Yachtkonstruktion auf dem Prüfstand

Mangelfreiheit der Teilkonstruktion der Yacht

Mangelfreiheit der Teilkonstruktion der Yacht

Kein Gewährleistungsanspruch gegenüber Konstrukteur bei Teilkonstruktion

Wer bei den Bau einer custom made Yacht an der falschen Ecke spart, kann böse Überraschungen erleben.

Auftrag für Teil-Konstruktion

In dem von uns vertretenen Fall hatte ein Segler aus Nordrhein-Westfalen bei einem bekannten Yachtkonstrukteur die Planung einzelner Bauteile einer Yacht, insbesondere Rumpfkasko und Metallbauschnitte sowie Kiel und Ruder in Auftrag gegeben und auf dieser Grundlage dann bei einer renommierten norddeutschen Werft die Yacht auf der Grundlage der nur grundlegenden Planung des Konstrukteurs bauen lassen. Im Vorwege zu dem Konstruktionsauftrag war bereits eine Kosteneinschätzung erfolgt. Hierbei wurde auch ein grober Entwurf für ein Segelplan übergeben, um damit zur Kosteneinschätzung das Angebot des Riggherstellers einzuholen. Danach erst wurde ein inhaltlich begrenzter Konstruktionsauftrag erteilt.

“Selbstgebastelte” weitere Planung

Möglicherweise -dies ließ sich in dem Verlauf der Gerichtsverhandlung nicht feststellen- hat dann der Eigner auf der Grundlage des groben Entwurfes ein Rigg bestellt und ohne weitere Planung und Berechnung -irgendwie- auf seine Yacht gestellt. Die Yacht wurde nach seinen individuellen Vorstellungen gebaut, wobei (zumindest von dem Yachtkonstrukteur) keinerlei Detailplanung insbesondere im Hinblick auf Gewicht und Gewichtsverteilung abgerufen wurde und wohl auch nicht erfolgte.

Gefühlte Luvgierigkeit und Geschwindigkeitsdefizite

Der möglicherweise auch hinsichtlich seiner seglerischen Erfahrung begrenzte Eigner war dann mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Er beanstandete Luvgierigkeit und fehlendes Geschwindigkeitspotenzial seiner voll ausgestatteten Langfahrtyacht gegenüber vergleichsweise leichten Serienyachten. Nach seiner Darstellung war die Yacht bei Vollzeug am Wind bei 4-5 Bft luvgierig.  Bei der  Bearbeitung des Falls drängte sich uns aus, dass naheliegende Versuche zur Beseitigung dieser subjektiven Empfindungen nicht unternommen worden sind. Hier kommen auch ohne Einreffen zunächst  beispielsweise unterschiedliche Maßnahmen des Segeltrimms sowie auch eine Veränderung des Mastfalls in Betracht, die mit verhältnismäßig geringen zeitlichen und finanziellen Aufwand umzusetzen sind.

Mangelfreiheit der Teilkonstruktion der Yacht

Bereits vor dem Landgericht Flensburg erfolgte eine sehr umfassende Beweiserhebung mit Sachverständigen-Terminen im Winterlager sowie unter Segeln mit einem der renommiertesten Bootsbau-Sachverständigen Deutschlands. Dieser konnte eine Mangelhaftigkeit des Bootes nicht feststellen. Der Eigner bemühte sich unter Einschaltung eines älteren Schiffbau-Professors darum, die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dies gelang ihm in erster Instanz nicht, obschon sein Parteigutachter ersichtlich parteiinteressengeprägt darum bemüht war, die Argumentation seines Auftraggebers zu stützen. Die Mangelhaftungsansprüche des Yacht-Eigners wurde vom Landgericht Flensburg abgewiesen.

Bestätigung fehlender Mangelhaftigkeit der Yachtkonstruktion durch das OLG Schleswig

In der Berufung vor dem Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgericht verfolgte der Eigner seine Ansprüche weiter und garnierte diese nun mit neuen Mangelbehauptungen. Bereits mit diesen wurde er aber vor dem Oberlandesgericht nicht gehört. Denn das Oberlandesgericht hat als Berufungsgericht nur über Fehler in der Entscheidung des Gerichts in erster Instanz zu urteilen. Die neuen Mangelbehauptungen waren aber in erster Instanz nicht einmal Gegenstand des Verfahrens. Auch mit seinen weiteren Ausführungen und denen seines Schiffbau- Professors zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen  drang der Eigner nicht durch. Ein weiterer renommierter Bootsbau- Sachverständiger wurde vom Gericht unter Einschaltung eines weiteren Konstruktionsbüros mit der Verifizierung der Beweis- Feststellungen des Sachverständigen in erster Instanz beauftragt. Hier konnten auf der Grundlage der lediglich teilweise Planung, die der Konstrukteur vorgenommen hatte, keine Mängel festgestellt werden. Schlicht und ergreifend schon deswegen, weil die Konstruktion eben nicht umfassend war.

Der Eigner scheiterte also vor dem Oberlandesgericht auch in der Berufung mit seinen Gewährleistungsansprüchen.

Besser bei komplexen Yachten keine Teil-Konstruktion beauftragen

Das Verfahren lehrt den Besteller von custom-made Segelyachten, gerade in der Planungsphase nicht übertrieben Kosten zu sparen, sondern stattdessen darauf zu achten, durch eine vollständige und umfassende Planung größere Gewissheit dafür zu erlangen, dass das aufgrund der Planung letztlich gebaute Boot dann auch den Erwartungen entspricht. Dies gilt umso mehr, wenn der Eigner selbst über nicht hinreichende Erfahrungen beim Bau, bei der Konstruktion und auch bei der Ausstattung von seegehenden Yachten hat.  Planungslücken lassen sich ebenso wenig leicht heilen, wie auch die Verkehrsfähigkeit einer Yacht nach den CE-Kriterien ausgeschlossen sein kann. Erhebliche Probleme also, die viel teurer sind, als eine umfassende und abgeschlossene Planung.

Dennoch sind wir sicher, dass der Eigner in dem vorliegenden Fall mit kompetenter Hilfe sein subjektiv empfundenen Probleme mit dem Boot wird lösen können.

Bei der Abgabe eines Konstruktionsauftrags sind aus Sicht des Bauherrn umfassende Regelungen sinnvoll. Immer wieder erstaunt uns, wie wenig sich Auftraggeber und Eigner von Segelyachten angesicht der Investitionshöhen für ihre Boote um grundlegende Planungsfragen und eine rechtliche Absicherung kümmern, die in der Regel nur einen geringen Prozentsatz der Anschaffungskosten ausmachen. Im vorliegenden Verfahren wären die Verfahrenskosten, die dem Eigner entstanden sind, besser in die Vorbereitung seines Bauprojekts geflossen und weit weniger gewesen, als die umfassende Beratung  durch den Yachtkonstrukteur und die Erstellung eines Konstruktionsauftrags durch einen erfahrenen Anwalt kostet. Viele Informationslücken hätte der Eigner möglicherweise schon vor dem Bau schließen können, hätte er sich umfassend beraten lassen.

Yacht-Recht

Sie suchen einen Ansprechpartner zum Thema Yacht, Yachtkonstruktion, Yachtbau und Recht? Ansprechpartner bei Yacht-Recht in Wees bei Flensburg hierfür ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen- P. Kunze  

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