren Prozessführung erfolgreich abgeschlossen werden.
Wir hatten auch in der Berufungsinstanz in diesem interessanten Fall Erfolg. Beide Entscheidungen sind ist in einigen Punkten berichtenswert.
YACHTKAUF MIT OSMOSE
Unser Mandant erwarb eine alte Bandholm 30 von einem Flensburger Voreigner, der erklärte, er habe an dem Schiff bereits eine Osmoseprävention in Form einer Epoxidharzbeschichtung angebracht. Diese Erklärung des Verkäufers schenkte unser Mandant zunächst Vertrauen. Dann begann eine kleine Odyssee. Zunächst erlebte der Käufer einen kapitalen Motorschaden, was aber bei einem Boot diesen Alters passieren kann. Im Zuge der nächsten Winterüberarbeitung bei der Firma Söholm in Dänemark fielen jedoch erhebliche Fehler am Unterwasserschiff auf. Hier fielen dem Käufer förmlich die Placken entgegen.
AUSSERGERICHTLICHE BEWEISSICHERUN
Auf unsere Empfehlung, diese Geschichte einmal sachverständig überprüfen zu lassen, beauftragte unser Mandant außergerichtlich den Bootsbau- Sachverständigen Heiko Preuss aus Dollerup mit der Begutachtung. Dieser führte eine Beweissicherung durch und machte unserem Mandanten klar, dass das Boot einen nicht unerheblichen Osmoseschaden aufweisen würde. Mit dem Schaden konfrontiert wiegelte der Voreigner ab und erklärte, es handele sich nur um ein paar Stellen, die über gespachtelt werden müssten. Herbeigezogene Spezialisten der Firma Wrede in Kappeln bestätigten den Osmosebefund und konnten im Rahmen des von der Firma Wrede durchgeführten Sandstrahlverfahrens die Osmosenester sogar deutlich kenntlich machen. Unser Mandant war in der Not, eine aufwendige Osmosesanierung durchzuführen, die dann bei Firma Wrede in Kappeln auch erfolgte und erfolgreich verlief.
ERFORDERLICHES GERICHTSVERFAHREN
Hierauf nahmen wir den Verkäufer in die Haftung und bemühten uns um eine gütliche Einigung. Der wiegelte ab und zwang unseren Mandanten, seine Rechte im Zivilverfahren vor dem Landgericht Flensburg zu verfolgen. Wir durchlitten mit unserem Mandanten ein dreijähriges Verfahren und leidenschaftliche Gegenwehr. Letztlich mit Erfolg.
Das Landgericht hat in seinem Urteil ein paar Feststellungen getroffen, die es zu merken gilt.
OSMOSE ALS NICHT GESONDERT REGELUNGSBEDÜRFTIGER MANGEL
Für die eine Haftung des Verkäufers ist es nicht erforderlich, dass die Durchführung eines Osmoseschutzes für das Boot als Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag vereinbart wurde. Weist das Boot eine Osmoseschaden auf, so ist es bereits nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weist damit nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich und von einem Käufer zu erwarten waren.
Sprich: Die Osmose ist auch ohne dass hierzu etwas im Vertrag geregelt ist, als Mangel anzusehen.
Das Gericht hielt das streitbefangene Boot zwar mit dem Osmoseschaden segelbar und “dementsprechend nicht unmittelbar vollständig ungeeignet zur Verwendung”. Die Verwendungseignung war infolge des Osmoseschadens aber jedenfalls derart vermindert, dass die für einen Käufer in der Position des Klägers erwartbare gewöhnliche Nutzung durch Segeln ohne substanzielle Reparatur des Rumpfaufbaus für zumindest einige Jahre nicht möglich war. Dies ging auch bei der über 40 Jahre alten Bandholm 30 über das zu erwartende unübliche hinaus.
OSMOSESANIERUNG VON FIRMA WREDE ERFORDERLICH UND ANGEMESSEN
Das Gericht hat die von der Firma Wrede durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens durch Sandstrahlen, Wiederherstellung der Glasfaser Kunststoff- Laminatstruktur und Erneuerung der Außenschichten als erforderlich zur Mangelbeseitigung angesehen.
AUSSERGERICHTLICHE BEWEISSICHERUNG DURCH PARTEIGUTACHTER PREUSS ERFOLGREIC
Die glücklicherweise auf unseren Rat hin veranlassten vorgerichtlichen Feststellungen, die der Sachverständige Preuss vorgenommen hat, waren im vorliegenden Fall ausreichend, hierüber den Beweis zu führen.
OSMOSEMANGEL AUCH BEI SCHÄDIGUNG DER ÄUSSEREN SCHICHTE
Das Landgericht Flensburg führt aus: “Unter dem Begriff Osmose versteht der Verkehr nicht nur den physikalischen Vorgang des Flüssigkeitszufuhr durch eine Laminatstruktur, sondern auch den hierdurch hervorgerufenen Schaden am Bootskörper. Dabei ist ein Osmoseschaden nicht nur dann zu bejahen, wenn in den tiefer liegenden Schichten des Glasfaserkunststoff-Laminates eine Schädigung eingetreten ist.” Wie im vorliegenden Fall hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige Brink den Nachweis geführt, dass anhand der Materialproben der Außenhautbeschichtung, die auf der Innenseite die Oberflächenstruktur des darunterliegende Glasfaserlaminats erkennen ließen, sowie aufgrund der auf den Bildern erkennbaren Flüssigkeitaustritte und Blasenbildung die Haftung zwischen Glasfaserlaminat und Außenhautbeschichtung ungenügend war. Dieser sich über mehr als die Hälfte der Fläche des Unterwasserschiffs erstreckende Zustand steht im Zusammenhang mit der Osmose. Es konnte aufgrund der gemachten Vorarbeit des Sachverständigen Preuss nachgewiesen werden, dass dieser Zustand bereits bei Übergabe des Bootes vorgelegen haben muss.
OSMOSE AUCH BEI ÄLTEREN YACHTEN NICHT HINNEHMBAR
Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Schleswig- Holstein Oberlandesgerichts (Urteil vom 16.09.2011, Az. 17 U 3/11) übersteigen diese Schäden auch angesichts des Alters des Schiffs das in Kauf zu nehmende Maß. Der mittlerweile in einigen Mangelhaftungsstreitigkeiten unsererseits mit Osmoseproblemen befasste Richter, den wir zwischenzeitlich schon augenzwinkernd “Fachrichter für Yacht-Recht” nennen, konnte aus eigener Gerichtskenntnis feststellen, dass die Behauptung des Beklagten, die Feuchtigkeit, die durch die physikalisch- chemischen Vorgänge im Laminat sei, würde über das Winterlager vollständig verdunsten, unrichtig ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Kay- Enno Brink konnte auf der Basis der vorliegenden Beweislage gerichtsfest die Mangelproblematik bestätigen.
UNWIRKSAMER GEWÄHRLEISTUNGSSAUSSCHLUSS IM KAUFVERTRAG
Interessant ist ein weiterer Aspekt der Kaufvertragsregelungen. Nach Feststellung des Gerichts waren die Mängelrechte des Klägers auch nicht durch die Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen oder beschränkt, dass der Kläger die Yacht “wie besehen” gekauft hat. Ein Gewährleistungsausschluss, der auch die hier geltend gemachten Schäden umfasst, ist nach Ansicht des Gerichts hierdurch nicht anzunehmen. Der Kläger habe das Boot im Wasser liegend gekauft und hätte daher vom Zustand des Unterwasserschiffes keine Kenntnis nehmen können. Dass er es nicht ausgekrant habe, um es sich genau anzugucken, verschiebt nach Ansicht des Gerichts nicht das Risiko für eventuelle unter der Wasserlinie liegende Umstände in den Bereich des Käufers. Der Zustand des Unterwasserschiffes war insofern für den Kläger nicht sichtbar. Der Gewährleistungsausschluss war infolgedessen unwirksam und der Kläger hatte seine vollen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
„HINHALTEN“ BRINGT NACHERFÜLLUNGSVERLANGEN NICHT ZUM SCHEITERN
Ein weiterer rechtlicher Aspekt gründete auf die Frage, ob der Käufer einen Schadensersatzanspruch hat, weil er bei dem Verkäufer in hinreichender Art und Weise Nacherfüllung verlangt hatte. Unstreitig war, dass der Kläger den Mangel angezeigt hatte und auch Nacherfüllung verlangt hatte. Streit bestand über die Frage, ob der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Verkäufer sich das Boot auf die Mangelanzeige des Käufers hin angesehen, noch bevor es sandgestrahlt wurde und lehnte eine Beteiligung an der Beseitigung der dort betrachteten Abplatzungen ab. Er riet dem Käufer “die Stellen zu spachteln und segeln zu gehen”. Nach der vom OLG Schleswirg bestätigten Auffassung des Landgerichts ist es unerheblich, dass er zu diesem Zeitpunkt nach seiner Mitteilung keine Osmoseschädigung für gegeben erachtete. Denn selbst die von ihm erkannten Schäden war er nicht zu beseitigen bereit. Die vorbehaltlose Verneinung wesentlicher Schäden und die Aufforderung gegenüber dem Käufer, die erkannten Stellen selbst zu beseitigen, können auch nicht als bloßes Bestreiten von Mängeln, als schlichter Beruhigungsversuch oder als Äußerung im Rahmen einer Informations- und Findungsphase angesehen werden. Auch ein Wunsch des Verkäufers, den Schadensumfang selbst noch einmal sachverständig zu überprüfen, sei hierin nicht zu erkennen. Vielmehr konnte der Käufer danach entsprechend der Einschätzung des Gerichts die Gesamtsituation nicht anders verstehen, als dass der Verkäufer seine Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen wollte und es ausgeschlossen schien, dass er sich von einer Fristsetzung würde umstimmen lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10). Diese Sicht bestätigt das OLG Schleswig in seiner Zurückweisung der Berufung des Verkäufers ausdrücklich. Nach den festgestellten Aussagen des Verkäufers, der die im Prozess auch beibehalten hatte, hätte der Käufer nicht erwarten können, mit seiner Mangelanzeige vom Verkäufer ernst genommen zu werden. Insofern sah das OLG in dem Verhlten des Verkäufers nicht nur ein blosses Bestreiten des Mangels, sondern auch Umstände, die einen Sinneswandel des Verkäufers hinsichtlich des Nacherfüllungsverlangens des Klägers als ausgeschlossen erscheinen liess. Der Käufer konnte also davon ausgehen, daß die Nacherfüllung durch den Verkäufer verweigert wird. Angesichts der zuvor erfolgten weitreichenden Erklärungen des Käufers musste er auch nach dem Sandstrahlen nicht einen weiteren Hinweis auf weiter erkennbaren Mängel treffen.
WERMUTSTROPFEN: TEILSCHADEN AN DEM BOOT OHNE MANGELANZEIGE
Einziger der Wermutstropfen ist, dass der Käufer sich nicht darüber im Klaren war, wie genau eine Mangelanzeige und das Nacherfüllungsverlangen aussehen müsste und was inhaltlich zu berücksichtigen ist. So drang er mit einem kleinen Bestandteil seines Schadens nicht durch. Denn im Zuge der Sandstrahlen- Arbeiten zeigen sich Strukturschädigungen am Ruderblatt. Hierzu erkannte das Gericht keine Mangelhaftungsansprüche, weil es ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen in diesem kleinen Punkt nicht erkennen konnte.
Das Gericht hielt ansonsten die taxierten Beträge des gerichtlichen Sachverständigen Kay- Enno Brink für angemessen und marktüblich. Dieser bestätigte auch die Angemessenheit der von Firma Wrede vorgenommenen vollständigen Instandsetzungsarbeiten.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.03.2018, Az 17 U 84/ 17 (Vorinstanz: LG Flensburg, Urteil vom 7.12.2017, Az 3 O 244/ 17)
WAS FÜR ERKENNTNISSE SIND AUS DIESEM URTEIL FÜR DIE PRAXIS ZU ZIEHEN?
- Auch wenn das Gesetz Ihnen hier und da mal überraschend hilft: Erwerben sie keine Yacht ohne sachverständige oder rechtliche Begleitung. Die hierbei entstehenden Kosten sind marginal im Vergleich zu den Kosten eines später erkannten Mangels und eines Streits über die Gewährleistung.
- Gerade beim Verkauf von älteren Yachten muss die Osmoseproblematik bei der Vertragsgestaltung konkret berücksichtigt werden.
- Viele pauschale Gewährleistungsausschlüsse von den Muster- Kaufvertragsformularen im Internet passen nicht auf die konkrete Situation des vorliegenden Geschäftes. Wir geben daher keinen pauschalen Musterkaufvertrag mehr raus. Es zeigt sich, dass die Besonderheiten des Einzelfalles von den Gerichten immer mit berücksichtigt werden und entsprechend im Kaufvertrag mit juristischem Sachverstand eingepflegt werden sollten.
- Klarheit, Struktur und klare Fristenregelungen sind das A und O, wenn nach dem Kauf ein Mangel erkannt worden ist. Man verliert schnell seine Gewährleistungsrechte, weil man hier ohne rechtlichen Sachverstand wichtige Aspekte übersieht.
- Nachträglich aufgetretene Mängel werden zu schnell übersehen und gehen im bereits laufenden Streit um die Mangelhaftung gerne unter. Dabei müssen Sie genau wie die als erstes bekannt gewordenen Mängel sauber und korrekt angezeigt werden mit einem Nacherfüllungsverlangen, dass nachweisbar ist. Ein häufiges Problem komplexer Mangellagen gerade bei älteren Booten.
Haben Sie Fragen zu Yacht rechtlichen Themen bzw. Gewährleistung nach den Yachtkauf? Unser Ansprechpartner hierfür ist Rechtsanwalt Jochen- P. Kunze