Yacht und RechtGlossar
Nutzungsausfallentschädigung
Eine Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeiten, die ein Sportboot nach einer fremd verschuldeten Beschädigung in in einer Reparaturwerft zubringt, wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht zuerkannt (BGHZ 89, 60ff., NJW 1984, 724f.; LG Flensburg, Urt. v. 21.10.2005, 4 O 21/04). Hintergrund ist, dass bei einem Sportboot regelmäßig nicht die Verwendbarkeit im Rahmens des Erwerbslebens oder der täglichen Besorgungen oder Verrichtungen zukommt, sondern lediglich der Freizeitgestaltung zukommt (negativer Kommerzialisierungsgedanke).
Das gleiche gilt nach dem BGH für den Fall der Yachtcharter: Wer sein Motorboot nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann, kann zwar die voraus gezahlte Miete zurückfordern, hat keinen Anspruch auf „entgangene Urlaubsfreuden", weil die auch für Ferienhäuser geltende Regelung nicht für Charter-Boote anwendbar ist. (Bundesgerichtshof, VII ZR 201/94).
siehe auch: Haftpflicht
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