Auswirkungen der verschärften Lockdown-RegelnBoots-Winterlager und Covid-19

13.01.21Welchen Einfluss haben die verschärften Lockdown-Regelungen auf Winterlager und Winterarbeiten der Wassersportler?

Unruhe macht sich wieder bei den Wassersportlern insbesondere in Hamburg und an der Elbe breit. Noch im Frühjahr 2020 wurden Hamburger Eigner von der Polizei aus den Winterlagerhallen in Wedel gezogen. Denn die damaligen COVID-19 - Einschränkungen machte für Hamburger den Besuch bei ihren Booten in Wedel -und damit auf Schleswig-Holsteinischem Territorium- vermeintlich unmöglich.

Im Zuge der jetzt verschärften Lockdown-Regelungen stellt sich wieder die Frage, ob Hamburger Segler mit Winterlager in Wedel Probleme bekommen, im Frühjahr ihre Boote fertig zu machen.

Und wie sieht es im restlichen Land aus?

Weiterhin bestehen Regelungsunklarheiten. Unsere Arbeit im letzten Frühjahr und Frühsommer war offensichtlich aber nicht ganz ergebnislos. Die aktuellen Regelungen in der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung geben hinreichend Anlass zur Ruhe:

Hygienekonzept

Soweit teilweise die Erstellung eines Hygiene-Konzepts gefordert wird, muss der Betreiber bzw. Träger von Hallen oder Einrichtungen dieses Konzept unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Gegebenheiten eigenständig und in eigener Verantwortung erstellen. Er muss sicherstellen, dass hiermit die rechtlichen Verpflichtungen vollständig und richtig eingehalten worden sind. Ein Genehmigungserfordernis besteht zwar nicht. Eine Regelungsverstoß kann aber zu empfindlichen Bußgeldern gegenüber dem Betreiber bzw. den Vertretungsorganen von Wassersportvereinen führen. Eine geprüfte Umsetzung macht daher Sinn.

Boots-Winterein- und auslagerung

Im Bereich der Veranstaltungsregelungen der Landesverordnung mit Stand vom 11. Januar 2021 gibt es Klarheit. Dort sind Veranstaltungen, wie die Wintereinlagerung von Booten ausdrücklich von dem untersagten Veranstaltungen gemäß § 5 der Landesverordnung ausgenommen, wenn ein Hygienekonzept gemäß § 4 Abs. 1 erstellt worden ist. Dasselbe dürfte für die Winterauslagerung gelten.

Die Probleme, die im Frühjahr 2020 große Sorgen bereitet haben, weil die Segler in den Vereinen ihre Boote nicht ins Wasser bekommen konnten, sind aktuell daher nicht begründet.

Winterarbeiten an den Booten

Die Durchführung individueller Winterarbeiten ist nicht als Veranstaltung oder Versammlung  i. S. v. §§ 5, 6 der Landesverordnung zu verstehen. Die dortigen Einschränkungen sind daher unseres Erachtens unbeachtlich.

Winterlagerbetriebe sind nach unserer Einschätzung trotz in 2020 vielfach geübter andersartiger Handhabung nicht als Sport-, Freizeit- oder Kultureinrichtung zu bewerten, sondern als schlichte Lagerorte, für die die allgemeinen Regelungen gelten.

Danach ist bei individuell vorgenommen Winterlagerarbeiten in oder an dem eigenen Boot der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Näher zusammenrücken geht nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit, den Abstand zu halten oder bei Verringerung durch physische Barrieren.

Die Winterarbeiten müssen nicht alleine durchgeführt werden. Sie können auch mit Angehörigen des eigenen Haushalts wahrgenommen werden. Ansonsten sind zulässige Zusammenkünfte zu solchen privaten Zwecken aktuell allerdings nur mit einem einzelnen Angehörigen aus einem anderen Haushalt möglich. Dabei ist aber auch die Zielsetzung des Regelungsgebers zu berücksichtigen, dass Kontakte zu Angehörigen anderer Haushalte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken sind. Das bedeutet: Regelmäßig werden die Winterarbeiten eines Ehepaars oder von Eltern mit Kindern möglich sein. Bei schwierigen Arbeiten, wo eine zweite kompetente Hand benötigt wird, ist auch das Hinzuziehen einer weiteren haushaltsfremden Person möglich.

Die Passage vom Parkplatz durch die Winterlagertür und zum Boot bedingt in vielen Fällen, dass man Verkehrswege nutzt und die Möglichkeit eines Kontakts mit anderen besteht. Daher sind nach unserem Verständnis der Landesverordnung im Zweifel  hier Mund-Nasebedeckung einzusetzen, wie auch z.B. in einer Fußgängerzone.

Hygienekonzept von Winterlagerbetrieben

Aus § 3 der Landesverordnung folgt aus unserer Sicht das Erfordernis für Winterlagerbetriebe, bestimmte Hygienestandards zu gewährleisten und hierauf durch Aushänge hinzuweisen. Die Erfüllung dieser Pflicht und die Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit liegt in der Verpflichtung des Betreibers. Eine zwingende Verpflichtung zur Erstellung eines Hygienekonzepts für die Nutzung der Lagerräumlichkeiten besteht aktuell nach unserer Einschätzung nicht für alle Winterlager, jedenfalls wohl aber für die meisten Winterlager, die gewerblich betrieben werden.

Betreten von Winterlagerhallen und sonstigen Winterlagern

Aus unserer Einschätzung ist daher das Schließen von Bootslagerhallen oder -Lagerflächen unter Verweis auf die aktuelle Landesverordnung nicht zulässig. Auch die Verpflichtung zur Stellung und Ausführung eines Hygienekonzepts hat keine Auswirkungen. Die Verpflichtungen einer Vermieterpartei, die Nutzung des Winterlagers bereit zu stellen gilt unverändert. Er darf sie nicht über das Maß der Vorgaben des Gesetzgebers hinaus einzuschränken.

Aus unserer Sicht besteht auch keine Verpflichtung der Lagermieters zur Zahlung weiterer Extra-Beiträge als die vereinbarte Lagermiete wegen Mehrkosten des Vermieters. Die könnten entstehen, soweit die Erstellung eines Hygienekonzepts auf Seiten des Vermieters rechtlichen Beistand erfordert.

Segeln

Die Ausübung des Segelsport alleine oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer einzelnen weiteren Person ist ausdrücklich gestattet.

Clubhäuser/ Trainingsräume

Die Nutzung von Clubhäusern dürfte nach aktuellem Regelungstand daran scheitern, dass diese zu schließen sind.

Steganlagen, Sportboothäfen

Unklar ist weiterhin, was das Betreten von Steganlagen angeht. Hier ist den Regelungen weiterhin keine ausdrückliche Erklärung zu entnehmen. Den Kommentaren zu Landesverordnung ist jedenfalls zu entnehmen, dass in Sportboothäfen liegende Boote aufgesucht werden können zum Zwecke der Eigentumssicherung und sonstiger notwendiger Arbeiten. Dabei sind die allgemeinen Kontaktbeschränkungen zu beachten.

Die allgemeinen Hafen- und Steganlagen sind aus unserer Sicht als Einrichtungen mit Publikumsverkehr i. S. v. § 3 Landesverordnung zu verstehen, da sie nicht unmittelbar der Sportausübung dienen, sondern ausschließlich dem Verkehr. Daraus folgt, dass die allgemeinen Gebote einzuhalten sind. Diese sind folgende

  • Abstandsgebot (1,5 m)
  • Husten - und Nießetikette
  • Tragen einer Mund-Nasen Bewegung

In geschlossenen Räumen zusätzlich (durch Betreiber):

  • Vorhalten von Möglichkeiten zum Waschen oder desinfizieren in geschlossenen Räumen
  • Regelmäßige Reinigung und Desinfizierung der Oberflächen in Sanitäranlagen
  • Regelmäßige Lüftung von Innenräumen.

Polizeiliche/ behördliche Maßnahmen

Uns liegen seit dem Sommer 2020 keine Erkenntnisse mehr vor, dass das Betreten von Steganlagen durch Polizei oder Verwaltungsbehörden unter Bezugnahme auf die geltenden Regelungen der COVID-19 Landesverordnung SH untersagt worden oder sanktioniert worden ist. Die teilweise im Frühjahr 2020 zu beobachtende Neigung zur Überregulierung und zum Überreagieren dürfte auch auf der Verwaltungsebene abgeflacht sein und zweck- und zielorientiertem überlegten Handeln gewichen sein.

Achtung: Aktualitätshinweis!

Beachten Sie bitte, dass der Erkenntnisstand obiger Ausführung sich auf die Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona Virus SARS CoV-2 mit Wirkung ab 11. Januar 2021 bezieht und Regelungslage dynamisch ist, d. h. in Zukunft können neue Regelungen gelten und andere rechtliche Einschätzungen mit sich bringen. 

Ansprechpartner im Bereich Yacht & Recht

Ansprechpartner im Bereich Yacht und Recht bei BRINK & PARTNER in Flensburg ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze

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