Mangelbeseitigung in der Werft

Mangelbedingte Rückführung

Yacht-Recht Mängel Bootskauf

Aufwand für mangelbedingte Rückführung zur Werft

Mangelbeseitigung am Liegeplatz oder in der Werft

Eine häufig von Werften und Händler bei Sachmängel und Mangelbeseitigungsverlangen als taktisches Mittel eingesetzte Waffe ist nicht so scharf, wie viele meinen.

Melden frischgebackene Eigner Mängel bei der Werft oder dem Händler an, erwarten sie in der Regel, dass die Mängel vor Ort am Liegeplatz im Heimathafen beseitigt werden. Und häufig geschieht dies auch ganz kulant. Gerade eine norddeutsche Großserienwerft, mit der wir viel zu tun haben, hat externe „mobile Einsatzkommandos“, die die Boote vor Ort anfahren und versuchen, vor Ort einen Zustand herzustellen, der den Käufer zwar nicht immer zufrieden stellt, aber das Risiko einer Auseinandersetzung reduziert. Auch mittelständische Werften haben die Kundenbindung im Blick und werkeln kulant vor Ort. Manchmal eskalieren Fälle aber, entweder weil die Fülle an Mängeln hoch ist, weil die Werft oder der Händler Mangelrügen -und auch den Kunden – nicht ernst nehmen. Manche Werften scheinen grundsätzlich im After Sales eine wenig kundenfreundliche und nachhaltige Philosophie zu vertreten. Dann wird der Eigner aufgefordert, „das Boot zurück an den Nacherfüllungsort“ – meist die Werft und teilweise im Ausland oder weit entfernt zu bringen.

Muss man das Boot selbst zurück zur Werft bringen?

Nein, das ist idR nicht erforderlich. Jedenfalls ist ein Eigner nicht verpflichtet, dies selbst zu tun.

Kann man die Reparatur am Liegeplatz verlangen?

Das denken viele Eigner und laufen damit in eine rechtliche Falle, die ihnen die Durchsetzung ihres Mangelhaftungsanspruchs kosten kann – mit teilweise erheblichem wirtschaftlichen Schaden. I.d.R. kann die Werft oder der Händler die Verbringung der Yacht an den Nacherfüllungsort verlangen.

Kann man etwas gegen die Aufforderung der Verbringung tun?

Direkt nicht. aber der Käufer steht nicht hilflos da. Denn in vielen Fällen liegt die wirtschaftliche Hauptlast für diese Rückführung nicht bei dem Käufer, der Verbraucher ist, sondern bei dem Händler oder der Werft. Der Aufwand ist nämlich von diesen zu tragen. Und dem Käufer steht in den meisten Fällen auch ein Anspruch auf Zahlung eines Abschlags für die erforderlichen Transportkosten zu.

Neueste BGH-Rechtsprechung zum Thema Gewährleistung und Ort der Gewährleistung

Zu diesem Themenkomplex gibt es mittlerweile eindeutige BGH-Rechtsprechung, die jüngst bestätigt wurde (BGH, Urteil vom 30. März  2022 – VIII ZR 109/20). Und zwar mit folgenden Leitzsätzen:

Mangelbeseitigung am Ort der Nacherfüllung

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus

Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 13 ff.; vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27 und vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).

Anspruch auf Abschlagzahlung für Transport

Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB)

BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37 und vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29)

Transport durch Werft 

Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.

Sie haben Fragen zum Thema Yachtkauf, Sachmangel und Gewährleistung an Booten?

Ansprechpartner für Yacht-Recht in Wees bei Flensburg ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze

Fundstelle

Aktuellste Entscheidung: BGH, Urteil vom 30. März  2022 – VIII ZR 109/20

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