Wo streiten über Osmose -Mängel am Boot?

Yacht Recht Osmose am Segelboot

Die Bedeutung der Örtlichen Zuständigkeit von Gerichten

Ein weiterer Osmose-Gewährleistungsfall beschäftigt uns aus einem zunächst relevanten anderen Blickwinkel: Wo ist ein Rechtstreit zu führen?

Das Boot wurde von einem in Süddeutschland lebenden EU-Bürger in Südfrankreich verkauft und von dort an den mitteldeutschen Käufer transportiert, der das Boot an der Ostsee nutzen wollte. Es stellte sich recht schnell eine Blasensymptomatik an dem Boot heraus und ein Privatgutachter kam zu dem Schluss einer osmose-bedingten Schädigung des Rumpf bzw. des Glasfiberlaminates. Wir reden dabei über ein kleineres Motorboot.

Gerichtstand für Streit über Mangelhaftungsansprüche

Wo streitet man jetzt, wenn sich die Parteien nicht einvernehmlich über die Mangelhaftung einigen können? Was beim Kauf ganz unproblematisch ignoriert wird, entpuppt sich jetzt als spannende und relevante Frage. Eine Frage, die recht früh in der Rechtsverfolgung in einer Mangelsache bei einem Boot berücksichtigt werden muss, von vielen aber grundsätzlich unbeachtet bliebe.

Unzulässige Gerichtstandsklausel

Eine im Bootskaufvertrag zwischen den Käufer und Verkäufer vereinbarte Gerichtstandsklausel für “das Landgericht Berlin” erwies sich als problematisch. Das ist mit Gerichtstandsvereinbarungen, an denen Verbraucher/ Privatleute beteiligt sind, regelmäßig so. Der Verkäufer liess durch seine Anwältin erklären, daß der Verkäufer sich hieran nicht gebunden fühle und diese Gerichtstandsvereinbarung nicht wirksam sei. Sie forderte das LG Berlin daher dazu auf, das in Ostdeutschland angestrebte selbständige Beweisverfahren an sein süddeutsches Wohnsitzgericht zu verweisen. Die Entscheidung des Verkäufers mag man moralisch verwerflich finden. Die Bewertung nutzt im konkreten Verfahren aber nichts. Die Folge einer Verweisung wäre durch deutliche Erhöhung des Fahrtaufwandes sehr unangenehm und hätte damit Einfluss auf Entscheidungen, ob und wie der Käufer seine Rechte verfolgt oder verfolgen kann.

Vertragsgestaltung wichtig

Daher ist es bei der Prozesstaktik wie schon bei der Vertragsgestaltung wichtig, derartige Fragen im Auge zu haben.

Leistungsort bei Rücktritt vom Boots-Kaufvertrag

Eine große Rolle bei der Frage, wo man im Zweifelsfall streiten muss, spielt einmal der Wohnsitz des Anspruchsgegners, zum anderen allerdings auch der sogenannte Erfüllungsort. In Bootskauf- Fällen ist der Erfüllungsort regelmäßig derjenige, bei dem die streitige Leistung zu erfüllen war. In dem hiesigen Fall, wo sich das Boot zumindest bei der Probefahrt und bei der Besichtigung noch in Südfrankreich befand, kommt dieser Frage eine ganz besondere Bedeutung zu. Das ursprünglich gemäß der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien angerufene Landgericht Berlin verwies den Rechtsstreit jetzt an ein anderes norddeutsches Gericht, bei dem sich das Boot letztlich im Besitz des Käufers bestimmungsgemäß befunden hat. Das Landgericht Berlin führte aus, dass bei gegenseitigen Verträgen im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort bestünde, so das dieser grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden muss. Regelmäßig führt dann die Gerichtszuständigkeit an den Wohnsitz der Vertragspartei, die den Anspruch zu erfüllen hat. Das führt dann beim ersten Anschein dahin, daß wir am Wohnsitz-Gericht des Gegners hätte streiten müssen. Doch wir fanden einen anderen Weg.  Etwas anderes gilt laut dem Landgericht Berlin dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen ergeben. So sah es das Landgericht Berlin unserer Argumentation folgend hier.

Gerichtstand dort, wo sich das Boot befindet?

Das Gericht hielt Umstände für gegeben, nachdem es sachgerecht und der Interessenlage der Parteien als angemessen erscheint, einen einheitlichen Erfüllungsort dort anzunehmen, wo sich das streitgegenständliche Boot befindet. Dies ist an der deutschen Ostseeküste. Dabei beruft sich das Landgericht Berlin auch auf die herrschende Meinung, die wir für unseren Mandanten zur Geltung gebracht haben.

Ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährsansprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag, jedenfalls nach beiderseitiger Vertragserfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Der Schwerpunkt der Rückabwicklung des Vertrages liegt wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein mit dem Rückgabeanspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 1 BGB korrespondierender Rücknahmeanspruch des Käufers besteht. Dann hat der Verkäufer bei der Rücknahme der Kaufsache seine Zug um Zug zu erfüllende Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises an diesem Ort zu erfüllen. Das Landgericht Berlin hat somit in unserem Sinne festgestellt, dass dem Käufer hier ein Anspruch auf Rücknahme, dem Verkäufer ein solches auf Rückgewähr zusteht. Der Rücktrittsgrund, nämlich das Vorliegen eines Sachmangels (die Osmose an dem Rumpf) rühre aus dem Risikobereich des Verkäufers her. Er habe die mangelhafte Sache geliefert und nicht nacherfüllt. Der Käufer soll daher im Rahmen der Rückabwicklung möglich so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Gerichtstand am Ort des Bootes bei Rücknahme des Bootes und Rückzahlung

Sind nach dem Rücktritt die ausgetauschten Leistungen so Zug um Zug rückabzuwickeln, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Leistungsort nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung sondern auch für den Kaufpreis-Rückgewähranspruch anzusehen.

Sprich: Der Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist dort, wo sich das Boot bestimmungsgemäß befunden hat, nämlich an der deutschen Ostseeküste.

Bestimmung des Gerichtstands durch die Art und Weise der Rechtsverfolgung

Von besonderer Relevanz war daher, welche Sachmängelhaftungsansprüche der Käufer konkret geltend gemacht hat. Denn die Frage des Erfüllungsortes und damit die Frage des Gerichtsstands hängt wesentlich von einer Entscheidung über diese Frage ab.

Es wird viele sicherlich überraschen, dass man sich bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Sachmängelhaftungsansprüchen bei einem Bootskauf manchmal schon so früh solche Fragen stellen muss, die später nicht unerhebliche Konsequenzen haben können.

Ansprechpartner bei Yachtkauf und Mängeln/ Gewährleistung

Sie haben Fragen rund um den Aspekt Yachtkauf, Yachtkaufvertrag, Sachmängel und Gewährleistung? Ansprechpartner bei Yacht-Recht ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze

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