Sachmangelhaftung beim Yachtkauf

Sturmflut

Gewährleistung, Garantie und Mangelhaftung – was gilt?

Gewährleistung, Garantie, Sachmängelhaftung – im ersten Moment meint man, man weiß, wovon die Rede ist. Irgendwie geht es um das Einstehen für Mängel an einer Yacht oder einem Boot.

Doch wird es konkreter, schwimmt man doch schnell und weiß nicht, was diese Begriffe genau bedeuten und welche Unterschiede sich auftun, wenn das gekaufte Boot dann doch nicht so ist, wie erwartet.

Wir wollen Licht ins Dunkle bringen und erklären die Unterschiede.

Viele Musterkaufverträge für Yachten und Sportboote enthalten Garantien, so zum Beispiel Garantien der Osmosefreiheit, Garantie der Leckagefreiheit und Garantie der Havariefreiheit. Gleichzeitig finden sich in vielen Verträge Gewährleistungsausschlüsse oder Ausschlüsse der Sachmängelhaftung.

Gewährleistung

Gewährleistung ist ein alter Rechtsbegriff, den es im harmonisierten europäischen Zivilrecht so heute gar nicht mehr gibt, der aber trotzdem im Sprachgebrauch weiter Bedeutung hat und verstanden wird. Letztlich ist das allgemeine Sprachverständnis so, dass der Begriff „Gewährleistung“ gleichbedeutend ist mit dem Begriff „Mangelhaftung“ oder in den meisten Fällen „Sachmängelhaftung“. Genau genommen wird nämlich differenziert zwischen der Gewährleistung oder Mangelhaftung für Sachmängel und der Gewährleistung oder Mangelhaftung für Rechtsmängel. In unserer Praxis bei YACHT & RECHT haben die Sachmängel-Gewährleistungsfälle an Sportbooten die weit überwiegende Bedeutung. Semantisch geht es darum, dass der Verkäufer einer Yacht für Mängel an dem Boot grundsätzlich einzustehen, sprich „Gewähr zu leisten hat“, dass das Boot mangelfrei an den Käufer übergeben wird. Will man sich heute mit dem sprachgebräuchlichen Thema Gewährleistung inhaltlich richtig und zuverlässig informieren, dann sollte man vorsichtig mit Quellen sein, die den Begriff „Gewährleistung“ noch verwenden. Besser benutzt und sucht man mit dem Stichwort „Mangelhaftung“, die sich übrigens auch von der allgemeinen Haftung unterscheidet.

Mangelhaftung

Worum geht es bei der Sachmängelhaftung oder Rechtsmängelhaftung im Yachtkauf?

Diese Haftung besteht grundsätzlich qua Gesetz immer. Man muss dazu im Bootskaufvertrag nichts regeln. Im Gegenteil; man muss regeln, wenn diese gesetzliche Mangelhaftung nicht bestehen soll.

Die Mangelhaftung oder Mangelhaftungsrechte werden dem Käufer bei einem Yachtkauf also gesetzlich eingeräumt. Wichtig ist dabei § 437 BGB. Bei einem Mangel kann der Käufer eines Bootes von seinen dort beschriebenen Mangelahftungsrechten Gebrauch machen und Nacherfüllung verlangen. Nacherfüllung ist auch so ein sperriges juristisches Wort – es steht entweder für die Nachbesserung (die mangelhafte Yacht wird in Ordnung gebracht/ repariert) oder aber Neulieferung (Austausch des mangelhaften Bootes mit einem neuen Boot – die praktisch eher seltene Fallkonstellation). Diese Ansprüche folgen bei jedem Kauf, also nicht nur bei Booten und Yachten aus § 439 BGB.

Grundsätzlich gilt die Sachmängelhaftung für 2 Jahre beim Kauf neuer Sachen. Sie kann von Händlern beim Verkauf von gebrauchten Booten auf 1 Jahr reduziert werden, beim Verkauf von Booten oder Yachten unter Privatleuten auch ganz ausgeschlossen werden. Ob diese Mangelhaftungsausschlüsse oder Gewährleistungsausschlüsse auch greifen ist aber immer wieder eine sehr spezielle Frage. Die Wirksamkeit solcher Klauseln scheitert häufig an Tücken im Detail und viele Bootskauf-Musterkaufverträge leiten gerade Verkäufer in eine trügerische Falle. Hierzu später mehr…

Garantie

So….und jetzt kommt da noch die Garantie. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, das die Mangelhaftung und die Garantie ein und dieselbe Sache sind. Weit gefehlt!

Die Garantie ist ein selbständiges Schuldversprechen eines Verkäufers. Sozusagen ein Gewährleistungsvertrag. Was aus einer Garantie an Ansprüchen folgt, das ergibt sich regelmäßig aus den Garantiebestimmungen selbst, die es zu lesen und zu verstehen gilt. Da auch Händler häufig jurisitsch nicht sauber vorgehen, gibt es aber zu Garantie-Versprechen häufig keine inhaltlichen Bestimmungen. Was dann Umfang und Grenzen des Anspruchs aus der Garantie sind, das muss dann per Auslegung ermittelt werden. Die führt dann häufig dazu, dass Garantie und Sachmängelhaftung dem Käufer einer Yacht sehr ähnliche bis identische Ansprüche zu seinen gesetzlichen Ansprüchen gibt, im Detail in der prozessualen Durchsetzung aber auch mehr Möglichkeiten verschaffen kann. Ob dann so eine „2-jährige Garantie“ angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen 2-jährigen Sachmängelhaftung eine irreführende Werbung ist, ist ein anderes Thema.

Viele Händler und Hersteller geben bei Neubooten oder neuen Ausrüstungsgegenständen eine Qualitätsgarantie auf bestimmte Teile oder auf die gesamte Sache. Manchmal „nur“ 2 Jahre, manchmal auch länger als zwei Jahre. Diese ist eben eine zusätzliche von der Gewährleistung unabhängige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer und berechtigt zu einem Ersatz im vereinbarten Ausmaß. Manchmal kosten diese auch zusätzliches Geld. Dann muss man aber eben auch auf eine inhaltliche Festlegung, was denn wie garantiert wird, bestehen.

Wird also z.B. eine  “Vier-Jahres-Garantie” abgeschlossen, die gesondert zu bezahlen ist, so ist der Verkäufer für den entsprechenden Zeitraum verpflichtet, sich an den geschlossenen “Garantie-Vertrag” zu halten. Aber auch der Käufer ist u.U. zu bestimmten Dingen verpflichtet. Beispielsweise die Einhaltung von Serviceintervallen beim Motor, die Durchführung von Wartungmaßnahmen durch bestimmte Servicewerkstätten und natürlich die Einhaltung von Bestimmungen, wie die Dinge zu gebrauchen sind.

Praxistipp:

Bewahren Sie die Rechnung sicher und lichtgeschützt – evtl. digitale Kopie anfertigen – auf. Tragen Sie den Kauftag in ein mitgeliefertes “Garantieheft” ein bzw. sorgen Sie für eine Garanieabnahme (sehr häufig z.B. bei dem Bootsmotor, der von einer zertifizierten Werkstatt abgestempelt werden muss). Ein solches Garantieheft ist für die Garantieansprüche aber nicht entscheidend, es bietet jedoch einen einfachen Nachweis für die angebotene Garantie und erleichtert so die Durchsetzung Ihrer Rechte.

Was ist ein Mangel?

Was ist ein Mangel bei einer Yacht? Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Sachmangel und Rechtsmangel. Das Gesetz bietet hierzu an sich einen ganz guten Anhalt:

§ 434 – Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.             wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.             wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Es kommt also vor allem darauf an, was von dem Verkäufer an Beschaffenheiten angegeben worden ist. Achten und sammeln Sie daher die Werbung für das gekaufte Boot und achten Sie darauf, dass im Vertrag nicht Dinge ungenannt bleiben, die in der Werbung oder dem Exposee zu der Yacht aufgeführt waren. Nehmen Sie zur Besichtigung und Probefahrt mit der Yacht einen Zeugen mit und lassen Sie diesen schriftlich vermerken, welche Aussagen vom Verkäufer zu dem Zustand der Yacht/ des Bootes getroffen werden.

Regelmäßig sind Verschleißteile bei einem gebrauchten Boot nicht Gegenstand eines Mangels, da man mit einer Abnutzung je nach Alter und Gebrauch der Yacht rechnen muss. Äußert der Verkäufer aber gerade, dass bestimmte Wartungen durchgeführt worden sind oder Wartungsintervalle alle eingehalten worden sind, so sorgen Sie dafür, dass Sie das im Zweifel auch nachweisen können.

Rechtsmängel finden seltener den Weg in die anwaltliche Praxis. Doch auch sie können vorkommen.

§ 435 – Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

Hier spielen insbesondere Fragen einer vorliegenden und hinreichenden CE-Zertifizierung für die Yacht oder das Sportboot  eine Rolle, der Nachweis entrichteter Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer sowie das Bestehen von Rechten Dritter (insbesondere Pfandrecht im Schiffsregister, ein häufiges Thema bei größeren Yachten und Erwerb im Mittelmeerraum und England im Rahmen von Leasing- und Finanzierungskonstruktionen). Themen, die erhebliche Risiken in sich bergen können und häufig übersehen werden.

Durchsetzung der Mangelhaftung

Bestehen Mängel, so stehen dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 munterschiedliche Ansprüche zu, deren Geltendmachung gut überlegt sein will. „Zieht“ der Käufer einer Yacht nämlich einen dieser Ansprüche, so führt dies in vielen Fällen zu einem Ausschluss, später auf ein anderes Recht „Umzuschalten“, wenn der weitere Verlauf der Rechtsverfolgung dies gebietet. Daher macht es Sinn, sich rechtzeitig kompetent beraten zu lassen.

Grundsätzlich stehen nach dem BGB die Rechte der

  • Nacherfüllung  § 437 Ziff. 1 (Mangelbeseitigung durch Reparatur oder Neuelieferung des Bootes),
  • der Minderung des Kaufpreises,  § 437 Ziff. 2, 2. Variante,
  • des  Rückttritts vom Kaufvertrag sowie der § 437 Ziff. 2, 1. Variante,
  • Geltendmachung von Schadenersatz und § 437 Ziff. 3, 1. Var.,
  • Aufwendungsersatz zur Verfügung § 437 Ziff. 3, 2. Var.

Ein relativ stumpfes Schwert ist häufig die Kaufpreisminderung. Sie ist i.d.R. zu empfehlen bei Bagatellmängeln und voller Kooperation der Parteien. Wird die Sache streitig und unangenehm, empfehlen sich häufig andere Wege.

Große Schwierigkeiten tun sich auf, wenn private Eigner ihre Mangelhaftungsansprüche versuchen, gegenüber dem Yachthändler oder der Bootswerft durchzusetzen. Regelmäßig müssen wir bei Übernahme einer Vertretung im ersten Schritt dafür sorgen, dass Fehler in der bisherigen Bearbeitung ausgeglichen werden, die die Durchsetzung von Mangelhaftungs- und Garantieansprüchen überhaupt erst ermöglichen. Denn das Gesetz bietet doch einige Fallstricke, die viele Privateigner nicht berücksichtigen. Ein entprechend sehr „taktisches“ Gegenverhalten von Händlern und Werften befördert neben falsch verstandener Höflichkeit und Zurückhaltung häufig noch die Probleme, wenn Eigner zunächst ohne Anwalt versuchen, Ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen. Händler wissen häufig, mit welchen kleinen Kniffs und Tricks sie die Nacherfüllung erschweren und verzögern können und die Rechtsprechung zu diesen Fragen ist vielfältig. Häufig werden Mängel aber auch nur kleingeredet, halbherzig beseitigt, meistens aber versucht der Eigner , durch Verzögerungstaktik „klein zu kriegen“. Daher haben wir ein abgestuftes System für die Verfolgung von Mangelansprüchen erarbeitet, das gerade bei komplexen Mangelkonstellationen hilft, den Überblick zu behalten und nicht Teilansprüche zu verlieren.

Der erste wichtige Schritt zur Durchsetzung der Mangelhaftung/ Gewährleistung ist die Mangelanzeige und ein hinreichend formuliertes Nacherfüllungsverlangen. Ist man hier bereits unklar in seiner Wortwahl, schafft man häufig bereits die Grundlage dafür, dass man ganz am Ende ohne oder nur mit teilweise erfolgreich behobennen Mängen an der eigenen Yacht dasteht.

Praxistipp:

Bei einer Nacherfüllungsaufforderung muss immer eine angemessene Frist gesetzt werden. Was Angemessen ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, insbesondere Art und Schwerde des Mangels und natürlich vorhergehende Korrespondenz über den Mangel, sprich die Frage, wie lange der Verkäufer schon Kenntnis von dem Mangel hatte und erwarten konnte, dass von ihm jetzt „Action“ erwartet wird. Regelmäßig wird eine Frist daher mindestens ein bis zwei Wochen betragen und sollte unter konkreter Bezeichnung des Datums erfolgen.

Wir haben aus den Erfahrungen der letzten 20 Jahre dazu ein Korsett entwickelt, dass eine sichere und präzise weitere Rechtsverfolgung ermöglicht und dem Anspruchsgegner (Yachthändler, Werft, Verkäufer) keine Lücke lässt, auszuscheren, Zeit zu gewinnen und die Verfolgung der Mangelhaftungsansprüche ins Leere laufen zu lassen.

Beweis des Mangels

Regelmäßig muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang (meist Übergabe der Yacht) vorhanden war. Dies führt häufig zu Schwierigkeiten, da der Nachweis nicht ohne weiteres möglich ist.  Hier hilft häufig die rechtzeitige Einschätzung eines kompetenten und seriösen Bootsbau-Sachverständigen.

Allerdings gibt es für private Eigner auch eine praktische Erleichterung. Denn beim sogenannten „Verbrauchsgüterkauf“  von Verbrauchern (dazu zählt auch der Kauf einer Yacht oder eines Bootes) gilt eine gesetzliche Vermutung dafür, dass innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf der Yacht oder des Bootes aufgetretene Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Das führt praktisch  zu einer Beweislastumkehr. D.h., der Yachthändler, die Werft oder der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, daß die gesetzliche Vermutung nicht gerechtfertigt ist.

Hier gilt § 477 BGB:

§ 477 – Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Praxistipp:

Ist die Kaufsache mangelhaft: Kümmern Sie sich schnell, dokumentiert und verbindlich. Denn wenn Sie sich zu viel Zeit lassen, erweren Sie unter Umständen durch die sich umdrehende Beweislastverteilung Ihre Chancen, zu Ihrem Recht zu kommen erheblich. Reagieren Sie sofort!

Verjährung der Mangelhaftung / Gewährleistung beim Kauf einer Yacht oder eines Bootes

Die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache, § 437 I Nr. 3 BGB. Grundsätzlich kann eine Verjährungsregel auch vertraglich geändert werden (Vorsicht also beim Lesen des Kaufvertrags und der AGB). Allerdings gilt das dann nicht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und die Regeln zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Tun sie es, sind sie i.d.R. nicht wirksam.

Werden gebrauchte Sachen durch einen  Händler oder Gewerbetreibenden verkauft, ist die Verkürzung der Verjährung bei einem Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr zulässig, weniger ist nicht wirksam. Wir haben gewisse Erfahrung mit Yachthändlern, die mangelbehaftete Boote verkaufen und behaupten, dies seien ihre Privatboote gewesen. Achten und sichern Sie daher Hinweise darauf, dass das Boot nicht lange im Besitz des Händlers war und ob er auch mit anderen eigenen Booten auf dem Wasser gesehen wurde.

Mangelhaftungsausschluss

Viele Yacht-Kaufverträge enthalten einen Sachmangelhaftungsausschluss oder eine Formulierung, die genau das bewirken soll. Die laienhafte Verwendung von Standardformulierungen erfolgt nur sehr oft unbedacht und sogar Musterkaufverträge enthalten häufig Formulierungen, die den Verkäufer in trügerischer Sicherheit wiegen. Gerade die Verwendung von Musterkaufverträgen ist für Verkäufer insofern heikel, als solche Verträge von Gerichten als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden und eine AGB-Inhaltskontrolle genau so vorgenommen wird, wie wenn Sie bei einem Webshop einen Pullover bestellen. Diese Kontrolle ist hart und folgt Regeln, die die Rechtsprechung aufgestellt hat für die zahlreichen Versuche der Wirtschaft, mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen Verbraucher “über den Tisch zu ziehen”. Gerade deshalb macht häufig ein individuell ausgehandelter Vertrag für Verkäufer mehr Sinn und bringt mehr Sicherheit.

Ein gänzlicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist aber auch gar nicht möglich und wäre auch nicht wirksam zu vereinbaren. Denn Eigenschaften, die zugesichert worden sind, Garantien, die erklärt worden sind und bereits einfache, aber konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen sprengen einen generellen Sachmängelhaftungsausschluss sowieso. Auch das Risiko, wegen arglististiger Täuschung für Mängel gerade stehen zu müssen, ist ebenso wenig von einem Sachmangelhaftungssauschluss umfasst wie das Risiko des Verkäufers, ausserhalb des Sachmängelhaftungsrechts wegen einer Aufklärungspflichtverletzung in die Haftung genommen zu werden.

Wer sich also mit einem Musterkaufvertrag gänzlich sicher fühlt, kann ein böses Erwachen erleben.

Ansprechpartner bei Yachtkauf und Mängeln/ Gewährleistung

Sie haben Fragen rund um den Aspekt Yachtkauf, Yachtkaufvertrag, Sachmängel und Gewährleistung? Ansprechpartner bei Yacht-Recht ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze

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