Yacht und RechtGlossar
Abholung der Yacht zur Mangelbeseitigung
Ist ein geliefertes Sportboot oder eine daran erbrachte Reparatur mangelhaft, so ist der Händler bzw. die Werft zur sogenannten "Nacherfüllung" verpflichtet. Hier hat der Käufer grundsätzlich das Recht, eine Mängelbeseitigung an der gekauften Yacht oder eine Neulieferung zu verlangen. Eine Neulieferung wird regelmäßig bei unwesentlichen Mängeln aber nicht durchsetzbar sein. Manchmal herrscht Streit darüber, ob der Händler die Yacht zur Nacherfüllung abholen kann oder ob er die Nacherfüllung vor Ort leisten muß. Da die Transportkosten im Verbrauchergeschäft sowieso zulasten des Händlers bzw. der Werft gehen, ist dies für den Eigentümer weniger eine Frage der Kosten, sondern mehr eine Frage, ob er die Kontrolle über sein Boot aus der Hand geben will. Nach der gesetzlichen Wertung ist der Händler oder die Werft jedoch verpflichtet, die Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) am sog. Erfüllungsort zu leisten. Hier kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen im Kauf- oder Werkvertrag an. Grundsätzlich kann der Ort der Nacherfüllung vertraglich festgelegt werden.
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