Yacht und RechtGlossar
Binnenschiffahrtstrassenordnung/ BSchStrO
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-Talsperre.
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