Deckung durch RechtschutzversicherungProzesskosten bei Vergleich

10.11.21Deckt meine Rechtschutzversicherung die Prozesskosten des Vergleichs, den ich verhandele?

Vergleiche manchmal sinnvoll

In manchen Fällen vor Gericht steht statt einer Entscheidung durch das Gericht die Entscheidung unserer Mandanten über den Abschluss eines Vergleichs an. Dies kann prozessuale Gründe haben, Themen der Beweisführung oder aber grundsätzliche Veränderungen der Lage bespielsweise durch Untergang der Yacht nach Klageerhebung.

Deckung der Vergleichskosten durch die Rechtschutzversicherung?

In manchen Fällen sind Rechtsschutzversicherer involviert. Rechtschutzversicherungen tragen regelmäßig nicht einfach die kostentechnischen Folgen eines Vergleichs, sondern behalten sich hier die Deckung vor. Der Vergleich mit dem Gegner darf nach üblichem Wunsch unserer Mandanten die Kostentragung des Rechtsschutzversicherers hierfür nicht ausschließen.

Deckungssauschlüsse bei Rechtschutzversicherungen

Ob ein Deckungsausschluss der Rechtschutzversicherung gegeben ist, ergibt sich insbesondere aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, häufig „ARB“ genannt. Diese ARB werden den Versicherungsnehmern regelmäßig mit den Versicherungsunterlagen mitgesendet und sind zuweilen auch Gegenstand von Änderungen.

Kostenerstattung verweigert

Nach vielen ARB kommt eine Kostenerstattung durch die Rechtschutzversicherung nicht in Betracht, wenn Sie als Versicherungsnehmer im Zuge des Vergleichs vor Gericht

  • Kosten übernehmen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder
  • Kosten übernehmen, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von der Klage angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

Aufpassen beim Vergleichsschluss

Darauf ist bei einem Vergleichsschluss zu achten. Manchmal kann in der Verhandlung aber keine klare Kostenregelung erreicht werden, die diesen Anforderungen genügt. Welche Möglichkeiten bestehen dann?

Sicherung der Deckung durch die Rechtschutzversicherung

Nach aktueller Rechtsprechung besteht die Möglichkeit, dass Gericht eine billige Kostenentscheidung nach § 91a ZPO treffen zu lassen.

1.

Sind die Kosten im Vergleich ausdrücklich einer gerichtlichen Entscheidung nach § 91 a ZPO vorzubehalten, so ist die Rechtschutzversicherung i.d.R zur Kostentragung im Rahmen der gesetzlichen Vergütungshöhe verpflichtet (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2005, 331). Sie kann sich nicht auf entsprechende Ausschlüsse in den ARB berufen (vgl. LG Münster, BeckRS 2018, 44801 Rn. 28).

 

2.

Besonderes gilt im Falle einer erschwerten Beweislage. Unabhängig vom Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens besteht bei der Entscheidung nach § 91a ZPO die Möglichkeit einer Kostenaufhebung. Diese ist regelmäßig anzunehmen, wenn ohne die einvernehmliche Kostenentscheidung eine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1439 (1440)). Dies ist z.B. der Fall wenn bei einem weiteren Führen des Rechtstreits vom Gericht noch zu klären gewesen wäre, wie gravierend Mängel gewesen waren und ob deshalb eine Fristsetzung unzumutbar war (§ 440 S. 1 BGB).

Klärung durch Ihre Prozessanwälte 

Sofern Sie uns auch mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber Ihrer Rechtschutzversicherung beauftragen, klären wir diese Vorfragen für Sie mit.

 

Ansprechpartner im Bereich Yacht-Recht und Sachmängelhaftung beim Yacht Kauf in Flensburg: Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze