Rechtliche Einschätzung zu den Folgen von CoronaCorona und Wassersport: Abslippen und Hafennutzung

28.03.20Die Einschränkungen des Wassersports im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie sind erheblich.

Update 16.04.2020

nach Eintritt des neuen Erlasses zur Regelung von Allgemeinverfügungen in Schleswig-Holstein vom 20.03.2020, der "Corona-Landesverordnung vom 9.04.2020 und den ersten Presseverlautbarungen zur Bund-Länderabstimmung zu Kontaktverboten am 14.04.2020, sowie einer eingegangenen Stellungnahme des SH Verkehrsministeriums

Erstveröffentlichung dieses Artikels am 19.03.2020

______________________________

In fast allen Segelvereinen Schleswig-Holsteins ist das traditionelle gemeinsame Abslippen der Boote abgesagt. Wann und ob überhaupt die Segelsaison 2020 beginnt, ist fraglich. Zahlreiche Detailfragen stellen sich. Wir vermitteln nachfolgend unsere eigene rechtliche Würdigung. Es handelt sich hierbei natürlich nicht um verbindliche Rechtssätze und keine Betrachtung des Einzelfalls. Aber sie bieten Hilfestellung in der Beurteilung von sich nun ergebenden rechtlichen Fragen.

Nachfolgend stellen wir die

rechtlichen Grundlagen,danach

die Einflüsse auf die Wassersportler und Vereine

die Einflüsse auf die Gewerbebetriebe

und die Einflüsse auf Liegeplatzgebühren

dar.

Rechtgrundlagen

Der neue Erlass der Landesregierung in Schleswig-Holstein vom 2.04.2020 und die Verordnung vom 9. April 2020 verbieten Zusammenkünfte in Sportanlagen und gebieten die Schließung von Sportboothäfen. (Nähere Detailregelungen für Wassersportler jeweils unten)

Daraus abgeleitet gibt es auf der unteren Verwaltungsebene weitere Verfügungen, die inhaltlich teilweise noch weiter gehen, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich ist.

Abgeleitet aus den Reihen der Verordnungen und teilweise wohl ableitend noch aus den weiteren Verfügungen der unteren Verwaltungskörperschaften haben Segelvereine und gewerbliche Hafenbetreiber weitere Verfügungen in ihren Bereichen ausgebracht.

Diese gehen teilweise ebenfalls weiter, als die Verordnung der Landesregierung dies grundsätzlich fordert. Das entspricht dann einer gewissen Selbstbindung, die die Segelvereine und Hafenbetreiber gegebenenfalls inhaltlich selbstkritisch hinterfragen sollten. Den sowohl bei Verfügungen der unteren Gebietskörperschaften wie auch bei Vereinen und gewerblichen Anbieter ist sowohl das Übermaßverbot wie der Verhältnissmäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Was gilt?

Nach aktuell geltender LandesVO 9.04.2020 (dort § 1), darf ein Yachthafenbetreiber keine Gastlieger aufnehmen und beherbergen. Da er seine Hafenanlage nicht zu ausschliesslich touristischen Zwecken betreibt, hat der übliche Segelverein in Deutschland, der einen eigenen Vereinshafen unterhält, ihn deswegen jdf. nicht zu schliessen. Aber:

Nach § 6 Abs. 3 , Ziff 8 hat er allerdings den Sportboothafen zu schliessen. Nach dem auf Sinn und Zweck der Norm beruhenden Verständnis bedeutet dies die Einstellung der vereinsgetragenen Sportaktivität und die Einstellung der Unterhaltung der Anlage zum Zwecke der Sportausübung.

Ferner hat der Wassersportverein gem. § 3 Zusammenkünfte im Club zu untersagen. Das führt notgedrungen zur Absage aller gemeinsamen Clubveranstaltungen, auch gemeinsamen Arbeitsdiensten.

Nach dem neuen Erlass von Allgemeinverfügungen (Erlass von Allgemeinverfügungen vom 2.04.2020)  ergibt sich für den Segelverein kein relevantes Verbot mehr.

Die Bund-Länderabstimmung vom Sonntag, den 22. März hat nochmals den gesetzgeberischen Zweck offenbart, nicht Räume sperren zu wollen, sondern primär Kontakte von fremden Menschen zu reduzieren. Hieraus folgt, das individuelle Bewegung uns Sport im Aussenbereich weiter zugelassen bleibt, sofern sie nicht zu Kontakten mit Menschen ausserhalb Familie und häuslicher Gemeinschaft führt. An diesen Grundsätzen hat sich auch nach der Bund-Länderabstimmung vom 14.04.2020 aus unserer Erkenntnis nichts relevantes für den Wassersport verändert.

Sinn und Zwecke der Regelungen zu Corona

Grundsätzlich gilt für belastende Verfügung der Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet, daß einer Belastung gegenüber den Bürgern ein hinreichend bestimmtes Gesetz zugrunde liegen muss. Doch der Gesetzgeber kann nicht regeln, was er will. Er muss die grundrechtliche Schrankensystematik beachten. D.h. es muss immer eine Rechtsgüterabwägung stattfinden zwischen dem Sinn und Zweck einer Belastungsverfügung (dem Norminteresse) und den dadurch beeinträchtigten Grundrechten der durch die Norm belasteten .

Der Normgeber hat bei den Verordnungen auf Landesebene im Hinblick auf Sportvereine kaum im Einzelnen an Wassersportvereine gedacht, sondern vielmehr an die vielen Vereine und Organisationen des Breitensports. Besonderheiten des Wassersports sind nicht ausdrücklich erfasst. Daher sind die Regelungen im Hinblick auf Wassersportvereine teilweise auslegungsbedürftig. Zunächst ist daher das hinter der Norm stehende Regelungsinteresse zu erforschen.

Sinn und Zweck der Landesverfügung ist insbesondere das Ausbremsen der Verbreitung des Virus im Land zur Prävention einer massiven und hinsichtlich der Fallzahlen ungebremsten  Infektion. insbesondere gefährdeter Personen. Denn aufzuhalten ist das Virus nicht. Es ist auch klar, dass junge und mittelalte Menschen nicht sonderlich gefährdet sind. Aber sie können eben Infektionsträger sein und gefährdete Personen in Gefahr bringen. Gleichzeitig müssen die Kapazitäten der stationären und der intensivmedizinischen Betreuung geschont werden, weil die zu erwartenden Fallzahlen die bisherigen Regelkapazitäten des Gesundheitswesens bei einem unbegrenzten Verlauf deutlich überfordern würden. Grund genug für die Beschränkungen zur Erreichung einer sozialen Distanz.  Durchgreifende Maßnahmen erscheinen hier sinnvoll und angebracht. „Mehr machen“ ist in aller Regel sinnvoller als „weniger machen“. Wesentlicher Zweck ist es also, Zusammenkünfte von Menschen zu verhindern. Daher sind öffentliche Veranstaltungen abgesagt und Besuchsverbote für Kliniken insbesondere ausgesprochen. Schleswig-Holstein als klassisches Reiseland hat ein Verbot für die Einreise von Touristen ausgesprochen. Insbesondere sind zahlreiche Einrichtungen zu schließen, so u. a. auch Fitnessstudios, Volkshochschulen sowie Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Getrennte Beurteilung von Wassersportvereinen und Gewerbebetrieben

Der Erlass und die Verordnung der Landesregierung betrifft aber im Wesentlichen nicht die unmittelbaren Arbeiten der gewerblichen Bootsbauer und Werftbetriebe. Hierauf gehen wir später noch gesondert ein (siehe unten).

Teilweise kritische und widersprüchliche Regelungen

Neben dem Erlass und der Verordnung des Landes Schleswig-Holstein haben untere Verwaltungskörperschaften weitere Verordnungen erlassen, die teilweise weiter gehen und in unserer nachfolgenden Darstellung unserer rechtlichen Einschätzung nicht berücksichtigt sind. Die Auslaegungen unterscheiden sich von Region zu Region und teilweise änderten die Behörden Ihre Darstellungen ztu der Auslagung im Tagestakt. Viele dieser dortigen zusätzlichen Einschränkungen (beispielsweise vollständige Sperrungen von Häfen) sind angesichts von Sinn und Zweck der Regelungen nicht in jedem Fall nachvollziehbar, gleichwohl wirksam. Verwaltungsrechtliche Grundsätze wie Rechtsgüterabwägung, Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind hierbei zwingend zu berücksichtigen. Hier empfiehlt es sich, eine rechtliche Überprüfung vorzunehmen, die Grundlagen der Ermessensentscheidung zu hinterfragen und gegebenenfalls für begründete Fälle Ausnahmegenehmigungen zu erwirken. Wir empfehlen nicht, sich einfach ohne Abstimmung normwidrig zu verhalten.

Grundsatz der rechtlichen Bewertung

Für Segler und Werftbetriebe außerhalb Schleswig-Holsteins können die nachfolgenden Überlegungen nur unverbindlichen Charakter haben, da in anderen Bundesländern teilweise andere Regelungen gelten. Insbesondere sind immer noch die örtlichen Verordnungen in Betracht zu ziehen.

In Zeiten wie diesen, die es faktisch noch nie gegeben hat,  ist es schwer, die rechtlichen Zusammenhänge einzuschätzen. Eine summarische Prüfung für maßgebliche Fragen führt bei uns zu folgenden rechtlichen Bewertungen:

 

Segelvereine

Zusammenkünfte

Jede Form von Zusammenkünften, egal ob theoretische Segelscheinausbildung, Kameradschaftsabende oder gemeinsame Arbeitsdienste, insbesondere auch gemeinschaftliches Slipaktionen sind auch nach dem 19. April 2020 zumindest bis zum 10. Mai unzulässig.

Einkranen, Abslipptermine, Regatten

Viele Vereine werden Ihre gemeinsamen Krantermine daher nach aktuellem Stand absagen müssen. Dies gilt zumindest für Termine bis zum 10.05.2020. Ob das individuelle Einkranen von Booten mit vereinseigenen Kränen zulässig ist, ist zweifelhaft und hängt vornehmlich von der Frage ab, ob der Kran dem Bereich der zu schliessenden Sportanlagen/ Sportboothafen zuzurechnen ist. Eine Einzelfallbetrachtung. Bei vielen vereinseigenen Anlagen spricht allerdings viel dafür. Anders aber, wenn der Kran die Anlage eines Gewerbebetriebes ist.

Regatten finden zunächst nicht statt, zumindest insoweit sie die Nutzung eines Sportboothafens bedürfen (Strandkat-Segler, Strandjollensegler und Surfer/ Kiter sind somit priviliegiert). Auch dabei sind aber natürlich die Kontaktvermeidungsgrundsätze zu beachten, so daß es nicht im Zuge der Regatten zu Zusammenkünften kommen darf. Diese Einschränkung wird langsam für viele Sportsegler schmerzlich. Die Kieler Woche Organisation hat sich jedenfalls offenbar bereits gut überlegt, ganz neue Wege zu gehen und sich auf den September zu verlegen.

Unterschiedliche Meinungen zur Hafensperrung

Gemäß der Landesverordungn vom 9. April 2020 sind weiterhin alle Sportboothäfen zu schließen. Die Verordnung benutzt hierbei nicht die Begrifflichkeit "sperren", sondern "schließen".

Die Unterschiede zwischen den Begriffen „Betrieb schliessen“ und Betrieb sperren“ liegen auf der Hand. Schliesst man einen Betrieb, so wird das Sportangebot nicht mehr angeboten und die gemeinsamen Aktivitäten eingestellt. Das entspricht auch dem Sinn und Zwecke der Verfügungen. Nicht dem Sinn und Zweck der Verfügung entspricht aber einer Sperrung. Denn diese Anforderungen ergeben sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der Verfügung. Letzterer ist die Verhinderung der Bildung von Zusammenkünften von Menschen, die die Virusverbreitung beschleunigen könnten. Das kann, muss aber nicht durch Sperrungen erreicht werden.

Das bedeutet, dass die Häfen nicht betrieben werden und insofern eine Strom- und Wasserversorgung nicht erfolgen muss und die Sanitäranlagen nicht betrieben werden. Nach unserer Einschätzung verpflichtet das die Segelvereine eben nicht, aktiv die Hafenanlagen gegen den individuellen Zugang durch Mitglieder oder Dritte zu sperren.

Nach aktuellen Bekanntmachungen für Seefahrer der WSA Lübeck 88/20 und Tönning 25/20 gilt aufgrund dessen aber ein Ein- und Auslaufverbot in Sportboothäfen. Wie die Verwaltung zu dieser Einschätzung kommt und auf welcher Grundlage sie diesen teilweise erheblichen Grundrechtseingriff rechtskonform herleiten will, daß ist für uns noch nicht geklärt. Wir sind mit dem Verkehrsministerium hierzu im Dialog und werden berichten. In Mecklenburg-Vorpommern galt bis zum 7.04.2020 keine Einschränkung des Segelns in der Revierfahrt und als Individualsport. Die vorher ausdrücklich offene Regelung wurde mittlerweile kassiert, die neue BfS der WSA Stralsund liefert aber leider nicht nach. Stattdessen kursierte im Netz zweitweilig ein Schriftstück des Wassersportamtes, nachdem die Länderverordnung in M-V so auszulegen sei, daß auch dort ein EIn- und Auslaufverbot gelte. Diese wurde später aufgehoben und ein solcher Regleungsgehalt ist für uns aus den Corona-Landesregelungen auch nicht heruaszulesen. Zu einer vollständig anderen Auslegung kommen auch die Polizeikollegen in Berlin beispielsweise, die noch am 6.04. den Segeln als Individual- oder Familensport ausdrücklich als Ausnahmetatbestand von den Einschränkungen durch die dor geltende Corona-Landesverordnung klassifizierte. Ein heilloses Chaos. In Schleswig-Holstein gelten auch für die Revierfahrt von Wassersportlern vergleichsweise harte Regelungen (Ein- und Auslaufbverbot), die wir für klar zweifelhaft halten. Wer auf Nummer sicher gehen will, geht nicht mit dem Boot raus. Das mag die Devise sein. An der Wirksamkeit und Zulässigkeit der Segelbeschränkungen ergeben sich aber ernste Zweifel.

Aufenthalt an Bord

Soweit die Vereine ihren Sportboothafen eigenständig betreiben, ist es ihnen untersagt, Personen zu touristischen Zwecken hier die Beherbergung zu ermöglichen. Vereine sind aufgrund der weiteren Bestimmungen nicht berechtigt, Gastsegler in ihrem Hafen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck der Verordnung und auch ihrem Wortlaut ist es Vereinsmitgliedern, die bereits ihre Sportboote im Hafen liegen haben,  aber nicht verwehrt, diese alleine zu betreten. Unseres Erachtens ist daher die Nutzung des Sportboots als vorübergehender Aufenthaltsort nicht verboten. Ob es zulässig ist, Vereinsmitglieder auf ihren eigenen Booten schlafen zu lassen, ist eine schwierige Auslegungsfrage.

Die Verwaltungseinschätzung scheint auch dies als verboten anzusehen. Wir haben allerdings Zweifel, ob man dies in der Pauschalität so sehen kann; gerade wenn man hört, daß Festlieger mit alleinigem Wohnsitz angeblich polizeilich von ihren Booten verwiesen werden. Da in aller Regel ein Übernachten des lokalen Bootseigners auf seinem eigenen Boot in dem eigenen Heimathafen am eigenen Liegeplatz kaum touristischen Zwecken dient und hierdurch eine Zusammenkunft mehrerer Personen nicht herbeigeführt wird, spricht viel dafür, dass auch das vorübergehende Übernachten an Bord zulässig sein dürfte. Anders zu beurteilen sein wird das für Ortsfremde, für die das Boot ein touristischer Aufenthaltsort sein dürfte, auch wenn er Mitglied des Segelvereins ist. Eine Zusammenkunft von familienfremden Personen, beispielsweise zum gemeinsamen Cockpit-Kaffee ist in Ansehung geltenden Rechts unzulässig.

 

Arbeiten an Booten

Viele Boote stehen in einem Freilager, in einer gewerblichen Lagerhalle oder in einer vereinseigenem Lagerhalle. Viele Segler sind von dem Bedürfnis beseelt, gerade die teilweise am Arbeitsplatz frei gewordene Zeit zu nutzen, ihre Boote klarzumachen und ihre Arbeiten zu verrichten. Regelmäßig geschieht dies durch die Eigner alleine. In aller Regel werden die jeweiligen Lagerorte der Boote nicht als Sportanlagen anzusehen sein. Wenn Eigner ihre Boote individuell zur Verrichtung von Arbeiten aufsuchen, so war es unsere bisherige Einschätzung von der Landesverordnung, daß die Weiterarbeit an Booten zulässig ist. Hierzu liegt uns jetzt eine verbindliche Bestätigung des Kieler Verkehrsministeriums vor. Dies gilt, sofern es hierbei nicht zu einer Zusammenkunft von Personen kommt und die Eigner des Weiteren im Falle einer zufälligen Begegnung die ansonsten gebotenen allgemeinen Standards der sozialen Distanz und Hygiene wahren

Betreten von Winterlagerhallen

Was als Sportanlage gilt, daß bemisst sich dabei an der tatsächlichen Nutzung. Lagerhallen sind keine Sportanlagen, da sie nicht der Ausübung des Sports, sondern dem Lagern dienen. Niemand segelt in Hallen. Sie dienen auch nicht der Beherbung oder der Unterbringung von Menschen, sondern dem Lagern von Gegenständen. Sie sind daher von der Schliessungsverfügung auf landesrechtlicher Ebene nach unserer Überzeugung nicht betroffen.

Einzelne Vereine sperren für ihre eigenen Mitglieder gleichwohl vereinseigene Hallen. Teilweise sogar so, daß Gewerbetreibende wie insbesondere Motorentechniker ihre bestellten Fristenarbeiten dort nicht mehr erledigen können. Das ist nicht per se unzulässig, kann aus vereinsinternen Gründen im Einzelfall auch richtig und rechtmäßig sein. Es bestehen aber Zweifel, dass diese Vorgehensweise grundsätzlich zulässig ist, wenn sie sich dabei alleine auf die Landesverordnung und den Erlaß beruft. entsprechend entscheiden sich nach unserer Kenntnis die meisten Vereine, die Winterlagerhallen unter Beachtung der oben vom Verkehrministerium bestätigten Grundsätze wieder für ihre Mitlgieder zu öffnen. Das Absperren einer Lagerhalle ohne weiteren Anlaß ist nicht durch öffentliche Beschränkungen gedeckt und stellt einen grundlegenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte und die Eigentumsrechte der jeweiligen Mitglieder dar, die jedenfalls nicht durch eine ordnungsrechtliche Norm gedeckt ist. Hier muss ein Vereinsvorstand eine verantwortungsbewusste und nicht rein panische Interessenabwägung vornehmen.

In diesem Zusammenhang kommt entsprechend der Bestätigung des Verkehrsministeriums in Kiel in Betracht, als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel keine Sperrung, sondern eine sich an den aktuellen Vorgaben orientierte Nutzungsbeschränkung (Verbot der Zusammenkunft und Hygieneanforderungen) zu regeln. Hierdurch wird verhindert, daß die Vereine sich berechtigten Unterlassungs- und Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen müssen.  Vereine, die Ihren Mitgliedern entsprechenden Zugang unter Auflagen gewähren, können deren Beachtung beobachten. Kommt es nicht nur zu Einzelverstössen dürfte ein hinreichender Grund gegeben sein, eine Verschärfung der Zugangsbeschränkung oder in vermehrten Fällen gar eine Sperrung zu erwägen. Uns ist jedoch auch in der Beratungspraxis der letzten Woche kein Fall bekannt, bei dem sich Mitglieder von Vereinen insoweit unvernünftig verhalten hätten. Das Gegenteil ist der Fall.

Segeln gehen

Das, worum es vielen Wassersportlern geht, ist: rauszugehen. Einige haben Ihre Boote bereits im Wasser. Ist das zulässig?

Es kommt drauf an: Gemäß der Landesverordnung vom 9. April 2020 sind nun nicht nur "Sportanlagen", sondern auch ausdrücklich "Sportboothäfen" zu schliessen. Damit ist nach Sinn und Zweck der Norm sicherlich der gemeinsame Ausbildungs- und Trainingsbetrieb z.B. in Segelvereinen betroffen. Segeln im Rahmen einer Zusammenkunft von mehr als 2 Personen ist nach der Bund-Länderabstimmung vom 22.03.2020 und nach der mittlerweile geltenden Landesverordnung kurzfristig untersagt (bislang galt eine Obergrenze von 5 Personen).

Das private Segeln sollte nach unserer Bewertung damit aber nicht verboten sein. Denn nach den Verlautbarungen der Landesregierung und der Bundeskanzlerin am 22.03.2020 spricht im Sinne der körperlichen und psychischen Gesunderhaltung nichts dagegen, alleine und im engen Familienkreis an die frische Luft zu gehen, z.B. zu Joggen, radzufahren, inliner zu fahren oder spazieren zu gehen. Dieser Maßstab ist sogar im Zuge der aktuellen Diskussion über mögliche Ausgangsbeschränkungen weiterhin offen gehalten; aus gutem Grund. Deswegen werden auch keine Ausgangssperren mehr kommuniziert, sondern stattdessen Kontaktverbote.  Nichts anderes ist es, wenn der Skipper und sin Fru für ein paar Schläge aufs Wasser geht oder der Jugendliche sich alleine im Laser auf dem Wasser abreagiert, sofern er dabei keine Sportanlage nutzt (siehe oben). "Törns" in andere Häfen sind sowieso nicht möglich wegen der Schliessung des touristischen Angebots.

Aktuell hat das Wirtschafts- und Verkehrsministerium allerdings verlauten lassen, daß es die Landesverordnung vom  9. April 2020 so auslegt, daß ein Ein- und Auslaufverbot für Sportboothäfen besteht. So auch kundgetan in den BfS der WSA Lübeck 88/20 Letztlich sorgt das bei vielen Wassersportlern für ein faktisches Segelverbot. Zu den Regelungswidersprüchen und Unterschieden im Vergleich zu anderen Bundesländern haben wir oben bereits geschrieben. Wir halten die aktuelle Auslegung für rechtsfehlerhaft und nicht verfassungsgemäß, wollen dies aber natürlich nicht als Aufruf zu zivilem Ungehorsam verstanden wissen, sondern nur als zu klärende Fragestellung. Die Nichtbeachtung des grundrechtlich zwingend zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird schon dadurch offenbar, daß Bürger -häufig situationsbedingt mit kaum einzuhaltender perfekter Distanz- auf der Kieler Kiellinie z.B. spazieren gehen, radfahren, Inline skaten oder sonstigen Individualsport treiben dürfen und die Sportler, die eine perfekte Kontaktvermeidung ohne weiteres auf dem Wasser umsetzen können, von der Sportbetätigung ausgeschlossen werden sollen. Da sich bei uns bereits Segler melden, die in Kontakt mit Wasserschutzpolizeibeamten hierbei gekommen sein sollen, haben wir eine Klärungsanfrage an das Verkehrsministerium und das Gesundheitsministerium gesendet. Die sehr schnell, und sogar am Sonntag erfolgte Antwort ist für uns inhaltlich noch nicht nachvollziehbar, weswegen wir nochmal nachgefragt haben. Wir hoffen auf baldige Stellungnahme. Wir werden schnellstmöglich berichten, sobald eine Antwort vorliegt.

Auch bei Unklarheiten: Werden Sie nicht emotional, lassen Sie sich Rechtgrundlage und Name des handelnden Beamten geben. Halten Sie sich an entprechende Gebote. So wichtig ist segeln nicht, daß wir in Zeiten wie diesen vermeidbare Konflikte schüren.

 

 

Werftbetriebe


Werftbetriebe verrichten ihre Arbeiten regelmäßig nicht auf Sportanlagen, sondern in gewerblichen Einrichtungen, die gegenwärtig von den Beschränkungen, die für Sportvereine gelten,  nicht betroffen sind.

Abslippen, Einkranen und Aufriggen durch Werftbetriebe

Die Verrichtung von Arbeiten und auch das Einkranen bzw. Abslippen von Booten sowie das anschließende Aufriggen ist durch die Landesverordnung in Schleswig-Holstein nicht untersagt und kann weiter geführt werden. Aufgrund der Verschärfung im Rahmen der Bund-Länderabstimmung kann die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Raum ebenfalls nicht mit mehr als 2 Personen erfolgen. Das kann im Hinblick auf Abslippen und Einkranen von Booten je nach örtlicher Konstellation von Bedeutung sein.

Die Beteiligung von Bootseignern an Kran- und Auffrigg-Maßnahmen ist jedoch im Hinblick auf das Verbot von Zusammenkünften mit einer Personenzahl von mehr als 2 kritisch zu beurteilen und sollte vorsichtshalber unterbleiben; entsprechend Sinn und Zweck der Landesverordnung. Werftbetriebe sind daher gut beraten, wenn sie diese Tätigkeiten tatsächlich eigenverantwortlich ausschließlich mit eigenem Personal unter Verzicht auf die Anwesenheit von Bootseigner bzw. deren Vertreter durchführen.

Für das Betreten gewerblicher Winterlagerhallen verweisen wir auf die Ausführungen oben zu den Hallen der Vereine. Neben dem Grundrechtseingriff in Art. 14 GG sind Fragen der vertraglichen Leistungsverpflichtungen betroffen. Die SPerrung des zugangs kann eine gravierende Vertragsverletzung darstellen. Unter bestimmten Umständen ist diese aber gerechtfertigt. das ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Hafennutzung

Soweit der Betrieb selbst Hafenanlagen unterhält, ist zu klären, ob diese als Sportboothäfen gelten oder als gewerblichen Häfen. Hier- wie auch in Vereinshäfen- gilt das Verbot, Beherbergungsleistungen anzubieten. Gastlieger sind daher abzuweisen.

Liegeplatzinhaber hingegen vollziehen mit der notwendigen Verbringung ihres Bootes an den Liegeplatz keine touristischen Tätigkeiten und dürften daher zulässigerweise ihre Boote auf den Liegeplatz legen. Auch hier besteht unseres Erachtens keine Verpflichtung des gewerblichen Hafenbetreibers, den Liegeplatzinhabern den individuellen Aufenthalt auf ihrem Boot zu verbieten.

 

Liegeplatzgebühren

Ein besonderer Aspekt betrifft die Frage der Liegeplatzgebühren. Grundsätzlich sind Liegeplatzverträge als Mietverträge einzuordnen, wobei je nach Vertragsgestaltung auch weitere damit kombinierte Vertragsleistungen enthalten sind (so z. B. die Nutzung von Land-Infrastruktur, Parkplätzen usw.).

Insoweit durch weiterführende Regelungen die Schließung von Sportboothäfen ausgesprochen worden ist und hierdurch faktisch es dem Hafenbetreiber nicht möglich ist, seinen Liegeplatzinhabern die Liegeplätze zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist sein Anspruch auf Zahlung der Liegeplatzgebühr zumindest in dem Rahmen eingeschränkt, wie eine Nutzung tatsächlich nicht möglich ist.

Dabei ist zu unterscheiden: Unterliegt es nicht im Verantwortungsbereich des gewerblichen Anbieters, ob die Boote ins Wasser kommen, so ist es der Risikosphäre des Liegeplatzinhabers (des Mieters) zuzurechnen, ob er den bestellten Liegeplatz bezahlen muss oder nicht. Denn für das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung der Liegeplatzgebühren kommt es nur darauf an, ob der Vermieter des Liegeplatzes die Benutzung bereitstellt und ermöglichen kann, nicht aber darauf an, ob der Mieter des Liegeplatzes diesen auch nutzen kann. Hier gilt nach unserer aktuellen Einschätzung folgendes:

Nutzung des Liegeplatzes möglich

Kann der Liegeplatz zur Nutzung bereitgestellt werden und hat der Vermieter des Liegeplatzes keinerlei Verantwortung dafür, ob und wie das Boot auf den Liegeplatz gelangt, besteht ein Liegeplatz-Entgeltanspruch.

Nutzung des Liegeplatzes nicht möglich

Kann der Liegeplatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Einschränkungen nicht bereitgestellt werden, so ist der Liegeplatzinhaber auch grundsätzlich nicht zur Entrichtung der Liegeplatzgebühr verpflichtet. Jedenfalls solange nicht, wie eine Nutzung nicht erfolgen kann.

Gewerbliche Häfen

Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Liegeplatz in einem Sportboothafen oder ob er in einem gewerblichen Hafen liegt. In letzterem Fall dürfte zurzeit eine Schließung des Hafens aufgrund der Landesverordnung nicht gegeben seien und eine Nutzung der Liegeplätze daher zulässig sein. In diesem Fall ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der Liegeplatzgebühren ungeachtet der Probleme der Bootseigner, das Boot ins Wasser zu bekommen, besteht.  

Sportboothäfen

Sportboothäfen selbst sind aufgrund der geltenden Landesverordnung geschlossen. Das bedeutet zwar nicht unbedingt, dass sie gesperrt sind. Sie können indes nicht betrieben werden. D. h. eine Strom- und Wasserversorgung muss nicht erfolgen. Insbesondere die Sanitäreinrichtungen sind geschlossen.  

Infolgedessen ist im Rahmen der meisten Liegeplatzverträge eine vollwertige Leistungserbringung für den Vermieter der Liegeplätze grundsätzlich nicht möglich. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Liegeplatzgebühren. Ob eine Verpflichtung zur Zahlung der vollen Liegeplatzgebühren in diesen Fällen möglicherweise vollständig entfällt, ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen und des Einzelfalls.

Ansprechpartner im Bereich Wassersportrecht/ Yachtrecht

Ansprechpartner bei Brink und Partner in Flensburg für den Bereichen Wassersport Recht/Yacht Recht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Jochen-P. Kunze

Passende Rechtsgebiete