Yacht und RechtGlossar

Yachtkauf - Mangelhaftung

Mängel an einem Sportboot oder einer Werftarbeit können in kaum übersehbarer Vielzahl auftreten. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach vielen Gesichtspunkten; insbesondere nach funktionalen oder optischen Abweichungen von vertraglich festgelegten Eigenschaften oder Eigenschaften, die man allgemein bei einer Sache oder einer Leistung erwarten kann.

Daneben können auch rechtliche Mängel vorliegen, wenn z.B. öffentlich-rechtlich geforderte Eigenschaften nicht vorliegen oder Einfuhrbestimmungen nicht eingehalten wurden. Von besonderer Bedeutung ist hier die CE-Zertifizierung und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten nach dem GerätesicherheitsG, die innerhalb der EU von Bedeutung sind und mit einigen Ausnahmen bei allen innerhalb der EU eingeführten und genutzten Sportbooten vorliegen müssen. Besonders Werften und Händler sind hier nachhaltig gefordert, die zumeist europarechtlichen Anforderungen zu erfüllen und dies auch umfassend zu dokumentieren um Nachteile in späteren Prozessen zu vermeiden.

Siehe auch: Sportbootsicherheit-GerätesicherheitsSG

Die meist zunächst entscheidende Frage bei der Beanstandung von Mängeln ist die, wer das Bestehen des Mangels zu beweisen hat. Hier hat es in Europa in den letzten Jahren erhebliche Veränderungen gegeben, in Deutschland mit der Schuldrechtsreform von 2002.

Insbesondere ist die neu eingeführte sogenannte „Vermutungsregel“ für den Kauf durch einen Verbraucher von immanenter Bedeutung. Danach gilt die Vermutung, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein soll, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar oder sie kann durch geeignete Beweismittel widerlegt werden. Ob der Sachmangel bei Übergabe bereits vorhanden war, aber noch nicht erkennbar oder nicht aufgetreten war, ist dabei unerheblich.Diese Regelung ist Sprengstoff für Werften und Yachthändler und eine komfortable Absicherung für die privaten Käufer.

Nach dieser Regelung muss der Verkäufer nachweisen, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelfrei gewesen ist. Kann er dies nicht, so wird unwiderleglich vermutet, dass der behauptete Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Dem Erwerber/Käufer erwachsen damit Mängelgewährleistungsansprüche wie Nachlieferungsanspruch, Minderung, Wandelung/Rücktritt und Schadensersatz.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist trifft den Käufer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die ein Sachmangel begründenden Tatsachen. Das heißt, dass der Käufer seinerseits beweisen muss, dass tatsächlich ein Sachmangel vorliegt.

Was ist eigentlich ein Mangel? Da haben Juristen natürlich klare Abgrenzungen parat. Ein Mangel ist zunächst die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten oder gar vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaft. Bedeutsam können auch Verkaufs- und Werbeaussagen sein, die in Prospekten stehen, oder die ein unbedarfter Verkäufer auf der Messe mündlich erklärt.

Generell gilt: Prüfen Sie die erworbenen Gegenstände bereits bei der Übergabe sorgfältig. Im Falle eines Yachtkaufs empfiehlt es sich, ein ausführliches Übergabeprotokoll vorzubereiten, anhand dessen alle technischen Funktionen, die Ausstattung sowie die optische Fehlerfreiheit von Rumpf, Aufbauten, Interieur und Unterwasserschiff überprüft werden. Nehmen Sie gemeinsame Prüfungsfahrten mit der Werft oder dem Händler ernst. Probieren Sie alle Funktionen aus und nehmen Sie –wenn schon keinen Sachverständigen- kompetente Begleiter mit, die Problembewusstsein haben. So können Sie häufig rechtlichen Ärger effektiv vermeiden und Dinge untereinander klären. Hierbei nicht erkannte Mängel berechtigen natürlich weiterhin zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen; aber rein psychologisch ist die Durchsetzung natürlich schwieriger, denn nach erfolgter Übergabe ist das Geschäft für beide Seiten doch eigentlich „abgehakt“.

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