Yacht und RechtGlossar

Alkohol am Steuer / Ruder

Viele Freizeitskipper meinen, Alkohol beim Segeln gehöre zum Sport dazu und die aus dem Straßenverkehr bekannten Promillegrenzen gelten nicht für sie. Ein Trugschluss: § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) differenziert nicht nach der Art des geführten Fahrzeugs. Und übrigens auch nicht nach der Art der Droge:

Neben Alkohol sind auch andere Rauschmittel von der Strafandrohung erfasst. Nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG besteht keine Veranlassung, von der Fahrtauglichkeitsgrenze von 1.1%o für den motorisierten Schiffsverkehr abzuweichen.

Mit Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften am 15. August 2005, wurde die allgemeine Promillegrenze auf Seeschifffahrtsstraßen von 0,8 auf 0,5 Promille herabgesetzt. Damit wird sie an die Grenzwerte im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt angeglichen.

Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.

Die Regelung gilt für die deutsche und ausländische Berufs- und Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen einschließlich der Emsmündung und auf den sonstigen Seewasserstraßen bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, sowie für Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, auch seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeers, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Bestimmungen Anwendung finden.

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