Yacht und RechtGlossar
Haftpflicht
Die Situation nach einem Unfall im Ausland ist in vielerlei Hinsicht problematischer als nach einem Unfall in Deutschland. Grundsätzlich findet ausländisches Verkehrs- und Schadenersatzrecht Anwendung. Nur ausnahmsweise, nämlich bei Auslandsunfällen zwischen deutschen Beteiligten (oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) kommt deutsches Schadenersatzrecht zur Anwendung. Als Geschädigter muss man selbst (oder über einen Rechtsanwalt) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung sorgen.
Zwar wird man im Ausland häufig an die eigene Haftpflichtversicherung verwiesen, da diese in einigen Ländern (z. B. Frankreich, Italien) den Schaden im Rahmen des Direktregulierungsverfahrens mit der gegnerischen Versicherung abwickelt und den Schadenersatz an den eigenen Versicherungsnehmer entrichtet. In Deutschland gibt es dieses Verfahren jedoch - aus guten Gründen - nicht. Daher muss der deutsche Geschädigte auch im Ausland selbst oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts tätig werden.
Die Schadenregulierung mit ausländischen Haftpflichtversicherern ist meist langwierig (mehrere Monate, oft auch über ein Jahr) und schwierig. Die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung kann aufgrund der problematischen Situation der Justiz in manchen Ländern (z. B. Italien, Griechenland) sehr viel Zeit, teilweise einige Jahre, in Anspruch nehmen.
Für Trailerunfälle werden seit dem 20. Januar 2003 in der EU und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) die Bestimmungen der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU zur Regulierung von Auslandsschäden angewandt. Die Richtlinie Nummer 2000/26/EG wurde in das deutsche Recht übernommen. Aufgrund der Richtlinie kann die Schadenregulierung nach Auslandsunfällen nicht nur im Unfallland über die Haftpflichtversicherung des Schädigers, sondern auch im Land des Geschädigten (also beispielsweise in Deutschland) über einen sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten der verantwortlichen Versicherung erfolgen.
Das Regulierungsverfahren wird erleichtert, da in der Sprache des Geschädigten in dessen Land mit dem Schadenregulierungsbeauftragten der Versicherung kommuniziert werden kann, bestimmte Fristen zur Bearbeitung der Angelegenheit vorgesehen sind, die Halter- und Versicherungsermittlung erleichtert wird und eine Entschädigungsstelle angerufen werden kann, wenn Regulierungsbeauftragter oder ausländische Versicherung untätig bleiben.
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