Yacht und RechtGlossar

Sportbootsicherheit-GerätesicherheitsG

Bei dem Inverkehrbringen eines Sportbootes im Bereich der Europäischen EU ist insbesondere die 10. Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten als Ausformung des GerätesicherheitsG (BGBl. I 1995, S. 1936f.) zu beachten. Hierbei handelt es sich um die nationale Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG vom 16.6.1994 (ABl. EG Nr. L 164, S. 15). Betroffen sind Sportboote zwischen 2,5 und 24m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind; und zwar auch soweit Sie für Charter- und Schulungszwecke verwendet werden können. Danach müssen diese Boote mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein und eine schriftliche Konformitätserklärung beigefügt werden. Des weiteren muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im europäischen Wirtschaftsraum bestätigen, dass das Sportboot den Sicherheitsanforderungen gem. Anhang I der Richtlinie 94/25/EG entspricht und die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind. Des weiteren muss ein dem Anhang I Nr. 2,5 dieser Richtlinie entsprechendes Handbuch in deutscher Sprache beigefügt sein. Die Nichterfüllung dieser rechtlichen Anforderungen stellt zumindest ein Rechtsmangel des gekauften Sportboots dar und berechtigt entweder zur Rückabwicklung des Kaufvertrages oder zur Minderung des Kaufpreise (wobei bei der Geltendmachung ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden muss).

Zurück zum Glossar