Yacht und RechtGlossar

Kampfsportentscheidung

Zum Thema "Kampfsport" ranken sich Gerüchte, deutsche Gerichte würden Regattasegeln mit diesen Sportarten haftungsrechtlich auf eine Stufe stellen. Diese Gerüchte sollten aufgeklärt werden mit einem Zitat aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe: "In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluss bei sportlicher Betätigung für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele angenommen (vgl. BGH NJW 2003, 2018 ff. m.w.N.). In Teilen der Literatur wird ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeübten Sportarten wie Autorennen ebenfalls bejaht ...

Ausgehend hiervon ist die Frage, ob bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen, von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren ausgeschlossen ist, zu bejahen. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechten Kampfspielen sind auf Rennveranstaltungen - insbesondere auch Segelregatten - übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2018 ff.).

Den Eignern und Skippern, die an einer Segelregatta teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt. Sie wissen, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen dies aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Versicherungsschutz besteht oder nicht."

<link file:124 _blank download "(Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, 23 U 6/03 BSch)">(Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, 23 U 6/03 BSch)</link>.

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